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Autor Thema: Bürgermeister von Berlin: „rbb ist keine Behörde“  (Gelesen 17034 mal)

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Rundfunkanstalt darf keine Amtshilfe ersuchen

Dass die Landesrundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) keine Behörde ist, sagt nun auch die Senatskanzlei des Regierenden Bürgermeisters von Berlin. In einem Schreiben hat man mir diese Tatsache schriftlich bestätigt. Diese Information hat gravierende Folgen für die Vollstreckungsbehörden. Diese dürfen laut Gesetz keine Amtshilfe leisten und damit auch nicht vollstrecken! Die Begründung dazu ist jedoch etwas komplizierter, als man annehmen darf.

In einem Urteil vom 27. Juli 1971 des Bundesverfassungsgerichts vertreten der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand folgende abweichende Meinung:

Zitat
„Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann […] nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.“


Zitat
„Wie bereits ausgeführt ist der rbb eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er ist keine Behörde des Landes Berlin oder eines anderen Landes.“

http://dig.ga/wirtschaft/buergermeister-von-berlin-rbb-ist-keine-behoerde-rundfunkanstalten-duerfen-keine-amtshilfe-ersuchen



Dieser Thread wurde geschlossen.

Nach der Überprüfung der verlinkten Seite distanzieren wir uns von ihr und deren Betreiber.

Neben deren politischen Ansichten, welche gegen unsere Regeln verstoßen, entspricht auch das Niveau mancher Kommentare in keiner Weise unseren Ansprüchen und diese verstoßen ebenfalls gegen unsere Regeln. Hier ein Beispiel dafür:


Zitat
Landgericht Tübingen: Landesrundfunkanstalt ist keine Behörde!
Rundfunkbeitrag bröckelt immer mehr
18. DEZEMBER 2016 // ZERO
http://dig.ga/wirtschaft/landgericht-tuebingen-landesrundfunkanstalt-ist-keine-behoerde-rundfunkbeitrag-broeckelt-immer-mehr#more-4809

Zitat
Das grünversiffte Baden-Württemberg darf sich glücklich schätzen, solche Richter sein eigen nennen zu können. Und der Rest der verschwulten bundesrepublikanischen Richter kann sich eine Scheibe von denen abschneiden.

So was geht gar nicht und daher bleibt dieser Thread geschlossen.

Vielen Dank für das Verständnis!

René/Administrator


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. April 2017, 19:16 von René«

  • Beiträge: 7.306
Die verlinkte Seite sollte man sichern, da die Antwortschreiben dort in voller Länge eingefügt sind.

Immerhin steht dort tatsächlich drin, daß der RBB keine Behörde ist, weder eine des Landes Berlin noch die eines anderen Landes, damit auch keine des Landes Brandenburg.

@noTV
Die damalige Entscheidung des BVerfG, die letztlich dazu führte, daß den ÖRR die Befugnis erteilt worden ist, im Gebührenbereich ausnahmsweise hoheitlich aufzutreten, wurde nicht einstimmig getroffen, siehe die in der Entscheidung benannten abweichenden Meinungen. Wenn ich richtig gezählt habe, waren 5 Richter/Richterinnen dafür, 4 Richter/Richterinnen dagegen, also letztlich eine ganz knappe Sache pro ÖRR mit nur 1 Mehrstimme.

Im Nachhinein darf man allerdings zu der Erkenntnis kommen, daß es besser gewesen wäre, daß bei einer derart grundrechtewichtigen Angelegenheit Einstimmigkeit vorgelegen hätte.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Man beachte auch in der zitierten Quelle

Zitat
Laut § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts eine Körperschaft. Seit dem 25.12.2008 hat sich nun an einer entscheidenden Stelle etwas geändert. Im § 4 KStG wurde der Absatz 6 hinzugefügt. Hier heißt es, dass ein Betrieb gewerblicher Art nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden kann.

Wenn das zutrifft, dann stünden sämtliche Vollstreckungsanordnungen rechtlich auf wackeligen Füssen. Man sollte daher bei deren Abwehr wenigstens versuchen auch diese Argumentation einzubringen.

