"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Sachsen
Erstes Schreiben überhaupt kommt direkt von GV?!
empor1823:
Dann mach ich mich heute Abend mal auf den Weg nach Dresden :p
empor1823:
Leider hab ich es heute dank meinem Chef nicht mehr geschafft nach Dresden zu fahren :-\
Deshalb hier mal die Übersicht was meinem fiktiven Freund Max passiert ist:
1. das könnte der erste Brief des GV gewesen sein (vorher keinerlei Anmeldung/Rechnung/Mahnung etc):
2. Im Anhang von 1. könnte folgendes angetackert mitgesendet worden sein
3. Max's mögliche Antwort darauf:
4. das könnte eine Antwort vom frei erfundenen GV sein:
5. danach könnte folgende Post vom einem Amtgericht gekommen sein:
6. dieser Brief könnte noch kurz nach 4. vom GV kommen:
Würde Max in diesem Fall "Beschwerde" einlegen? Wenn ja mit welchen Gründen?
Warum wurde auf die Begründung in der Erinnerung "das Max nichts bekannt ist, kein Titel mitgeteilt wurde, auch sonst keinerlei Rechnungen/Mahnung/etc zugestellt wurden" nicht eingegangen? Sollte diese Begründung auch nochmal in der Beschwerde aufgegriffen werden?
Da eine Woche der Notfrist bereits verstrichen wäre, hätte Max auch ein wenig Zeitdruck.
LG und vielen Dank für jegliche Hilfe
PersonX:
Beschwerde ist möglich, jedoch wird diese sehr wahrscheinlich nicht zum Ziel führen.
In der Beschwerde könnte sehr wahrscheinlich ein fehlendes Aktenzeichen gerügt werden also auch das dieses offenbar gar nicht durch das AG geprüft wurde.
Auch ist sehr wahrscheinlich nicht ersichtlich im Vollstreckungsersuchen, wann der "Schuldner" tatsächlich gemahnt wurde. --> Die Tabelle listet ein Datum vielleicht ein "Erstellungsdatum" einer Mahnung auf, jedoch ergibt sich daraus noch nicht, dass diese tatsächlich versandt wurde und auch angekommen ist.
In der Tabelle ist kein Aktenzeichen angeben. Ein Aktenzeichen ist jedoch für die Form der Vollstreckung in Sachsen Grundvoraussetzung.
Es wird nicht einmal die Behauptung aufgestellt, dass es ein Aktenzeichen gibt.
Siehe Gesetz:
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14136.0.html
unter § 2 Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung
--- Zitat ---(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur
entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:
[...]
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
[...]
--- Ende Zitat ---
Also das gesamte Gesetz nehmen, dort alle notwendigen Angaben mit einmal mit Zahlen versehen.
Dann einfach das Ersuchen nehmen kopieren und alle Angaben, welche tatsächlich vorhanden sind mit der jeweiligen Zahl aus dem Gesetz beschriften.
Dann auflisten welche Zahlen nicht gefunden wurden.
Gesetz mit Hervorhebung der Zahlen und die Kopie bei der Beschwerden beilegen und entsprechend genau nachfragen, welcher Bestandteil denn jetzt das nach dem Gesetz geforderte Aktenzeichen sei und nochmal formelle Mängel rügen.
Wie gesagt, keine Rechtsberatung, keine Aussicht auf Erfolg und für Ablehung der Beschwerde sollen weitere 30,- anfallen (Paywall, damit Person A Ihre Rechte aufgibt).
Dringende Lese Empfehlung im Thema:
Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17780.msg144723.html#msg144723
also für das größere Zitat unterhalb vom diesem Text
--- Zitat von: PersonX am 04. April 2017, 18:24 ---Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
--- Zitat ---[...]
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
-->
Zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung beim AG stellen mit Hinweis, dass ein Verfahren am Verwaltungsgericht eröffnet wurde.
Denn auch wenn im Schreiben vom Gericht keine Hinweise dazu stehen, so könnte Person A vor das VG ziehen und dort ein Verfahren nach §123 VwGO eröffnen.
Person A sollte also das Vollstreckungsgericht darüber informieren, wenn Sie beim VG das Verfahren eröffenlassen hat.
Im weiteren dürfte zur Abwehr der Vollstreckung noch eine Vollstreckungsabwehrklage oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage sein.
vgl. “Rechtsschutz im Verwaltungsvollstreckungsverfahren”
http://www.hansklausweber.de/html/rechtsschutz_verwvollstreckung.html
siehe Teil B
B. Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Alternativ könnte es möglich sein, eine Verfassungsbeschwerde mit dem Auftrag der Prüfung der Norm zu stellen.
Siehe dazu hier:
Datenschutz; Landesrecht zu Bundesrecht im Bereich Rundfunk und Telemedien
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23289.msg148509.html#msg148509
und hier
"Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.msg142569.html#msg142569
Bürger:
In Ergänzung zum Vorkommentar siehe bitte u.a. auch unter
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.0.html
fehlende Angabe im Vollstreckungsersuchen, "wann gemahnt wurde"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg148286.html#msg148286
fehlende Angabe der/des "Aktenzeichen/s" im Vollstreckungsersuchen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg148287.html#msg148287
fehlende Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg148288.html#msg148288
empor1823:
Vielen Dank für die guten Anregungen,
ich habe für meinen fiktiven Max folgendes Antwortschreiben formuliert und die Tipps von euch aufgegriffen.
Ich freue mich interessehalber natürlich trotzdem über zusätzliche Tipps zum weiteren Verfahren mit Max.
LG
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