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Autor Thema: Alternative Beschwerde- und Klagegründe  (Gelesen 2025 mal)

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Alternative Beschwerde- und Klagegründe
Autor: 31. März 2017, 20:29
Rein fiktiv natürlich.

B wie Begründung.

Teil 1 von X

1. Verletzung des Grundrechtes auf Privatheit

1.1. Der Schutzbereich des Art. 13 GG „umhegte Wohnung“ / moderne Form der Überwachung von Wohnungen Art. 13 Abs. 4 GG.




Zitat
1. Verletzung des Grundrechtes auf Privatheit

Ich mache eine Verletzung des Grundrechtes auf Privatheit, dass sich aus den Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, dem Schutz der Wohnung und der Familie (Art. 13 und Art. 6 GG) ableitet geltend.

Der einmalige automatisierte Melderegisterabgleich § 14 Abs. 9 RBStV ist ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und der Privatheit in einer Streubreite von ca. 69,8 Millionen Bürgern. Er ist darüberhinaus ein Eingriff in das Meldegeheimnis, dass die Grund- und Menschenrechte zum personenbezogenen Datenschutz schützt.


1.1.   Der Schutzbereich des Art. 13 GG „umhegte Wohnung“ / moderne Form der Überwachung von Wohnungen Art. 13 Abs. 4 GG.

BVerfG Beschluss vom 26.05.1993 - 1 BvR 208/93 (BVerfGE 89, 1 - 14 RdNr. 21):
Zitat
Die Wohnung ist für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz. Der Einzelne ist auf ihren Gebrauch zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen.

Der Schutzbereich der Wohnung, der Privatheit, umfasst meiner Ansicht nach ebenfalls den Bereich der entstandenen „Digitalen Welt“. Die Privatheit wird zudem im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Art. 8 EMRK sowie Art. Art. 8 EuGRCh geschützt.

Mit der Entscheidung  BVerfGE 32, 54 - Betriebsbetretungsrecht hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Wohnung weit ausgelegt. und auch Geschäftsräume zum Wohnungsbegriff zum räumlichen Bereich individueller Persönlichkeitsentfaltung gezählt.

Bundesverfassungsgericht Beschluss des Ersten Senats vom 13. Oktober 1971
-- 1 BvR 280/66 --:

Zitat
II.

1. Art. 13 Abs. 1 GG umschreibt den von ihm geschützten Grundrechtsbereich mit einer seit langem feststehenden Formel. Schon die belgische Verfassung von 1831 hatte in Art. 10 dieses Grundrecht in die kurze und einprägsame Fassung gebracht: Le domicile est inviolable. Sie ist unverändert in den Grundrechtsabschnitt der Frankfurter Reichsverfassung von 1848/49 (§ 140) und in Art. 6 der Preußischen Verfassung vom 5. Dezember 1848/31. Januar 1850 übergegangen. Im Anschluss daran bestimmte Art. 115 der Weimarer Reichsverfassung:

Die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich.

Im Geltungsbereich der Preußischen Verfassung war es einhellige Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass der Begriff "Wohnung" weit auszulegen sei und die Geschäftsräume (auch von Vereinen) mit umfasse (vgl. die Entscheidungen des Preußischen OVG in PrOVG 1, 375; 27, 325; 49, 207 und im PrVerwBl. Bd. 25 [1903/04], S. 795; ferner Anschütz, Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat, Bd. I, 1912, Anm. II 1 zu Art. 6). Die Staatsrechtslehre der Weimarer Zeit folgte ganz überwiegend dieser Auffassung (so etwa Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl., 1933, Erl. 1 zu Art. 115; Giese, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 8. Aufl., 1931, Anm. 1 zu Art. 115). Bei den Vorarbeiten zum Grundgesetz ging man zunächst im Anschluss an den Herrenchiemsee-Entwurf (Art. 5) von der Fassung des Art. 115 der Weimarer Reichsverfassung aus. Die Redaktoren kehrten schließlich jedoch zu der einfachen Formel der Preußischen Verfassung und der Frankfurter Reichsverfassung zurück. Eine Änderung der bisherigen Auslegung des Wohnungsbegriffs war nicht beabsichtigt (vgl. insbesondere die Äußerungen der Abgeordneten Zinn und v. Mangoldt, JbÖffR 1, S. 139 und 181). Das verfassungsrechtliche Schrifttum hat sich durchweg diese Auslegung zu eigen gemacht und bezieht Geschäftsräume in den Schutzbereich des Grundrechts ein. Dabei wird die Kontinuität der Rechtsentwicklung ebenso betont wie der Schutzzweck der Norm, die den räumlichen Bereich individueller Persönlichkeitsentfaltung sichern solle, zu der auch die ungestörte Berufsarbeit gehöre. Auch auf die praktischen Schwierigkeiten, die sich bei einer engeren Auslegung des Wohnungsbegriffs ergeben würden, wird hingewiesen (vgl. im einzelnen die Erläuterungswerke zum Grundgesetz: v. Mangoldt-Klein, 2. Aufl., Bd. I, S. 401; Bonner Kommentar - Zweitbearbeitung [Dagtoglou] - Rdnr. 21 zu Art. 13; Maunz-Dürig-Herzog, Rdnr. 1 zu Art. 13; ferner etwa Gentz, Die Unverletzlichkeit der Wohnung, 1968, S. 24 ff. mit weiteren Literaturangaben).

Ein Blick auf ausländische Regelungen zeigt, dass bei gleicher oder annähernd gleicher Fassung der Gesetzestexte die weite Auslegung des Wohnungsbegriffs vorherrscht (vgl. etwa für die Schweiz BGE 81 I, S. 119 ff.; für Österreich die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 22. November 1932 Nr. 1486, vom 14. März 1949 Nr. 1747, vom 2. Juli 1955 Nr. 2867 und vom 16. Dezember 1965 Nr. 5182, sowie Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, 1963, S. 241; für Italien: Enciclopedia del Diritto XIII [1964], S. 859 ff. und Faso, La Liberte di Domicilio, 1968, S. 34 ff.; für die USA die Dissenting opinion von Justice Frankfurter zur Entscheidung Davis v. United States vom 10. Juni 1946 - 328 US 582, 596 f. - und die Entscheidung See v. City of Seattle vom 5. Juni 1967 - 387 US 541 -).
2.   Von der weiten Auslegung des Wohnungsbegriffs abzugehen, besteht kein Anlass, auch wenn man berücksichtigt, dass in den dargestellten früheren und zum Teil auch in den ausländischen Regelungen dem Gesetzgeber stärkere Eingriffsrechte vorbehalten sind als in Art. 13 GG. Wurden die Geschäfts- und Betriebsräume schon in Zeiten eines prinzipiell weit weniger ausgebildeten Grundrechtsschutzes mit Selbstverständlichkeit zum Bereich der individuellen Freiheitssphäre des Bürgers gerechnet und damit den besonderen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen zum Schutze des Hausfriedens unterstellt, so wäre es schwer verständlich und würde der grundsätzlichen Einstellung des Verfassungsgebers von 1949 zuwiderlaufen, diese Räumlichkeiten jetzt generell von dem Schutz dieses Grundrechts auszunehmen. Die nunmehr seit mehr als einem Jahrhundert unverändert gebliebene Auslegung hat sich zu einer allgemeinen Rechtsüberzeugung verfestigt und dem Grundrecht eine Reichweite gegeben, die nur verkürzt werden dürfte, wenn nachgewiesen würde, dass zwingende sachliche Gründe eine solche Substanzminderung erforderten und dass die Entstehungsgeschichte ihr wenigstens nicht entgegenstünde. Das Gegenteil ist aber, wie dargelegt, der Fall. Nicht nur ist die herkömmliche Formulierung des Grundrechts unverändert übernommen worden; die zu ihrer Begründung abgegebenen und unwidersprochen gebliebenen Äußerungen der maßgebenden Redaktoren erweisen klar, dass mit der überlieferten Formel auch die bisherige Interpretation festgehalten werden sollte. Dass man angesichts der unmittelbar vorausliegenden geschichtlichen Erfahrung, die die Anfälligkeit gerade dieses Lebensbereichs gegenüber Eingriffen der öffentlichen Gewalt gezeigt hatte, an eine Einengung des Grundrechts gedacht haben sollte, ist ohnehin nicht zu vermuten. Nur die weite Auslegung wird auch dem Grundsatz gerecht, wonach in Zweifelsfällen diejenige Auslegung zu wählen ist, welche die juristische Wirkungskraft der Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet (BVerfGE 6, 55 [72]. Sie fügt sich überdies sinnvoll in die Grundsätze ein, die das Bundesverfassungsgericht zur Interpretation des Grundrechts der Berufsfreiheit entwickelt hat. Wenn dort die Berufsarbeit als ein wesentliches Stück der Persönlichkeitsentfaltung gesehen und ihr deshalb im Rahmen der individuellen Lebensgestaltung des Einzelnen ein besonders hoher Rang zuerkannt wird [BVerfGE 7, 377 [397]; 13, 97 [104 f.]], so ist es nur folgerichtig, dem räumlichen Bereich, in dem sich diese Arbeit vorwiegend vollzieht, einen entsprechend wirksamen rechtlichen Schutz angedeihen zu lassen, jedenfalls den bereits bestehenden verfassungsrechtlichen Schutz dieser Räume nicht ohne zwingende Notwendigkeit zu schmälern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch nur bei dieser Auslegung den juristischen Personen und den Personenvereinigungen der Schutz dieses Grundrechts, dessen sie bisher nach allgemeiner Meinung teilhaftig waren, erhalten werden kann.
Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 GG kann demgegenüber nicht entscheidend sein. Die sprachliche Einkleidung dieses Grundrechts hat seit jeher die juristische Präzision zugunsten des feierlichen Pathos einer einprägsamen Kurzformel zurücktreten lassen.
"Wohnung" ist in diesem Zusammenhang immer im Sinn der "räumlichen Privatsphäre" verstanden worden.

