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Autor Thema: Bayerische Staatskanzlei zum BayVwVfG  (Gelesen 4050 mal)

s
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Bayerische Staatskanzlei zum BayVwVfG
Autor: 12. April 2017, 11:53
Ein Brieffreund von einem Nichtzahler hat direkt von der Bayerischen Staatskanzlei Antwort bekommen.
Hier noch der Link zu dem in der Antwort zitierten Urteil:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=10455


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Re: Bayerische Staatskanzlei zum BayVwVfG
#1: 12. April 2017, 13:43
Ähm hat der gute Herr aus der Staatskanzlei eigentlich das Urteil gelesen, welches er so schön propagiert?

Da steht doch extra schon im Titel des Urteils nicht anwendbar, auch nicht auf den Gebühreneinzug oder habe ich da irgend etwas völlig falsch verstanden?


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Re: Bayerische Staatskanzlei zum BayVwVfG
#2: 12. April 2017, 14:04
Ach neee ... in Bayern wendet der Bayerische Rundfunk für den Gebühreneinzug spezialgesetzliche Regelungen an.

Also Regelungen die niemand keine Person öffentlich kennt, so auch kein Zwangsbeitragszahler außer der Bayerische Rundfunk selbst.

Solche Methoden sind uns Bürger ja von dem schönen Bayernland aus vielen anderen Fällen schon bekannt.

Deshalb werden solche spezialgesetzliche Regelungen niemals veröffentlicht, besonders in Bayern nicht.

Für wie blöde hälten uns denn dieser Ministerialrat der Herr Dr. Thorsten Schmiege --- der [...] und Schmähtandler!


Edit [...] - Viktor7:
Beitrag wurde angepasst.
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2017, 19:09 von Viktor7«


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Re: Bayerische Staatskanzlei zum BayVwVfG
#4: 12. April 2017, 15:30
Ach neee ... in Bayern wendet der Bayerische Rundfunk für den Gebühreneinzug spezialgesetzliche Regelungen an.

Wo diese "spezialgesetzliche Regelung" verankert ist, wird allerdings nicht öffentlich gemacht.
Daraufhin kann eine fiktive Person aus einem fiktiven Beschluss zitieren, dass das fiktive VG beabsichtigt hat, den Beschluss xyz nicht zu veröffentlichen in der Juris-Datenbank/Rechtsportal.

Zitat:
(…) Auf Ihre Anfrage darf ich wie folgt antworten, dass eine Veröffentlichung des Urteils in dem Verfahren xyz ist von Seiten des VG´s nicht beabsichtigt. (…)

Hier ein Auszug/Zitat aus dem nicht veröffentlichtem Beschluss:

(…) Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird, liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25
Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 SVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 SVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des beklagten Rundfunks ausschließt. Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetzes aber trotz des für die Tätigkeit des Beklagten ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 SVwVfG möglich.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 26
Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die angefochtenen Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 01.08.2015 und 01.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (…)

Es sollte beachtet werden, dass der 1. Festsetzungsbescheid an einem „Samstag“ 01.08.2015“ erlassen wurde.

Welche staatliche Behörde erlässt an einem Samstag einen Festsetzungsbescheid für Rundfunkbeitrag?

+++


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2017, 15:55 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

c
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Re: Bayerische Staatskanzlei zum BayVwVfG
#5: 12. April 2017, 16:05
Es ist doch ganz einfach: die Gesetze sind für den ÖRR anwendbar, wenn und soweit sie ihm nutzen, und nicht, wenn nicht. Das ist ein rechtsstaatliches Grundprinzip (lt. mündlicher Überlieferung und Gewohnheitsrecht). Das ist nun wirklich nicht schwer zu begreifen.


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Re: Bayerische Staatskanzlei zum BayVwVfG
#6: 12. April 2017, 16:10
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Hier noch der Link zu dem in der Antwort zitierten Urteil:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=10455

In dem genannten Urteil der Rechtssprechung zur spezialgesetzlichen Regelung wird unter Angabe auf die LT-Drs. 7/820, S. 69 (Landtag-Drucksache 7/820, Seite 69 Bezug genommen.

Mit einer Anfrage beim Landtag BW heute wurde nach der Drucksache angefragt, wo denn diese aufzufinden wäre.

Zitat
Sehr geehrter ...............,

diese alten Drucksachen stehen leider elektronisch nicht zur Verfügung.
Ich habe Ihnen die Seite kopiert, siehe Anhang.


Mit freundlichen Grüßen
....................
Sachgebietsleiterin Bibliothek

Dokumentation, Bibliothek, Archiv, Schriftgutverwaltung Landtag von Baden-Württemberg Konrad-Adenauer-Str. 12
70173 Stuttgart
phone: +49 (0)711 2063 xxx
fax: +49 (0)711 2063 xx xxxx
E-mail: xxxxxx..xxxxxxxx@landtag-bw.de
Website: www.landtag-bw.de

Im Anhang diese mir zugestellte Seite.
Was hieraus hervorgehen soll, ich mir ein doch ein wenig ein Rätsel.
Abgabenordnung = Behörde?  / § 3 Abs. 1 Nr. 3 Kommunalabgabengesetz ?


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Re: Bayerische Staatskanzlei zum BayVwVfG
#7: 18. April 2017, 08:04
Zitat
Abgabenordnung = Behörde?  / § 3 Abs. 1 Nr. 3 Kommunalabgabengesetz ?