Zitat
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
2. Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6.Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.
(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
1.an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und

2.am Festlandsockel, soweit dort
a)dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. April 2017, 15:47 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.306
Man beachte auch in der zutierten Quelle

Zitat
Laut § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts eine Körperschaft. Seit dem 25.12.2008 hat sich nun an einer entscheidenden Stelle etwas geändert. Im § 4 KStG wurde der Absatz 6 hinzugefügt. Hier heißt es, dass ein Betrieb gewerblicher Art nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden kann.

Wenn das zutrifft,
Freilich trifft das zu; wurde auch eher hier im Forum von mir eingestellt.

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.html

Zitat
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
[...]
(5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
[...]
(6) 1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

1.
    sie gleichartig sind,
2.
    zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3.
    Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.

2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

§ 8 Ermittlung des Einkommens
Zitat
[...]3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.[...]
Da der ÖRR hier erfasst worden ist, gilt das Gesetz auch insgesamt für diesen.

Siehe auch: [Auswahl nicht vollständig)

2016
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg120450.html#msg120450

2017
Widersprüche bei der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21512.msg138001.html#msg138001

2015
RUNDFUNKBEITRAG FÜR ARD UND ZDF - 4 Millionen Haushalte wollen nicht zahlen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14716.msg98273.html#msg98273

Edit: Mir fällt jetzt erst auf, daß dieser Satz
Zitat
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.
gar keine Fußnote ist, wie von mir immer angenommen, sondern der alleinige Inhalt des Satzes 2 des Absatzes 6 des §4 KStG.

Dieses Körperschaftsteuergesetz ist dann auch wieder Bundesrecht, weswegen jede entgegenlautende landesrechtliche Bestimmung gegenstandslos wäre, weil Art 31 GG und BVerfG 2 BvN 1/95.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. April 2017, 14:22 von Viktor7«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

L

Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Dass die Landesrundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) keine Behörde ist, sagt nun auch die Senatskanzlei des Regierenden Bürgermeisters von Berlin. In einem Schreiben hat man mir diese Tatsache schriftlich bestätigt. Diese Information hat gravierende Folgen für die Vollstreckungsbehörden. Diese dürfen laut Gesetz keine Amtshilfe leisten und damit auch nicht vollstrecken!

Nach meinem Kenntnisstand versuchen ARD/ZDF/GEZ teilweise, die Amtsgerichte zu umgehen, indem sie direkt die GV-Verteilerstellen anschreiben. (Dabei taucht die Frage auf, ob die GV dann auf Provisionsbasis tätig sein könnten. Weiß da jemand mehr?)

So erhalten die GV die Adressen der "Beitragschuldner" und können ihnen drohen. Und Angst ist - neben Bequemlichkeit und Unwissen - eine der Hauptursachen, warum viele Menschen die geforderte Zahlung leisten.


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  • Beiträge: 7.306
Nach meinem Kenntnisstand versuchen ARD/ZDF/GEZ teilweise, die Amtsgerichte zu umgehen, indem sie direkt die GV-Verteilerstellen anschreiben. (Dabei taucht die Frage auf, ob die GV dann auf Provisionsbasis tätig sein könnten. Weiß da jemand mehr?)

So erhalten die GV die Adressen der "Beitragschuldner" und können ihnen drohen. Und Angst ist - neben Bequemlichkeit und Unwissen - eine der Hauptursachen, warum viele Menschen die geforderte Zahlung leisten.
Da sind wir dann wieder bei den offenbar ungezählten Fällen von Amtsanmaßung der einen Seite und Amtsmißbrauch der anderen.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

e
  • Beiträge: 811
VollstrVergV
Ausfertigungsdatum: 08.07.1976
Vollzitat:
"Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8)"
(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren.
(2) Die Vergütung beträgt 15 vom Hundert der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren....

usw.
Die Anteile, die der GV oder wie sie sonst noch heissen, kassiert, unterscheiden sich nach dem Aufgabengebiet. Bitte mal selbst nachlesen.