Im Rahmen der Entscheidung zum Großen Lauschangriff, Urteil vom 3. März 2004, - 1 BvR 2378/98, - 1 BvR 1084/99 - befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit staatlichen Eingriffen in den Schutzbereich des Art. 13 der Wohnung. Im Vordergrund stand die akustische Überwachung.
Zitat
Leitsätze:

1.
Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.

2.
Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.

3.
Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.

4.
Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.

5.
Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang.



105
Im Zeitpunkt der Schaffung des Grundgesetzes diente das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG primär dem Schutz des Wohnungsinhabers vor unerwünschter physischer Anwesenheit eines Vertreters der Staatsgewalt. Seitdem sind neue Möglichkeiten für Gefährdungen des Grundrechts hinzu gekommen. Die heutigen technischen Gegebenheiten erlauben es, in die räumliche Sphäre auch auf andere Weise einzudringen. Der Schutzzweck der Grundrechtsnorm würde vereitelt, wenn der Schutz vor einer Überwachung der Wohnung durch technische Hilfsmittel, auch wenn sie von außerhalb der Wohnung eingesetzt werden, nicht von der Gewährleistung des Absatzes 1 umfasst wäre. Art. 13 Abs. 3 GG schafft demnach eine konstitutive Beschränkung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG.
109   a) Art. 79 Abs. 3 GG verbietet Verfassungsänderungen, durch welche die in Art. 1 und 20 GG
niedergelegten Grundsätze berührt werden. Zu ihnen gehört das Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), aber auch das Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit (Art. 1 Abs. 2 GG). In Verbindung mit der in Art. 1 Abs. 3 GG enthaltenen Verweisung auf die nachfolgenden Grundrechte sind deren Verbürgungen insoweit der Einschränkung durch den Gesetzgeber grundsätzlich entzogen, als sie zur Aufrechterhaltung einer dem Art. 1 Abs. 1 und 2 GG entsprechenden Ordnung unverzichtbar sind (vgl. BVerfGE 84, 90 <121>).

110
Ebenso sind grundlegende Elemente des Rechts- und des Sozialstaatsprinzips, die in Art. 20 Abs. 1 und 3 GG zum Ausdruck kommen, zu achten.

111
Art. 79 Abs. 3 GG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht hindert, die positivrechtlichen Ausprägungen dieser Grundsätze aus sachgerechten Gründen zu modifizieren (vgl. BVerfGE 84, 90 <120 f.>; 94, 49 <102 f.>). Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht des verfassungsändernden Gesetzgebers zu respektieren, einzelne Grundrechte zu ändern, einzuschränken oder sogar aufzuheben, sofern er die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze nicht berührt. Aus sachgerechten Gründen erfolgende Modifikationen der positivrechtlichen Ausprägung dieser Grundsätze sind dem Gesetzgeber nicht verwehrt (vgl. BVerfGE 94, 49 <103 f.>). Was im Rahmen einzelner Grundrechte zum Gewährleistungsinhalt des Art. 1 Abs. 1 GG gehört, ist durch Auslegung der jeweiligen Grundrechtsnorm eigenständig zu bestimmen.

112
Verfassungsänderungen sind nicht an der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG zu messen. Diese Garantie bindet den einfachen, nicht aber den verfassungsändernden Gesetzgeber. Eine Antastung des Wesensgehalts im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GG kann zwar im Einzelfall zugleich den von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Menschenwürdegehalt eines Grundrechts beeinträchtigen. Der Wesensgehalt ist aber nicht mit dem Menschenwürdegehalt eines Grundrechts gleichzusetzen. Eine mögliche Kongruenz im Einzelfall ändert nichts daran, dass Maßstab für eine verfassungsändernde Grundrechtseinschränkung allein der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Menschenwürdegehalt eines Grundrechts ist.

Das Bundesverfassungsgericht führte seinerzeit aus, dass die heutigen technischen Gegebenheiten es erlauben, in die räumliche Sphäre auch auf andere Weise einzudringen. Der Schutzzweck der Grundrechtsnorm würde vereitelt, wenn der Schutz vor einer Überwachung der Wohnung durch technische Hilfsmittel, auch wenn sie von außerhalb der Wohnung eingesetzt werden, nicht von der Gewährleistung des Absatzes 1 umfasst wäre.

Ende Teil 1 von X.

Fiktiven Teil A jibbet demnächst hier:

Thema: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140



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Rein fiktiv.

Teil 2 von X.

2. Die Wohnung als Versammlungsort

Zitat
Zum unbestimmten Begriff der technischen Mittel führte der Gesetzgeber aus:

BT-Drucksache 12/989 Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 25.07.1991, Seite 39:

Zitat
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b regelt die Verwendung von technischen Mitteln, die keine Aufnahme oder Aufzeichnung von Wort und Bild ermöglichen, sondern lediglich Signale aussenden (z. B. Peilsender). In der Praxis wird die Maßnahme bei Straftaten von einigem Gewicht angewandt; der Entwurf greift dies auf.

In der BT-Drucksache 13/8650 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13 GG) vom 01.10.1997 Seite 4 führte der Gesetzgeber aus:

Zitat
Angesichts der Bedeutung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung sollen im Zusammenhang mit der Zulassung der akustischen Überwachung zur Strafverfolgung auch die wesentlichen Grundlagen für den Einsatz technischer Mittel bei der akustischen und optischen Wohnungsüberwachung zur Gefahrenabwehr - der schon nach der geltenden Fassung des Artikels 13 GG zulässig und einfachrechtlich in den Polizeigesetzen der Länder geregelt ist - verfassungsrechtlich verankert werden.
Nach dem neuen Absatz 4 darf ein solcher Einsatz nur zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, erfolgen. Er bedarf künftig auch von Verfassungswegen grundsätzlich einer richterlichen Anordnung. Diese braucht nur bei Gefahr im Verzug nicht vorzuliegen, muß dann aber unverzüglich nachgeholt werden. Für Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden kann das Gesetz auch künftig anstelle der richterlichen Entscheidung eine Genehmigung durch parlamentarisch bestellte Organe und Hilfsorgane vorsehen. Lediglich beim Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung nicht offen ermittelnder Personen verzichtet die Verfassung von vornherein auf den Richtervorbehalt und läßt statt dessen die Anordnung durch eine gesetzlich bestimmte Stelle genügen; zum Ausgleich dafür schränkt der neue Absatz 5 die Verwertbarkeit so gewonnener Informationen ein. Der neue Absatz 6 regelt schließlich die wirksame parlamentarische Kontrolle des Einsatzes technischer Überwachungsmittel sowohl bei der Strafverfolgung als auch bei der Gefahrenabwehr und der Eigensicherung.