§1 AO (Abgabenordung) regelt den Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetzt gilt für alle Steuern ...


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Re: Bayerische Staatskanzlei zum BayVwVfG
#8: 23. April 2017, 19:22
Was hieraus hervorgehen soll, ich mir ein doch ein wenig ein Rätsel.

Gemeint ist nur das, was zu Absatz 1 steht (Die Rundfunkanstalten werden aus dem LVwVfG ausgenommen weil...).

Die Gesetzesbegründung und das Urteil sind interessante Funde. Wiedereinmal bestätigt sich, was ich oben gesagt habe: die Gerichte betreiben Rosinenpickerei. Immer ist das Gesetz nicht anwendbar, wenn es einen Vorteil für den Bürger hätte (hier: die Kosten für das erfolgreiche Widerspruchsverfahren erstattet zu bekommen). Dahingegen ist es entsprechend (im Wege der Analogie) anwendbar, sobald es dem ÖRR nutzt (also wenn dieser überhaupt einen vollstreckbaren Verwaltungsakt erlassen will).

Dass da was nicht stimmt, dürfte jedem Zweitklässler einleuchten. Unsere Richter sind sich jedoch nicht zu schade, sich dieser offensichtlichen Willkür hinzugeben. Dass Ermächtigungsgrundlagen in Gesetze gegossen sein müssen, lernt man im Jura-Studium im ersten Semester. Wo nun die spezialgesetzlichen Regelungen für das Verfahren der LRA stehen, lässt das Gericht auch hier offen.


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Re: Bayerische Staatskanzlei zum BayVwVfG
#9: 23. April 2017, 20:58
Ein guter Freund des Nichtzahlers ist Richter (leider nicht für Verwaltungsrecht). Dieser war von der Antwort der Bayerischen Staatskanzlei ebenfalls etwas verwirrt.

Seine Antwort:
"Interessant, scheinbar gibt es tatsächlich keine geschriebene Rechtsnorm, die das BayVwVfG für anwendbar erklärt. Vielmehr geht das über sog. "Richterrecht", das zeigt der Verweis auf die Rechtsprechung des BW-VGH. Für Bayern gibt es aber wohl noch kein Urteil. Trotzdem bisschen komisch, dass eine so wichtige Sache nicht ausdrücklich geregelt ist."

Den Begriff "Richterrecht" ist dem Nichtzahler neu. Die Internetrecherche dazu lässt der Willkür enorm viel Spielraum.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Re: Bayerische Staatskanzlei zum BayVwVfG
#10: 23. April 2017, 22:19
Soso...da haben wir ja wieder das kleine diebische Bergvolk am Rande der Alpen.
Jetzt klauen sie sogar uns Baden-Wüttemberger schon die Urteile :)
Aber wenn sie das eine Urteil klauen, dann sollten sie das andere Urteil als Antwort des Tübinger Landgerichtes in seinem Beschluss vom 9.12.2016, 5 T 280/16 auf das geklaute VGH Urteil Az. 2 S 1431/08 vom 19. Juni 2008 auch klauen  ;)
Zitat
Rn 6:
Dass die Gläubigerin eine Behörde wäre, ergebe sich zudem aus § 1 LVwVfG. Dass § 2 LVwVfG klar ausspricht, dass dieses Gesetz für den SWR nicht gilt, stehe dem nicht entgegen. Man habe damit nur vermeiden wollen, dass die Anwendung rheinland-pfälzischen Rechts neben baden-württembergischen Recht „Schwierigkeiten“ bereite. Damit steht die grundgesetzliche fixierte föderale Struktur der Bundesrepublik in Frage; die Bindung an unterschiedliche Landesgesetze ist Ausfluss davon.

Rn 7:
Im Übrigen geht das Argument „Schwierigkeiten“ fehl: Das rheinland-pfälzische VwVfG nimmst seinerseits für den rheinland-pfälzischen Teil des Sendegebiets die Geltung des rheinland-pfälzischen VwVfG gerade nicht aus.
Umgekehrt enthält z. B.. das bayerische VwVfG einen Ausschluss, obwohl der BR nicht in mehreren Ländern aktiv ist. Hinzukommt, dass dem SWR im Bereich der Vollstreckung viel unterschiedlichere Gesetze für die beiden Länder zugemutet werden (VwVG RP und BW mit massiven Unterschieden schon bei den Zuständigkeiten), ohne dass der Gesetzgeber darin Schwierigkeiten entdeckt hätte. Auch die Gläubigerin selbst sieht in der föderalen
Gesetzesvielfalt selbst offenkundig keine Schwierigkeiten, wenn sie mit dem Beitragsservice eine einzige Stelle betraut, die nicht nur zwei Landesgesetze beachten soll, sondern eine Vielzahl aus dem gesamten Bundesgebiet.

Rn 8:
Die Methode des VGH entspricht zudem nicht der Rechtsprechung des BGH; danach setzt eine derartige Rechtsfortbildung eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus (BGH IX ZR 366/15, B. v. 12.1.2016). Hieran fehlt es vorliegend. Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers kann die Rechtsprechung nicht revidieren (BGH a.a.O.).

Wie heisst es so schön "OhGrichtet isch"!!! 8)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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