Aber natürlich kassieren sie, das erklärt auch die Schulungen, die der Gefängnisfunk so bereitwillig mit Häppchen und Führung anbietet.
Das  erklärt vielleicht auch die eine odere andere übereifrige Reaktion und Drohgebärde eines GV mit Haft ...Vielleicht gibts nochmal eine Kopfgeldpauschale für besonders hartnäckige Rebellen :police:



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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

  • Beiträge: 1.540
  • This is the way!
Huhu!

Duale Rundfunkordnung. Wettbewerbsunternehmen.
Gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

Land Berlin Gliederung:
https://www.berlin.de/sen/inneres/ueber-uns/organigramme/artikel.548689.php

Download: Gliederung der Berliner Verwaltung

Suche RBB und finde Berliner Sparkasse! Hihihi!

Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar:


Pressemeldung:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-004.html

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2012; - 1 BvL 8/11 - - 1 BvL 22/11 -
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/12/ls20121218_1bvl000811.html

BGH, Beschluss VII ZB 61/14 , 27. April 2016
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=74968&pos=0&anz=1

Abhandlung:

Selbsttitulierung und öffentlich-rechtliche Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen

Zum Ende von Vollstreckungsprivilegien in der Grenzzone zwischen zivilprozessualer Zwangsvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung (BVerfG v. 18.12.2012 – 1 BvL 8/11
und 22/11)
http://www.nordoer.nomos.de/fileadmin/nordoer/doc/Aufsatz_NordOER_13_06.pdf
Edit "Bürger":
Dieser Aufsatz von Waldhoff siehe nunmehr eigenständiger Thread unter
Waldhoff > Selbsttitulierg. u. öff.-rechtl. Vollstr. privatrechtl. Forderungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23333.0.html



Huhu! Lupus! Piff! Paff! Bumm! Boing! WRUMMMM! Hinkelstein-Schub-Rakete!

LG
von der Havel, Oder und Spree.

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2017, 00:05 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Profät Di Abolo: es stellt sich die Frage, ob das auf die ÖR-Anstalten übertragbar ist. Ein Kredit ist, wenn er bei einer Privatbank genommen wird, definitiv eine zivilrechtlich zu betrachtende Forderung. Das Urteil scheint mir damit primär die (landes)gesetzlich etablierte Ungleichbehandlung zu Gunsten von Banken der öffentlichen Hand zu beseitigen. Die ÖRR sind aber bei ihren Forderungen nur scheinbar (?) in gleicher Weise privilegiert. Es handelt sich nämlich mindestens solange nicht um privatrechtliche Forderungen, als Gerichte einem merkwürdigen Zwitterwesen aus einem gewerblich tätigen Medienunternehmen und, bezüglich der Beitragserhebung, behördenähnlicher Konstruktion einer wie auch immer gearteten Verwaltunginstanz das Wort reden. Die quasi schrankenlose Zugriffskompetenz des ÖRR in die Taschen der Bürger, auch unter Einsatz selbst verordneten Zwangs, scheint so tief im Hirn der Richter eingemeisselt, dass noch so viele mit Keilschrift versehene Hinkelsteine nicht dazu führen werden, diese "Rechtsansicht" im Gedächtnis der erwähnten Juristen zu löschen. Außer durch tonnenschweren physischen Druck.  8)

In aller Kürze: wie kann man etablierten Unsinn bei lernunwilligen Textautomaten beseitigen? Es ist nachgerade hoffnungslos gegen dermaßen verbreitete Ignoranz anzurennen.

M. Boettcher


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Vielleicht hast Du natürlich recht mit dem was Du sagst und Deiner pessimistischen Sichtweise...