Seite 5
Zitat
Der neue Absatz 4 normiert die Voraussetzungen für den Einsatz technischer Mittel bei der Wohnungsüberwachung zu präventiven Zwecken. Während insoweit bislang akustische und optische Überwachungen im Rahmen der „Eingriffe und Beschränkungen im übrigen" (Absatz 3, künftig Absatz 7) zulässig waren, trifft Absatz 4 künftig eine abschließende Spezialregelung. Zulässig ist eine akustische und optische Überwachung  nach Satz 1 zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr. Damit werden die Voraussetzungen gegenüber der geltenden Rechtslage in mehrfacher Hinsicht verschärft: Zum einen erlaubt Satz 1 die Maßnahme generell nur noch zur Abwehr von Gefahren, schließt also den nach dem Verfassungswortlaut bislang zulässigen Einsatz zur (bloßen) Verhütung dringender Gefahren aus. Zum anderen wird der Einsatz auf die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit beschränkt, die Abwehr von Gefahren lediglich für die öffentliche Ordnung also ausdrücklich nicht zugelassen. Schließlich nennt Satz 1 als Beispielsfälle dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit „insbesondere" die gemeine Gefahr und die Lebensgefahr und betont damit, daß eine „dringende" Gefahr drohende Beeinträchtigungen für hochrangige Rechtsgüter voraussetzt. Diese Einbeziehung der Fälle der gemeinen Gefahr und der Lebensgefahr in den Begriff der dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit verdeutlicht zugleich, daß der präventive Einsatz technischer Überwachungsmittel künftig auch insoweit einer richterlichen Anordnung und damit einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Nach Satz 1 reicht es dabei, im Unterschied zum neuen Absatz 3, aus, daß die Anordnung durch einen einzelnen Richter getroffen wird. Bei Gefahr im Verzug genügt nach Satz 2 die Anordnung einer anderen gesetzlich zu bestimmenden Stelle, jedoch muß auch in diesem Fall die richterliche Entscheidung - ähnlich wie im Falle des Artikels 104 Abs. 2 Satz 2 GG - unverzüglich nachgeholt werden. Um der besonderen Situation der Verfassungsschutzbehörden Rechnung zu tragen, kann nach Satz 3 das Gesetz bestimmen, daß für Maßnahmen dieser Behörden - auch sie sind nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 und im Rahmen ihrer Kompetenzen unter Beachtung des Trennungsgebotes zulässig  - an die Stelle der richterlichen Entscheidung die Genehmigung durch von der Volksvertretung bestimmte Organe und Hilfsorgane tritt. „Richterliche Entscheidung" im Sinne dieser Vorschrift ist dabei nicht nur die im Eilfall nachgeholte, sondern auch die im Regelfall als richterliche Anordnung vor Durchführung der Maßnahme ergangene Entscheidung; Satz 3 ermöglicht damit Regelungen, die die Einschaltung des Richters durch die Genehmigung eines parlamentarischen Gremiums ersetzen.

Mit der Entscheidung BVerfGE 65, 1 - Volkszählung. Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983 auf die mündliche Verhandlung vom 18. und 19. Oktober 1983, – 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 – führte das Bundesverfassungsgericht u.a. aus:

Zitat
2.
Durch die Vorschriften des Volkszählungsgesetzes 1983 wird auch nicht gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) verstoßen. Dieses Grundrecht ist nicht - wie einige Beschwerdeführer meinen - deshalb verletzt, weil sie nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 VZG 1983 gezwungen sind, ihre privaten Wohnverhältnisse offenzulegen. Wohnung im Sinne des Art. 13 GG ist allein die räumliche Privatsphäre (BVerfGE 32, 54 [72]). Das Grundrecht normiert für die öffentliche Gewalt ein grundsätzliches Verbot des Eindringens in die Wohnung oder des Verweilens darin gegen den Willen des Wohnungsinhabers. Dazu gehören etwa der Einbau von Abhörgeräten und ihre Benutzung in der Wohnung, nicht aber Erhebung und die Einholung von Auskünften, die ohne Eindringen oder Verweilen in der Wohnung vorgenommen werden können. Sie werden von Art. 13 GG nicht erfasst. Die nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 VZG 1983 vorgeschriebene Auskunftspflicht über wohnungsstatistische Fragen ist mit einem zwangsweisen Eindringen oder Verweilen in der Wohnung der Auskunftspflichtigen nicht verbunden.

Um neuartigen Gefährdungen zu begegnen, zu denen es im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und gewandelter Lebensverhältnisse kommen kann, bedarf es gesetzlicher Regelungen, die diesen Schutz lückenlos gewährleisten.
Das Grundrecht auf Privatheit trägt in seiner Ausprägung als Recht auf Datenschutz, Unverletzlichkeit der Wohnung und der Familie, Gefahren Rechnung, die sich für den Einzelnen im Rahmen der Erhebung seiner personenbezogen Daten, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, ergeben.

Eine Gefährdungslage kann bereits im Vorfeld konkreter Bedrohungen benennbarer Rechtsgüter entstehen, so insbesondere wenn personenbezogene Informationen in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die der Betroffene weder überschauen noch beherrschen kann. Vor allem mittels elektronischer Datenverarbeitung können aus solchen Informationen weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit mit sich bringen können. Der Schutzumfang des Rechts auf Privatheit beschränkt sich nicht auf personenbezogene Daten, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb gesetzlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Informationen, die für sich genommenen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben.
Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung keine, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belanglose personenbezogene Information (Datum i.S.v. Daten).

Die Einzelnorm § 14 Abs. 9 RBStV hat zum Ziel, die Identität einer natürlichen Person festzustellen und einer „beitragspflichtigen“ Wohnung zuzuordnen. Stellt sich heraus, dass der Betroffene über kein „Beitragskonto“, kann die jeweils handelnde Landesrundfunkanstalt gegebenenfalls auf der Grundlage anderer Ermächtigungsnormen des RBStV weitere Informationen erheben. Das vorgesehene Verfahren ermöglicht somit den Zugriff auf weitere Informationen.
Die im Anschluss erhebbaren Informationen die sich auf die Inhaberschaft einer „beitragspflichtigen Wohnung“ beziehen, können für den Persönlichkeitsschutz des Betroffenen bedeutsam sein. Werden weitere Informationen über die „Wohnungsinhaberschaft“ einer bestimmten Person gezielt zusammengetragen, ermöglicht dies einen Einblick in das Mietverhältnis und die sozialen Kontakte des Betroffenen. Sie können somit auch weitere Rückschlüsse auf das Verhalten des Betroffenen ermöglichen, wie etwa bei Abmeldung durch Angabe des Grundes (Scheidung, Heirat, etc.).

Die digitale Überwachung des Melde- und Wohnungswesen, ohne die physisch zu betreten Wohnung, stellt eine neue moderne Form der Ermittlungsmaßnahme mittels technischer Mittel dar. Es handelt sich aus meiner Sicht auch um eine dauerhafte Überwachung der Freizügigkeit (Art. 11 GG) und um eine Überwachung von Wohnungen i.S.d. Art. 13 Abs. 4  mittels moderner technischer Fahndungsmittel.

Diese Überwachung von Wohnungen zielt direkt auf die umhegte Wohnung, als Versammlungsort der Familie, Freunde, des inneren Lebenskreises.

2. Die Wohnung als Versammlungsort

Im Rahmen seines ARD ZDF Gutachtens führte Prof. Kirchhof aus:

Zitat
c. Schutz der Privatsphäre
Diese Art der Beitragsbemessung wird auch durch den verfassungsrechtlichen Schutz der Privatheit gefordert und bestärkt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG garantiert dem Menschen einen „Innenraum“, zu dem gerade auch die öffentliche Hand keinen Zutritt haben soll, in dem er „in Ruhe gelassen wird“. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schirmt einen Bereich privater Lebensgestaltung ab, in dem der Mensch die Möglichkeit hat, „frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein“. Dieser private Rückzugsbereich vor staatlicher Einsichtnahme betrifft auch die Pflicht, im Abgabenrecht Angaben machen zu müssen. Die Angaben, die ein Abgabepflichtiger zu machen hat, ermöglichen weitreichende Einblicke in die persönlichen Verhältnisse, die persönliche Lebensführung, auch in die beruflichen und betrieblichen Verhältnisse. Der Empfänger dieser Abgaben gewinnt ein Wissen über die Betroffenen, das „in entsprechende Macht über die Betroffenen umschlagen kann“. Der grundrechtliche Datenschutz setzt dieser Erhebung, aber auch der Verwendung und Weitergabe solcher Angaben verfassungsrechtliche Grenzen. Die Rundfunkabgabe findet deshalb bereits in den Tatbeständen, die erfragt und ermittelt werden müssen, eine Schranke in dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Hinzu tritt die Ermittlungsschranke durch die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), das Recht des Nutzungsberechtigten, über die Zugänglichkeit der Wohnung für andere selbst zu entscheiden. Behördliche Betretungs- und Besichtigungsrechte sind gegenüber der Wohnung nur bei konkreten, schwerwiegenden Verdachtstatbeständen zulässig.

