Vielleicht hast Du natürlich recht mit dem was Du sagst und Deiner pessimistischen Sichtweise...
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Die ÖRR sind aber bei ihren Forderungen nur scheinbar (?) in gleicher Weise privilegiert. Es handelt sich nämlich mindestens solange nicht um privatrechtliche Forderungen, als Gerichte einem merkwürdigen Zwitterwesen aus einem gewerblich tätigen Medienunternehmen und, bezüglich der Beitragserhebung, behördenähnlicher Konstruktion einer wie auch immer gearteten Verwaltunginstanz das Wort reden. Die quasi schrankenlose Zugriffskompetenz des ÖRR in die Taschen der Bürger, auch unter Einsatz selbst verordneten Zwangs, scheint so tief im Hirn der Richter eingemeisselt, dass noch so viele mit Keilschrift versehene Hinkelsteine nicht dazu führen werden, diese "Rechtsansicht" im Gedächtnis der erwähnten Juristen zu löschen. Außer durch tonnenschweren physischen Druck.
In aller Kürze: wie kann man etablierten Unsinn bei lernunwilligen Textautomaten beseitigen? Es ist nachgerade hoffnungslos gegen dermaßen verbreitete Ignoranz anzurennen.
M. Boettcher
...und insbesondere natürlich bzg. auf die benannten hirnvernagelten Akteure bei den Gerichten. Aber man sollte ja doch vllt. berücksichtigen - & das könnte auch hier Anlass zur Hoffnung bieten - dass die im aktuellen Zusammenhang wichtige und verantwortliche »Institution« der gerichtlichen »Rechtsfortbildung« (i. S. der auch offiziell als gerichtliche Aufgabe formulierten Ausbüglung eventueller Ungereimtheiten in Gesetzen, dem Schliessen etwaiger Lücken oder auch der Anpassung an die zeitliche Entwicklung (was im letzteren Fall & allgemein eher von untergeordneter Bedeutung sein dürfte, wenn ein Gesetz nicht gerade 50 oder 100 Jahre alt ist)) selbstredend nicht als dem Gesetz als solchem gleichgestellt anzusehen ist.
Wenn sich eine solche versuchte »«Rechtsfortbildung«« (vgl. dazu bspw. die diversen abenteuerlichen Gerichtspossen wie etwa im Falle Herrn Haerings mit seinem Barzahlungsanliegen) schlicht als Blödsinn erweisen sollte (deshalb doppelte »»««) u. a. weil im Extremfall sogar dem Geist von Vorschriften *diametral* entgegengesetzt, (andere Möglichkeiten siehe unten), dürfte auch über die Zeit mit abnehmender Tendenz davon auszugehen sein, dass die Juristenzunft tatsächlich nicht in Gänze die vorgestellte monolithische Mauer verkörpert, als die sie von tw. natürlich selbst involvierter interessierter Seite auch & gerade i. S. »Rundfunkbeitrag« gern präsentiert wird, & sich insofern an der richtigen Stelle Ansatzmöglichkeiten ergäben. Aber gerade auch da gilt der alte Satz »Wo kein Kläger, da kein Richter«. Insofern bin ich auch unserem Profäten frü seine Anstösse stets dankbar, auch wenn vllt. nicht jedem Erfolg beschieden sein sollte.
Egal - bezogen auf besagte, wohl auch öfters mal von übereifrigen Richtern betriebene »Rechtsfortbildung« - ob aufgrund falscher teleologischer Reduktionen, normenhierarchischen Realitätsverlustes von Richtern, sinnfreier Analogien, offensichtlich sinnwidriger Bestimmungsauslegungen (da & in einem anderen Zusammenhang wie aufgezählt kann eine Person F-P in Kürze auch noch was beisteuern) oder komplett sachfremder Erwägungen (Gefälligkeitsurteile), bis hin zum Versuch der Gerichten verbotenen eigenständigen Rechtsschöpfung - der erste Schritt ist immer, das anzugreifen. Und der allererste, es zur Sprache zu bringen.
Hier nur ein kleines Beispiel:
1.) Die Festlegungen des aktuellen RBStV hinsichtlich der Befreiung vom sg. »Rundfunkbeitrag« wie in § 4, 6 Satz 1-3 formuliert:
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen
Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.
Ein Härtefall liegt insbe-
sondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige
Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige
Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt
entsprechend.
Edit "Bürger":
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Bitte etwas Geduld.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.