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Autor Thema: Sammelklagen & Kollektivklagen in Europa  (Gelesen 4312 mal)

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Sammelklagen & Kollektivklagen in Europa
Autor: 12. April 2017, 09:21
Guten Morgen,

im Europathema ist es bereits eingestellt, aber eine Diskussion darüber sollte besser in einem separaten Theme, nämlich hier, stattfinden.

Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz (Kollektivklagen)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1431576724167&uri=LEGISSUM:090402_1

Nach diesem Dokument und den darin genannten weiteren Quellen ist es im europäischen Recht vorgesehen und zulässig, daß sich bspw. alle GEZ-Geschädigten gemeinsam juristisch zusammentun und gegen GEZ und Co vorgehen können.

Es ist zu prüfen, ob auf Basis des höheren europäischen Rechts auch rein nationale Kollektivklagen realisierbar sind, die es so ja in der Bundesrepublik Deutschland nicht hat.

Die Dokumente selbst wurden von mir noch nicht gesichtet, sie seien hier lediglich für andere zur Sichtung eingestellt.

mfg
Pinguin


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2017, 09:28 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
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Re: Sammelklagen & Kollektivklagen in Europa
#1: 03. Oktober 2018, 17:12
Also ich bin für eine Klage als Personenvereinigung bzw. Sammelklage vor dem EGMR. Würde mich dem anschließen!

Soweit ich es verstanden hab, darf jede Person, die vom dem angeprangerten Unrecht betroffen ist, sich einer solchen Klage anschließen, oder? Wenn jeder davon oder zumindest mehrere ihre eigenen Schriftstücke zu der Klage noch einreichen dürfen, wäre das genial. Je mehr Leute, desto höher der Druck und die Aufmerksamkeit!  Und die "Werbetrommel" dafür im Internet zu rühren, ist nicht schwer. Ich denke schon, dass da viele Betroffene mitmachen würden!

Selbst wenn die europäischen Gerichte ebenfalls "gekauft" sind, so wissen sie doch, dass sie zumindest Zugeständnisse machen müssen wie es beim Verfassungsgericht mit den Zweitwohnungen ja schon bereits der Fall war! Außerdem bezweifle ich etwas, dass alle europäischen Richter auch komplett auf "deutscher Linie" sind. Auf jeden Fall sollten wir alles versuchen, das sind wir unserem Gewissen und unseren Prinzipien schuldig!

Und was die Anwälte angeht: Auch hier denke ich, je mehr Leute sich zusammentun, um so leichter wird es einem Anwalt fallen, sich der Sachen anzunehmen.


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Re: Sammelklagen & Kollektivklagen in Europa
#2: 03. Oktober 2018, 20:26
Also ich bin für eine Klage als Personenvereinigung bzw. Sammelklage vor dem EGMR.
EuGH ist nicht EGMR; "EUR-Lex", siehe Link im Eröffnungspost, ist EU = EuGH.


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S
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Re: Sammelklagen & Kollektivklagen in Europa
#3: 07. Oktober 2018, 15:43
Und warum willst du das Ganze nur auf den EuGH beschränken? Ich schlage beide Wege vor! Der EuGh wird ja eh demnächst ein Urteil fällen. Dann bliebe vielleicht sogar nur noch der EGMR! Oder aber wir haben "Glück" und die Sache erübrigt sich dann.  ;D


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Re: Sammelklagen & Kollektivklagen in Europa
#4: 07. Oktober 2018, 16:12
Und warum willst du das Ganze nur auf den EuGH beschränken?
Weil der im Eröffnungsbeitrag benannte Link nunmal alleinige Gültigkeit für die EU mit dem EuGH als höchstem Gericht hat.

Der EGMR ist kein Gericht der EU, (derzeit noch 28 europäische Nationalstaaten als Mitglieder = Europäischer Rat), sondern das bislang einzige Gericht des Europarates, (derzeit 47 europäische Nationalstaaten als Mitglieder incl. Russland, Schweiz, Türkei).

Ob bspw. Sammelklagen auch gemäß der Verträge des Europarates zulässig wären, müsste man in diesen selbst, bzw. in den bisherigen Entscheidungen des EGMR sichten, dann wäre ein derartiger Vertrag, so seitens der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert, Bundesrecht.


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Eine Art von Sammelklage darf es auch in Deutschland geben; es wird nur anders genannt:

Ausnahmsweise ein Vollzitat:

Zitat
Titel 2
Streitgenossenschaft


§ 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

§ 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

§ 61 Wirkung der Streitgenossenschaft
Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.

§ 62 Notwendige Streitgenossenschaft

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

§ 63 Prozessbetrieb; Ladungen
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.

Zivilprozessordnung (ZPO)
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html#BJNR005330950BJNG071306311


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