Der Schutzbereich der Privatheit wird auch im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Art. 8 EMRK sowie Art. Art. 8 EuGRCh geschützt.

Die Abgabe des gesamten Personenmeldedatenbestands aller volljährigen Bürger, ist nur unter ganz engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen möglich.

Wegen der Sensibilität der Meldedaten, die neben der Identität einer natürlichen Personen, ihr Geburtsdatum und den Geburtsort bezeichnen, auch die Anschrift der Wohnung enthält, hat der Bundesgesetzgeber und auch der Landesgesetzgeber die besonderen Fälle in denen auf Daten des gesamten personenbezogen Datenbestand einer Gruppe für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist, gesetzlich geregelt.

Bei der gesetzlichen Regelung von „Gruppenauskünften“ sind die Streubreite und der additive Grundrechtsschutz zu beachten.
Im Rahmen der Übergangsregelung § 14 Abs. 9 RBStV ergibt sich die Streubreite aus der Anzahl der Betroffenen Bürger, die bereits bei der früheren GEZ erfasst waren und nun erneut von der Meldedatenübermittlung in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sind (Doppelte Betroffenheit), sowie aus der Summe der bei den Meldebehörden gemeldeten volljährigen Personen.

Die Eingriffsbreite und -tiefe in das Grundrecht auf Privatheit zeigt sich in ihrer Auswirkung durch das gerade vom Beitragsservice in Köln durchgeführte Verfahren.
Mit der Abschaffung der Teilnahmevorrausetzung (Geräteabhängige Gebühr) und der Bindung der Beitragsschuld an die Wohnungsinhabereigenschaft rückt jede Wohnung i.S.d. § 3 RBStV in den Fokus des Staates.

Zum Zeitpunkt der Schaffung des Grundgesetzes diente das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG primär dem Schutz des Wohnungsinhabers vor unerwünschter physischer Anwesenheit eines Vertreters der Staatsgewalt.
Seitdem sind neue Möglichkeiten für Gefährdungen des Grundrechts hinzu gekommen. Die heutigen technischen Gegebenheiten erlauben es, in die räumliche Sphäre auch auf andere Weise einzudringen.
Der Schutzzweck der Grundrechtsnorm würde vereitelt, wenn dieser Schutz vor einer Überwachung der Wohnung nicht von der Gewährleistung des Art. 13 Abs. 1 umfasst wäre.
Dieses Grundrecht verbürgt dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden.
Die Schaffung einer bundesweiten Struktur- und Personendatei, die der Speicherung von Betriebsstätten und Wohnungen nebst derer Inhaber, oder auch Wohngemeinschaften (§ 2 Abs. 3 des 4. RBStV) ist ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG.
Durch die Verknüpfung des Begriffs Wohnung und Inhaber, zielt dieses Gesetzes direkt auf die Wohnung und nicht etwa auf eine Ladungsfähige Anschrift oder Rechnungs- / Liederadresse.
Die Finanzierung der öffentlich rechtlichen Landesrundfunkanstalt zur Wahrnehmung seiner Funktion rechtfertigt es keinesfalls, dass der gesamte Meldedatenbestand einer subexternen „nicht rechtsfähigen“ Gesellschaft in Köln übermittelt wird.
Das dient nicht dem Allgemeinwohl des Bürgers.

Ich bin nachweislich in meinem Grundrecht auf Privatheit betroffen.


Ende Teil 2 von X


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Teil 3 von X.

2. Negative Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit

2.1. Negative Versammlungsfreiheit in geschlossen Räumen

2.2. Negative Vereinigungsfreiheit / Rechtsprechung EGMR

3. Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung

Zitat
2. Negative Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit

2.1. Negative Versammlungsfreiheit in geschlossen Räumen


Urteil des 6. Senats vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 6.15

Zitat

Die Beitragserhebung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt: Der Rundfunkbeitrag ist die angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (4.).
Er stellt die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil dar, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können; dieser Vorteil wird durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung verlässlich erfasst (5.).

Es ist nicht aus Gründen der Belastungsgleichheit geboten, Personen, die bewusst auf ein Rundfunkempfangsgerät verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (7.).

14

Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht:
Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Die Landesgesetzgeber knüpften die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs (vgl. unter 5.).


BVerfG Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 -- 1 BvR 233, 341/81 --
BVerfGE 69, 315 Brokdorf


Zitat
I.

Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG).

1.   
Die in den Ausgangsverfahren angegriffenen Maßnahmen sowie die zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften beschränkten die Beschwerdeführer in der Freiheit, die geplanten Demonstrationen durchzuführen. Diese Freiheit ist in Art. 8 GG gewährleistet, der Versammlungen und Aufzüge - im Unterschied zu bloßen Ansammlungen oder Volksbelustigungen - als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung schützt. Dieser Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Es gehören auch solche mit Demonstrationscharakter dazu, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird. Da in den Ausgangsverfahren Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Äußerung bestimmter Meinungsinhalte - etwa in Aufrufen, Ansprachen, Liedern oder auf Transparenten - behindert werden sollte, bedarf es keiner Prüfung, in welcher Weise bei Maßnahmen gegen Demonstrationen ergänzend zu Art. 8 GG auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Prüfungsmaßstab herangezogen werden könnte.

2.   
Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art. und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben. Schon in diesem Sinne gebührt dem Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang; das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers. In ihrer Geltung für politische Veranstaltungen verkörpert die Freiheitsgarantie aber zugleich eine Grundentscheidung, die in ihrer Bedeutung über den Schutz gegen staatliche Eingriffe in die ungehinderte Persönlichkeitsentfaltung hinausreicht. Im anglo-amerikanischen Rechtskreis war die im naturrechtlichen Gedankengut verwurzelte Versammlungsfreiheit schon früh als Ausdruck der Volkssouveränität und demgemäß als demokratisches Bürgerrecht zur aktiven Teilnahme am politischen Prozess verstanden worden (vgl. Quilisch, Die demokratische Versammlung, 1970, S. 36 ff.; Schwäble, Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, 1975, S. 17 ff.). Diese Bedeutung des Freiheitsrechts wird ebenfalls in den Stellungnahmen des Bundesministers des Innern, der Gewerkschaft der Polizei und des Bundesverbandes Bürgerinitiativen Umweltschutz hervorgehoben; im Schrifttum wird sie inzwischen durchgängig anerkannt.

Urteil des 6. Senats vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 6.15:
Zitat
18
…als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sind, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht leitet auch Inhalt und Reichweite dieses Auftrags unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG her. Danach leistet der öffentlich-rechtliche Rundfunk unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung, d.h. des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern, einen maßgebenden Beitrag in den Bereichen der Information, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, der Kultur und der Unterhaltung. …

Die Versammlungsfreiheit in geschlossenen Räumen ist gem. Abschnitt II des  Versammlungsgesetzes für öffentliche Versammlungen völlig anmeldefrei.

Mit der Verknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an den alleinigen Tatbestand des Wohnens und der Begründung der Beitrag stellt die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil dar, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können, wird zugleich auf eine finanzielle Gegenleistung zur Meinungs- und Willensbildung des Staatsvolkes in seinen Wohnungen abgezielt („Demokratieabgabe“).

Eine Anmeldepflicht der Wohnung als „Versammlungsraum“ zum „Konsum“ der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, insbesondere ohne Empfangsmöglichkeit, ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

2.2. Negative Vereinigungsfreiheit / Rechtsprechung EGMR

Die Rundfunkbeitragssatzungen bestimmen in § 1 Geltungsbereich:

Zitat
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.

