Ach neee ... in Bayern wendet der Bayerische Rundfunk für den Gebühreneinzug spezialgesetzliche Regelungen an.
Wo diese "spezialgesetzliche Regelung" verankert ist, wird allerdings nicht öffentlich gemacht.
Daraufhin kann eine fiktive Person aus einem fiktiven Beschluss zitieren, dass das fiktive VG beabsichtigt hat, den Beschluss xyz
nicht zu veröffentlichen in der Juris-Datenbank/Rechtsportal.Zitat:
(…)
Auf Ihre Anfrage darf ich wie folgt antworten, dass eine Veröffentlichung des Urteils in dem Verfahren xyz ist von Seiten des VG´s nicht beabsichtigt. (…)
Hier ein Auszug/Zitat aus dem nicht veröffentlichtem Beschluss:
(…) Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird, liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25
Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 SVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 SVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des beklagten Rundfunks ausschließt. Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten;
außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten.
Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetzes aber trotz des für die Tätigkeit des Beklagten ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 SVwVfG möglich.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 26
Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.Die angefochtenen Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 01.08.2015 und 01.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (…)
Es sollte beachtet werden, dass der 1. Festsetzungsbescheid an einem „Samstag“ 01.08.2015“ erlassen wurde.
Welche staatliche Behörde erlässt an einem Samstag einen Festsetzungsbescheid für Rundfunkbeitrag?+++
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)