...
Die ÖRR sind aber bei ihren Forderungen nur scheinbar (?) in gleicher Weise privilegiert. Es handelt sich nämlich mindestens solange nicht um privatrechtliche Forderungen, als Gerichte einem merkwürdigen Zwitterwesen aus einem gewerblich tätigen Medienunternehmen und, bezüglich der Beitragserhebung, behördenähnlicher Konstruktion einer wie auch immer gearteten Verwaltunginstanz das Wort reden. Die quasi schrankenlose Zugriffskompetenz des ÖRR in die Taschen der Bürger, auch unter Einsatz selbst verordneten Zwangs, scheint so tief im Hirn der Richter eingemeisselt, dass noch so viele mit Keilschrift versehene Hinkelsteine nicht dazu führen werden, diese "Rechtsansicht" im Gedächtnis der erwähnten Juristen zu löschen. Außer durch tonnenschweren physischen Druck.  8)

In aller Kürze: wie kann man etablierten Unsinn bei lernunwilligen Textautomaten beseitigen? Es ist nachgerade hoffnungslos gegen dermaßen verbreitete Ignoranz anzurennen.

M. Boettcher

...und insbesondere natürlich bzg. auf die benannten hirnvernagelten Akteure bei den Gerichten. Aber man sollte ja doch vllt. berücksichtigen - & das könnte auch hier Anlass zur Hoffnung bieten - dass die im aktuellen Zusammenhang wichtige und verantwortliche »Institution« der gerichtlichen »Rechtsfortbildung« (i. S. der auch offiziell als gerichtliche Aufgabe formulierten Ausbüglung eventueller Ungereimtheiten in Gesetzen, dem Schliessen etwaiger Lücken oder auch der Anpassung an die zeitliche Entwicklung (was im letzteren Fall & allgemein eher von untergeordneter Bedeutung sein dürfte, wenn ein Gesetz nicht gerade 50 oder 100 Jahre alt ist)) selbstredend nicht als dem Gesetz als solchem gleichgestellt anzusehen ist.

Wenn sich eine solche versuchte »«Rechtsfortbildung«« (vgl. dazu bspw. die diversen abenteuerlichen Gerichtspossen wie etwa im Falle Herrn Haerings mit seinem Barzahlungsanliegen) schlicht als Blödsinn erweisen sollte (deshalb doppelte »»««) u. a. weil im Extremfall sogar dem Geist von Vorschriften *diametral* entgegengesetzt, (andere Möglichkeiten siehe unten), dürfte auch über die Zeit mit abnehmender Tendenz davon auszugehen sein, dass die Juristenzunft tatsächlich nicht in Gänze die vorgestellte monolithische Mauer verkörpert, als die sie von tw. natürlich selbst involvierter interessierter Seite auch & gerade i. S. »Rundfunkbeitrag« gern präsentiert wird, & sich insofern an der richtigen Stelle Ansatzmöglichkeiten ergäben. Aber gerade auch da gilt der alte Satz »Wo kein Kläger, da kein Richter«. Insofern bin ich auch unserem Profäten frü seine Anstösse stets dankbar, auch wenn vllt. nicht jedem Erfolg beschieden sein sollte.

Egal - bezogen auf besagte, wohl auch öfters mal von übereifrigen Richtern betriebene »Rechtsfortbildung« - ob aufgrund falscher teleologischer Reduktionen, normenhierarchischen Realitätsverlustes von Richtern, sinnfreier Analogien, offensichtlich sinnwidriger Bestimmungsauslegungen (da & in einem anderen Zusammenhang wie aufgezählt kann eine Person F-P in Kürze auch noch was beisteuern) oder komplett sachfremder Erwägungen (Gefälligkeitsurteile), bis hin zum Versuch der Gerichten verbotenen eigenständigen Rechtsschöpfung - der erste Schritt ist immer, das anzugreifen. Und der allererste, es zur Sprache zu bringen.

Hier nur ein kleines Beispiel:

1.) Die Festlegungen des aktuellen RBStV hinsichtlich der Befreiung vom sg. »Rundfunkbeitrag« wie in § 4, 6 Satz 1-3 formuliert:

(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen
Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbe-
sondere
vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige
Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige
Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.
Absatz 4 gilt
entsprechend.


Edit "Bürger":
Thread muss geprüft und zu diesem Zweck vorübergehend geschlossen werden.
Bitte etwas Geduld.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. April 2017, 16:22 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Administrator
  • Beiträge: 5.111
  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Thread bleibt geschlossen.

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