Damit ist im Zusammenhang mit der Rechtsprechung die Zwangsmitgliedschaft der Wohnungsinhaber i.S.d. RBStV de facto gegeben. Sich dieser Zwangsmitgliedschaft zu entziehen ist nicht möglich. Es besteht die Möglichkeit sich von der Finanzierung aus sozialen Gründen befreien zu lassen. Diese Befreiung beinhaltet dennoch die Speicherung und Erfassung der personenbezogenen Daten beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

Die Vereinigungsfreiheit bot nach der Rechtsprechung des BVerfG keinen Schutz vor Zwangsverbänden des öffentlichen Rechts. Öffentlich-rechtliche Zwangsmitgliedschaften waren insoweit an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen.

Urteil des Ersten Senats vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 394/58 - BVerfGE 10, 89 (Großer Erftverband)
Zitat
3.   
Art. 9 GG hindert nicht die Zwangseingliederung in öffentlich-rechtliche Verbände. Sie ist aber nur zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung des Art. 2 Abs. 1 GG.

III.

Der zentrale Angriff der Beschwerdeführer richtet sich gegen ihre Zwangseingliederung in den Erftverband auf Grund des Gesetzes: Als Mitglieder dieses Verbandes seien sie der autonomen Verbandsgewalt unterworfen; ihre Handlungs- und Dispositionsfreiheit sei dadurch in verfassungswidriger Weise eingeschränkt. Damit ist die Frage nach den verfassungsrechtlichen Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband gestellt. Sie läßt sich nicht aus Art. 9 GG beantworten, denn diese Bestimmung garantiert lediglich die Freiheit, privatrechtliche Vereinigungen zu gründen, ihnen beizutreten oder fernzubleiben. Wohl aber zeigt Art. 2 Abs. 1 GG, dass eine solche Zwangsmitgliedschaft nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung möglich ist. Danach dürfen öffentlich-rechtliche Verbände nur gegründet werden, um legitime öffentliche Aufgaben wahrnehmen zu lassen. Doch ist es Sache des gesetzgeberischen Ermessens, zu entscheiden, welche dieser Aufgaben der Staat nicht durch seine Behörden, sondern durch eigens gegründete öffentlich-rechtliche Anstalten oder Körperschaften erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht kann hierbei nur nachprüfen, ob der Gesetzgeber die Grenzen seines Ermessens beachtet hat. Ob die Wahl der Organisationsform zweckmäßig oder notwendig war, hat das Bundesverfassungsgericht also nicht zu prüfen

2.
Die schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführer sind durch die Organisation des Verbandes nicht willkürlich vernachlässigt worden.

Die Rechtsprechung des EGMR nimmt jedenfalls einen Eingriff in die negative Vereinigungsfreiheit an, wenn der Schutz des Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen durch staatliche Behörden nicht durch angemessen Schutz gewährleistet ist.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Sorensen gegen Dänemark und Rasmussen gegen Dänemark, Urteil vom 11.1.2006, Bsw. 52562/99 und Bsw. 52620/99:
Zitat
Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK:

1. Allgemeine Grundsätze:

Art. 11 EMRK umfasst auch eine negative Vereinigungsfreiheit oder, in anderen Worten, ein Recht nicht zum Beitritt zu einer Gewerkschaft gezwungen zu werden. Auch wenn der Zwang, einer bestimmten Gewerkschaft beizutreten, nicht in jedem Fall mit der Konvention unvereinbar ist, würde ein solcher Zwang gegen Art. 11 EMRK verstoßen, wenn er den Wesensgehalt der Vereinigungsfreiheit verletzt.
Der GH schließt nicht aus, dass Art. 11 EMRK grundsätzlich die Vereinigungsfreiheit in gleichem Maße im negativen wie im positiven Sinne schützt. Diese Frage lässt sich aber nur anhand der Umstände eines konkreten Falls beantworten. Es kann von einer Person, die im Wissen über die Notwendigkeit des Beitritts zu einer Gewerkschaft ein Stellenangebot trotz ihrer Ablehnung dieser Bedingung annimmt, nicht angenommen werden, dass sie dadurch auf ihre negative Vereinigungsfreiheit verzichtet hätte. Die zwischen closed-shop Vereinbarungen, die schon vor dem Antritt eines Dienstverhältnisses bestanden haben und solchen, die erst danach abgeschlossen wurden, getroffene Unterscheidung hinsichtlich des Umfangs des durch Art. 11 EMRK gewährten Schutzes ist daher nicht haltbar.
Art. 11 EMRK zielt zwar primär auf den Schutz des Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen durch staatliche Behörden ab, verpflichtet die Behörden aber unter Umständen auch dazu, mit angemessenen Maßnahmen zum Schutz der wirksamen Ausübung der Vereinigungsfreiheit in die Beziehungen zwischen Privatpersonen einzugreifen. Die Angelegenheiten, gegen die sich die vorliegenden Beschwerden richten, betreffen kein direktes Eingreifen des Staates. Dennoch wäre eine Verantwortlichkeit Dänemarks gegeben, wenn diese Angelegenheiten das Resultat eines Versäumnisses des dänischen Staates wären, die negative Vereinigungsfreiheit der Bf. sicherzustellen. Den Vertragsstaaten kommt hinsichtlich der Sicherstellung der Freiheit der Gewerkschaften, die Interessen ihrer Mitglieder durchzusetzen, ein weiter Ermessensspielraum zu. Wenn aber das innerstaatliche Recht eines Konventionsstaats den Abschluss von closed-shop Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern vorsieht, die der Entscheidungsfreiheit des Einzelnen widersprechen, ist der Ermessensspielraum eingeschränkt. Ob ein Staat diesen Ermessensspielraum durch die Duldung von closed-shop Vereinbarungen überschritten hat, hängt insbesondere von den Gründen ab, welche die Behörden zu ihrer Rechtfertigung vorbringen, sowie vom Ausmaß ihrer Auswirkungen auf die durch Art. 11 EMRK garantierten Rechte und Interessen. Dabei müssen auch die sich ändernden Einschätzungen der Bedeutung von closed-shop Vereinbarungen für die Sicherung der wirksamen Ausübung der Gewerkschaftsfreiheit berücksichtigt werden.

Im Rahmen des hier vorliegenden Beschwerdesachverhaltes ist daher auch nachzuprüfen, ob die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerfG noch zeitgemäß erscheint.

Ich mache geltend, dass die negative Vereinigungsfreiheit Art. 9 GG / Art. 11 EMRK tangiert ist, da hier eine Zwangsmitgliedschaft zur Finanzierung einer „Demokratieabgabe“ erfolgt.


3. Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung

Der Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ ist durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert worden. Der Regelungsgehalt kann nicht durch einen pauschalen Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt werden, sondern bezieht sich auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze. Dabei steht das Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) im Vordergrund, das durch die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit näher ausgestaltet wird.
Freiheitliche demokratische Grundordnung und verfassungsmäßige Ordnung sind mithin zu unterscheiden. Die freiheitliche demokratische Grundordnung beschränkt sich auf diejenigen Prinzipien, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit gewährleisten. Davon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht dieser Ordnung aus einer Gesamtinterpretation des Grundgesetzes und seiner Einordnung in die moderne Verfassungsgeschichte zunächst folgende acht Elemente zugeordnet: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Das Bundesverfassungsgericht hat im KPD-Urteil ferner als Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung die Vereinigungsfreiheit (vgl. BVerfGE 5, 85 <199>) sowie insbesondere den aus dem Mehrparteienprinzip fließenden Parlamentarismus (vgl. BVerfGE 5, 85 <230, 236>) bezeichnet. Daneben wird auf die Erfordernis freier Wahlen mit regelmäßiger Wiederholung in relativ kurzen Zeitabständen und die Anerkennung von Grundrechten verwiesen, wobei das Gericht die Menschenwürde als obersten und unantastbaren Wert in der freiheitlichen Demokratie besonders herausgestellt hat. In der Folgezeit hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung bestätigt (BVerfGE 44, 125 <145>) und den Katalog der Elemente, die die freiheitliche demokratische Grundordnung bilden, um das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>), den freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 44, 125 <139>; siehe auch BVerfGE 20, 56 <97>; 107, 339 <360>), die Rundfunk-, Presse- und Informationsfreiheit (zusammenfassend BVerfGE 77, 65 <74> m.w.N.), das Bekenntnis zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität (vgl. BVerfGE 27, 195 <201>) und die Religionsfreiheit (vgl. BVerfGE 137, 273 <303 Rn. 83>) ergänzt. Auch in diesem Zusammenhang hat es immer wieder auf die elementare Bedeutung des Art. 1 Abs. 1 GG hingewiesen (vgl. BVerfGE 12, 45 <53>; 27, 1 <6>; 35, 202 <225>; 45, 187 <229>; 49, 286 <298>; 87, 209 <228>).

