... Die Presse schreibt viel, aber dass hier mit diesem Datum
die gesamten Meldedaten der Bundesbürger über 18 Jahren den LRA's, oder besser gesagt ins Rechenzentrum
des nicht rechtsfähigen Beitragservice nach Köln übermittelt wurden/werden,
ist eigenlich schon ein Europarechtlicher Skandal.
Das Schöne daran ist, dass das EMA mir etwas von
gesetzlicher Grundlage schreibt und haargenau das zitiert, was ein gewisser Dietmar K. vom BS, der nicht rechtsfähig ist, so mal auf die Schnelle frei erfunden hat.
Es gibt nichts vom Gesetzgeber in Sachsen. Nichts.
Nur das vom BS.
Ein Entwurf vom BS, von einem Dietmar, wird als 'gesetzlich' deklariert.
Da kommt irgend so ein Dietmar K. und schon ist das Gesetz??
Der BS will die Daten haben und bekommt diese, ohne dass es dafür ein Gesetz in Sachsen gibt. Das Gesetz konnte man mir nicht zeigen, nur das erfundene Geschreibsel des Dietmar K. vom BS.
Aber bitte nicht mit mir.
Die SAKD hat das alles ja auch bestätigt.
Richtig: das ist ein Europarechtlicher Skandal vom Feinsten, der besser nicht geht.
Haarsträubend nur einmal.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27088.msg170884.html?PHPSESSID=89d3c54252b27096be8d37d8cd1ab6fa#msg170884Sehr geehr ...,
soeben erhielten wir von unserer Aufsichtsbehörde, .........
folgende geänderte gesetzliche Regelung zur Datenübermittlung:
Der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV) tritt nach Abschluss des Ratifizierungsverfahrens in allen Landesparlamenten zum 01.Januar 2017 in Kraft.
Artikel 4 des 19. RÄndStV beinhaltet die Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV).
Im § 14 RBStV im neuen Absatz 9a wird zur Sicherung der Aktualität des Datenbestands ein weiterer vollständiger Meldedatenabgleich gesetzlich verankert.
Ziel der Länder ist es im Sinne einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits, den durch den vollständigen Meldedatenabgleich im Jahr 2013 erlangten Datenbestand seiner Qualität nach zu erhalten.
Satz 1 bis 3 § 14 Absatz 9a RBStV: „Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt.
Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31.12.2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend.
Ich hoffe, Ihnen hiermit eine ausrechende Antwort auf Ihre Frage gegeben zu haben.
Mal der Satz: "Der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV) tritt nach Abschluss des Ratifizierungsverfahrens in allen Landesparlamenten zum 01.Januar 2017 in Kraft."
Aus heutiger Sicht ist er doch bereits in Kraft getreten und tritt nicht erst in Kraft. Wer weiß, woher der Dietmar den Satz geklaut hat?
Nachzulesen:
https://www1.osci.de/sixcms/media.php/13/Lieferkonzept%20Stand%2007-06-2017%20ge%E4ndert%20.zipFachdokument_Lieferkonzept_V1.0.pdf
1.1 Gesetzliche Grundlage
Der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV) tritt nach Abschluss des
Ratifizierungsverfahrens in allen Landesparlamenten zum 01. Januar 2017 in Kraft.
Artikel 4 des 19. RÄndStV beinhaltet die Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
(RBStV).
Im § 14 RBStV im neuen Absatz 9a wird zur Sicherung der Aktualität des
Datenbestands ein weiterer vollständiger Meldedatenabgleich gesetzlich verankert.
Ziel der
Länder ist es im Sinne einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines
Vollzugsdefizits, den durch den vollständigen Meldedatenabgleich im Jahr 2013 erlangten
Datenbestand seiner Qualität nach zu erhalten.
Satz 1 bis 3 § 14 Absatz 9a RBStV: „Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes
wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die
Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten
Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend.“