Ende Teil 3


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Teil 4 von X

3.1. Freiheitlicher Verfassungsstaat
3.2. Die Menschenwürde als oberster Wert des Grundgesetzes
3.3. Demokratieprinzip
4. Verletzung des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG

Zitat
3.1. Freiheitlicher Verfassungsstaat

Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfordert eine Konzentration auf zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Eine solche Fokussierung auf die zentralen, für die Demokratie unentbehrlichen Grundprinzipien kann nicht durch Rückgriff auf den in Art. 79 Abs. 3 GG bestimmten änderungsfesten Kern der Verfassung erreicht werden. Anders als Art. 108 HerrenChE – der Vorläufer von Art. 79 Abs. 3 GG – verbietet Art. 79 Abs. 3 GG in der vom Parlamentarischen Rat beschlossenen Fassung nicht nur Änderungen des Grundgesetzes, durch die die freiheitliche und demokratische Grundordnung beseitigt würde (vgl. Denninger, in: Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts, 2. Aufl. 1994, § 16 Rn. 35 f.; Zacharias, in: Thiel, Wehrhafte Demokratie, 2003, S. 57 ff.). Der Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG geht über den für einen freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbaren Mindestgehalt hinaus. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen insbesondere nicht die von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Prinzipien der Republik und des Bundesstaats, da auch konstitutionelle Monarchien und Zentralstaaten dem Leitbild einer freiheitlichen Demokratie entsprechen können (vgl. Murswiek, Die verfassunggebende Gewalt nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 1978, S. 180; Meier, a.a.O., S. 317; Papier/Durner, AöR 128 <2003>, S. 340 <357>).

3.2. Die Menschenwürde als oberster Wert des Grundgesetzes

Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes als der oberste Wert des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 5, 85 <204>; 12, 45 <53>; 27, 1 <6>; 35, 202 <225>; 45, 187 <227>; 87, 209 <228>; 96, 375 <399>) anerkannt. Die Menschenwürde ist unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 45, 187 <227>). Damit wird dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder „natürliche“ Vorrang genommen.
Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu degradieren.
Auch wenn diese „Objektformel“ in ihrer Leistungskraft begrenzt sein mag, ist sie zur Identifizierung von Menschenwürdeverletzungen jedenfalls überall dort geeignet, wo die Subjektqualität des Menschen und der daraus folgende Achtungsanspruch grundsätzlich in Frage gestellt werden. Dies ist insbesondere bei jeder Vorstellung eines ursprünglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegenüber dem einzelnen Menschen der Fall. Die Würde des Menschen bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins zukommt. Sie verletzt seine Subjektqualität und stellt einen Eingriff in die Garantie der Menschenwürde dar, der fundamental gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt.
Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich – ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte (vgl. hierzu BVerfGE 107, 275 <284>) – jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.

3.3. Demokratieprinzip

Das Demokratieprinzip ist konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Demokratie ist die Herrschaftsform der Freien und Gleichen. Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürger. Das Grundgesetz geht insoweit vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen aus und verbürgt im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips.
Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Wie diesen Anforderungen entsprochen wird, ist für die Frage der Vereinbarkeit eines politischen Konzepts mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht entscheidend. So vermag die Ablehnung des Parlamentarismus, wenn sie mit der Forderung nach dessen Ersetzung durch ein plebiszitäres System verbunden ist, den Vorwurf der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu begründen. Anders verhält es sich jedoch im Fall eines Verächtlichmachens des Parlaments mit dem Ziel, ein Einparteiensystem zu etablieren.
In der Demokratie erfolgt die politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt. Die demokratischen Postulate der Freiheit und Gleichheit erfordern gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeiten aller Bürger. Nur dann ist dem Erfordernis der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung genügt. Damit sind Konzepte des dauerhaften oder vorübergehenden willkürlichen Ausschlusses Einzelner aus diesem Prozess nicht vereinbar. Die Instrumente zur Sicherung der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung (Mehrparteiensystem, Chancengleichheit der Parteien, Recht auf Bildung und Ausübung einer Opposition) sind demgegenüber nachrangig.
Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert daneben, dass sich alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen. Soweit das Volk die Staatsgewalt nicht selbst durch Wahlen oder Abstimmungen ausübt, sondern dies besonderen Organen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) übertragen ist, bedarf es eines hinreichend engen Legitimationszusammenhangs, der sicherstellt, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat. Erforderlich ist eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. Auch insoweit kommt es im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG vorrangig nicht auf die einzelnen Instrumente zur Sicherstellung des hinreichenden Legitimationszusammenhangs (Parlamentarismus, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzes- und Weisungsgebundenheit der Verwaltung) an, sondern auf die grundsätzliche Beachtung des Prinzips der Volkssouveränität.
Das Grundgesetz hat sich für das Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie entschieden, weshalb der Wahl des Parlaments bei der Herstellung des notwendigen Zurechnungszusammenhangs zwischen Volk und staatlicher Herrschaft besondere Bedeutung zukommt. Den Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlässt demgemäß, wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann.

4. Verletzung des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG

Die Landesrundfunkanstalten haben es Unterlassen, den Zwangsmitgliedern ihrer Beitragssatzungen entsprechend dem Demokratieprinzip, dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz und dem Diskontinuitätsprinzip Rechnung tragend, ein Wahlrecht zu den Verwaltungs- und Rundfunkräten einzuräumen. Damit fehlt der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV und  auch dem Beitragsservice jegliche personelle demokratische Legitimität.

Durch das Versagen jeglicher Beteiligung der Wohnungsinhaber, dem Staatsvolk in seinen Wohnungen, wurde ein elementares Verfassungsprinzip verletzt. Diese Verletzung eines tragenden Grundsatzes nicht mehr heilbar.

Die sich auch aus der Rechtsprechung des BVerwG ergebende Zwangsmitgliedschaft zum Rundfunkbeitragssystem des öffentlich rechtlichen Rundfunks gebietet es, dafür Sorge zu tragen, dass die „Selbstverwaltung des Verbandes“ nicht von Fremdeinfluss belastet ist.

BVerfG Beschluss, vom 5. Dezember 2002, - 2 BvL 5/98 -; - 2 BvL 6/98 -
Zitat
161
Auch in der Literatur werden für den Bereich funktionaler Selbstverwaltung Einschränkungen bei der personellen Legitimationskette für möglich gehalten. Es wird hier von einer autonomen Legitimation durch gesellschaftliche Gruppen ausgegangen, die jedoch kein Teilvolk im Sinne demokratischer Legitimation seien und daher auch keine demokratische Legitimation vermitteln könnten. Da somit aufgrund der lediglich vorhandenen sachlich-inhaltlichen Legitimation in Form von Gesetzesbindung und staatlichen Aufsichtsrechten ein Defizit an demokratischer Legitimation entstehe, sei funktionale Selbstverwaltung verfassungsrechtlich nur beschränkt zulässig (vgl. Böckenförde, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. I, § 22 Rn. 1-34).

163
a) Das Grundgesetz verwendet den Begriff der funktionalen Selbstverwaltung nicht. Selbstverwaltung wird lediglich in Art. 90 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit der Verwaltung der Bundesstraßen des Fernverkehrs und in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG erwähnt. Art. 86, Art. 87 Abs. 2 und 3 sowie Art. 130 Abs. 3 GG treffen Regelungen über Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Der Verfassungsgeber hat solche bei Inkrafttreten des Grundgesetzes vorhandenen, historisch gewachsenen Organisationsformen der funktionalen Selbstverwaltung zur Kenntnis genommen und durch Erwähnung ihre grundsätzliche Vereinbarkeit mit der Verfassung anerkannt (vgl. hierzu Jestaedt, in: Umbach/Clemens, GG - Mitarbeiterkommentar, Band II, Art. 87 Rn. 93, 104).

168
Die funktionale Selbstverwaltung ergänzt und verstärkt insofern das demokratische Prinzip. Sie kann als Ausprägung dieses Prinzips verstanden werden, soweit sie der Verwirklichung des übergeordneten Ziels der freien Selbstbestimmung aller (vgl. BVerfGE 44, 125 <142>; Emde, Die demokratische Legitimation der funktionalen Selbstverwaltung, 1991, S. 356 f.) dient. Demokratisches Prinzip und Selbstverwaltung stehen unter dem Grundgesetz nicht im Gegensatz zueinander. Sowohl das Demokratieprinzip in seiner traditionellen Ausprägung einer ununterbrochen auf das Volk zurückzuführenden Legitimationskette für alle Amtsträger als auch die funktionale Selbstverwaltung als organisierte Beteiligung der sachnahen Betroffenen an den sie berührenden Entscheidungen verwirklichen die sie verbindende Idee des sich selbst bestimmenden Menschen in einer freiheitlichen Ordnung (Art. 1 Abs. 1 GG; dazu auch Maihofer, in: Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., 1994, S. 490 ff.). Das demokratische Prinzip des Art. 20 Abs. 2 GG erlaubt deshalb, durch Gesetz - also durch einen Akt des vom Volk gewählten und daher klassisch demokratisch legitimierten parlamentarischen Gesetzgebers - für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen. Dadurch darf zum einen ein wirksames Mitspracherecht der Betroffenen geschaffen und verwaltungsexterner Sachverstand aktiviert werden. Mit der Übertragung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Formen der Selbstverwaltung darf der Gesetzgeber zum anderen das Ziel verfolgen, einen sachgerechten Interessenausgleich zu erleichtern, und so dazu beitragen, dass die von ihm beschlossenen Zwecke und Ziele effektiver erreicht werden (vgl. BVerfGE 37, 1 <26 f.>; vgl. auch Unruh, VerwArch. 92 <2001>, S. 531 <536 f., 554>). Gelingt es, die eigenverantwortliche Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe mit privater Interessenwahrung zu verbinden, so steigert dies die Wirksamkeit des parlamentarischen Gesetzes. Denn die an der Selbstverwaltung beteiligten Bürger nehmen die öffentliche Aufgabe dann auch im wohlverstandenen Eigeninteresse wahr; sie sind der öffentlichen Gewalt nicht nur passiv unterworfen, sondern an ihrer Ausübung aktiv beteiligt.

Entsprechend § 3 Nr. 2. der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug setzt sich der Verwaltungsrat des Beitragsservice wie folgt zusammen:
Zitat
2.
Jede Landesrundfunkanstalt sowie Deutschlandradio entsenden je ein Mitglied und das ZDF drei Mitglieder in den Verwaltungsrat. Vertretung ist bei Verhinderung eines Verwaltungsratsmitglieds zulässig; ebenso die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Verwaltungsratsmitglied. Die Mitglieder kommen aus der Finanzkommission und der Juristischen Kommission.
Eine Bürgerbeteiligung ist hier nicht erkennbar. Die Aktivierung „verwaltungsexternen Sachverstandes“ ist zweifelsfrei beeindruckend gelungen. Dies ist auch der Grund dafür, dass das „Verwaltungsverfahren“ zur Feststellung der „Wohnungsinhaberschaft“ i.S.d. RBStV als grob rechtsstaatwidrig und unvereinbar mit dem Datenschutz zu bezeichnen ist.

Das BVerfG führt mit seinem Beschluss, vom 5. Dezember 2002, - 2 BvL 5/98 -; - 2 BvL 6/98 - u.a. weiter aus.
Zitat
172
C) Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit bei der Schaffung und näheren Ausgestaltung von Organisationseinheiten der Selbstverwaltung erlaubt auch, den Selbstverwaltungsträger zu verbindlichem Handeln mit Entscheidungscharakter zu ermächtigen; dies gilt in allerdings begrenztem Umfang auch für ein Handeln gegenüber Dritten, also Nichtmitgliedern. Nicht bereits die Erledigung öffentlicher Aufgaben als solche, wohl aber die Befugnis zu verbindlichem Handeln mit Entscheidungscharakter macht es erforderlich, Maßnahmen, welche die jeweilige Selbstverwaltungskörperschaft bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ergreift, am Maßstab des Art. 20 Abs. 2 GG zu messen. Das bedeutet im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung nicht, dass dies im Wege einer lückenlosen personellen Legitimationskette vom Volk zum einzelnen Entscheidungsbefugten zu geschehen hat. Verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter ist den Organen von Trägern der funktionalen Selbstverwaltung aus verfassungsrechtlicher Sicht aber nur gestattet, weil und soweit das Volk auch insoweit sein Selbstbestimmungsrecht wahrt, indem es maßgeblichen Einfluss auf dieses Handeln behält. Das erfordert, dass die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt (vgl. Dreier, Hierarchische Verwaltung im demokratischen Staat, 1991, S. 285 ff.; Emde, Die demokratische Legitimation der funktionalen Selbstverwaltung, 1991, S. 331; Britz, VerwArch. 91 <2000>, S. 418 <433 ff.>).


Ende Teil 4 von X.


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Immer noch fiktiv.

Teil 5 von X.

6. Personelle Legitimation / das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt.
7. Das Rechtsstaatsprinzip
7.1. Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat.


Zitat
Gerade die andauernde Überwachung des Meldewesens erfordert eine lückenlose personelle Legitimationskette vom Volk - das hier zweifelsfrei in seiner Gesamtheit betroffen ist - zu den Entscheidungsträgern.
Ohne Zweifel liegt hier Fremdeinfluss vor, der formell und materiell mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist. Von hinreichend legitimierten Amtsträgern kann hier nicht gesprochen werden, so dass hier eine Regelung der „Selbstverwaltung“ vorliegt, die mit dem Demokratieprinzip der Verfassung von Berlin und dem Grundgesetz völlig unvereinbar ist.
Die Überprüfung der Binnenstruktur der Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBStV und ihrer zentralen sowie dezentralen Gliederungseinheiten Beitragsservice führt dazu, dass schon konzeptionell die Menschenwürde der „Zwangsmitglieder“ völlig außer acht gelassen wurde und maßgebliche Vorschriften der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug nur der Ertragssteigerung - unter völliger Missachtung verwaltungsrechtlicher grundrechtssichernder Regelungen - erfolgte.

Die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates Beitragsservice, die Berufung der Intendanz der Landesrundfunkanstalten, die Berufung der Rundfunkräte sind beispielslos demokratiewidrig.

Von Verfassung wegen hätten die Landesgesetzgeber sicherstellen müssen, dass die einzelnen Organe der Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBStV ein durchgängiges Legitimationsniveau aufweisen.

Art. 20 Abs. 2 GG enthält eine Staatszielbestimmung und auch ein elementares Verfassungsprinzip. Das „Ausgehen der Staatsgewalt“ vom Volk. Dies muss für das Volk wie auch für die Staatsorgane konkret und praktisch wirksam sein.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss verkündet am 17.12.1997 Aktenzeichen BVerwG 6 C 2.97:
Zitat
2.3.3   …
Oder der Staat finanziert die Aufgabenerfüllung über eine Sonderabgabe bei gleichzeitiger Wahrnehmung der Aufgabe durch einen Teil der Landesverwaltung. Den in einem solchen Falle von der Sonderabgabe betroffenen Klägerinnen und vergleichbaren Wasserverbrauchern und -verunreinigern stünden bei solcher Art rechtlicher Gestaltung deutlich weniger Einflussmöglichkeiten zur Verfügung. Dies zeigt, dass die Klägerinnen durch ihre Zwangsmitgliedschaft und die damit verbundenen Einflussmöglichkeiten, mögen diese auch gezügelt sein, immer noch eher begünstigt und keineswegs über Gebühr belastet sind. Der Revision ist darin Recht zu geben, dass der Gedanke der Selbstverwaltung durchaus darauf abzielt, sich die besondere, durch Eigeninteressen mobilisierungsfähige Sachkunde der Betroffenen zunutze zu machen, und daher auch darauf angelegt ist, eine gesetzlich angeordnete Zwangsmitgliedschaft durch Beteiligungsrechte zu kompensieren. Da die funktionale Selbstverwaltung im Grundgesetz als Typus zwar anerkannt, aber nicht in bestimmter Ausgestaltung umfassend garantiert ist (vgl. Art. 87 Abs. 2, 3, Art. 130 Abs. 3 GG; vgl. auch Emde, a.a.O., S. 363 ff.), kann dieser Art verfassungsrechtlicher Billigung aber nicht entnommen werden, dass die gesteigerte Inpflichtnahme der nicht ausschließlich in eigenen Angelegenheiten in Anspruch Genommenen ein allgemeiner Legitimationsgrund im Sinne des Demokratieprinzips für einen gesteigerten Einfluss auf übergreifende oder gar überragende Belange. des Gemeinwohls wäre.

Von Beteiligungsrechten der Wohnungsinhaber - dem Staatsvolk in seinen Wohnungen - kann im vorliegen System keinesfalls die Rede sein.


6. Personelle Legitimation / das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt.

Zweifelsfrei nimmt der SWR eine öffentliche Aufgabe im Rahmen der Dualen Rundfunkordnung wahr. Wesentliches Element hierbei ist die Staatsferne. Die sich aus dem RBStV ergebenden Aufgaben sind jedoch eine auf unmittelbare Staatsverwaltung ausgerichtete Verwaltungstätigkeit, die der Erhebung eines Rundfunkbeitrages / einer Wohnungssteuer dienen. Diese Tätigkeit der unmittelbaren Staatsverwaltung ist jedoch verfassungsrechtlich - nicht vom Träger der öffentlichen Gewalt - an den „Beitragsservice“ delegiert worden, sondern so gesehen von einer Vielzahl von Verbänden und Interessengemeinschaften (vgl. SWR-Staatsvertrag; Zusammensetzung Rundfunkrat), die sich durch das Gebot der Staatsferne auszuzeichnen haben:

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014; - 1 BvF 1/11 -; - 1 BvF 4/11 -:
Zitat
1.
Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen.

a)
Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden.
b)
Zur Vielfaltsicherung kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Angehörige der verschiedenen staatlichen Ebenen einbeziehen.

2.
Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausdruck des Gebots der Vielfaltsicherung dem Gebot der Staatsferne genügen. Danach ist der Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien konsequent zu begrenzen.

a)
Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder darf insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen.
b)
Für die weiteren Mitglieder ist die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konsequent staatsfern auszugestalten. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; der Gesetzgeber hat für sie Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten.

Dementsprechend schließt der SWR-Staatsvertrag, durch Wahlen legitimierte Parlamentarier nahezu aus.
Für den Bereich der Verwaltung gilt, dass die Ausübung der Staatsgewalt dann demokratisch legitimiert ist, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt. Die Amtsträger haben im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortungen stehenden Stelle zu handeln (VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999).

Dies ist gerade im vorliegenden Lebenssachverhalt aber eben nicht der Fall. Der Rundfunkrat des SWR gliedert sich dem Gebot der Vielfaltsicherung entsprechend und steht außerhalb parlamentarischer Verantwortung. Damit entspricht der Rundfunkrat dem sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitendem Gebot der Staatsferne.

Während dem „eingeschränktem“ Demokratieprinzip, dass sich aus dem Urteil des BVerfG zum Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 2 BvR 1561/12 für den RBB ableiten lässt, im Bereich seiner Kernaufgabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerade noch gefolgt werden kann. Es also durchaus Möglich ist, das der SWR hoheitlich Handlungen i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG so z.B. bei der Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als angreifbaren Akt der öffentlichen Gewalt vornehmen kann, ist dem NDR und damit der Landesrundfunkanstalt durch fehlende demokratische Legitimation ein über die verfassungsrechtliche Kernaufgabe und den Wirkungskreis hinausgehendes hoheitliches Handeln nicht möglich. Unzweifelhaft stellt die ausufernde Datenerhebung, die Bescheidung von Rundfunkbeiträgen. die Rasterfahndung nach „Schwarzbewohnern“ und die Veranlagung durch „Direktanmeldung“ zu einer „Wohnsteuer“ hoheitliches Handeln dar.

Der „Personalkörper des Beitragsservice“ nimmt diese Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts wahr.
Der Intendant des SWR ist demokratisch nicht legitimiert außerhalb seines eigentlichen Wirkungskreises Hoheitlich zu handeln. Diese „Kette“ fehlender demokratischer Legitimation durchzieht alle Ebenen der Landesrundfunkanstalten.

Die „nicht rechtsfähige“ Sonderbehörde „Beitragsservice“ ist durch nichtige „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ außerhalb des verfassungsrechtlichen Wirkungskreises des SWR bestimmt worden.


7. Das Rechtsstaatsprinzip

Das Rechtsstaatsprinzip wird im Grundgesetz (so in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG) zwar nur an wenigen Stellen genannt, gleichwohl ist es unbestrittener Bestandteil des änderungsfesten Verfassungskerns, weil die Verbürgungen vor allem von Art. 20 GG ohne das Rechtsstaatsprinzip gegenstandslos wären.

Das Rechtsstaatsprinzip ist unabdingbarer Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung, weil es – insbesondere vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte – dem Einzelnen Sicherheit und Schutz vor staatlicher Willkür sowie die Verlässlichkeit der Rechtsordnung vermittelt.

Die rechtsstaatswidrige Beeinträchtigung einer Person ist daher einer der typischen Anknüpfungspunkte für verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz.

Die Vielschichtigkeit des Rechtsstaatsprinzips insgesamt in den Grundzügen nachzuzeichnen erweist sich für den vorliegenden Lebenssachverhalt als zu weitgehend. Stattdessen weise ich darauf hin, dass das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, sowohl von einem formellen als auch einem materiellen Verständnis der Rechtsstaatlichkeit ausgeht, aus dem sich zahlreiche, gleichermaßen von Art. 20 GG oder dem Vorspruch der Verfassung von Niedersachsen umfasste Unterprinzipien ableiten lassen. Alle haben gemeinsam, dass sie den Staat auf zweierlei Weise verpflichten:

Der Staat hat seine Herrschaft innerhalb der einzelnen Prinzipiengrenzen einzuschränken, andererseits hat er effektive Staatsgewalt für die betroffenen Bereiche zu gewährleisten.

Zu der genannten Gewährleistungspflicht gehört, die Voraussetzungen des Rechtsstaats zu wahren und nicht aus der Hand zu geben. Aus dieser Vorbedingung rührt das verfassungsrechtlich Gebot, das der Staat sich bestimmter Hoheitsrechte nicht entledigen darf, weil er dann die Voraussetzungen des Rechtsstaates gerade nicht mehr garantieren kann.

Daher ist auch die Übertragung staatlicher Hoheitsrechte (u.a. Art. 23 und 24 GG) nur unter rechtsstaatlichen Bedingungen möglich und darf nicht zur Veräußerung werden, sondern muss als ein Betrauen oder Zuweisen gestaltet sein. Gemäß Art. 45 der Verfassungs des Landes Baden-Württemberg über die Regierung die vollziehende Gewalt aus und nicht der SWR.

Dies verhindert jede Form rechtsstaatlicher Erosion und verhindert den Rückzug des Staates aus der Verantwortung, indem er staatliche Aufgaben an Private abgibt oder an Organe der Presse / Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), die ausdrücklich von verfassungswegen nicht Teil des Staates sind, sondern in Gegenposition zu diesem stehen.
Der Staat steht gegenüber der Gesamtheit aller Grundrechtsträger in der Pflicht, die Mindestanforderungen des Rechtsstaatsprinzips für jeden Grundrechtsträger zu gewährleisten. Die objektiven Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips, die zugleich Bestandteil der unveränderlichen Verfassungsidentität sind, unabhängig von einer vordergründigen bloßen Bevorteilung einiger Grundrechtsträger. Gerade aber die hier vorliegende Begünstigung des öffentlichen - rechtlichen Rundfunks - durch an ihn übertragene staatliche Hoheitsbefugnisse - hat hier erhebliche  rechtsstaatswidrige Auswirkungen auf das Gemeinwesen.
Die hier relevanten Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips sind von fundamentaler Bedeutung. Für die hier maßgeblichen Aspekte des Rechtsstaatsprinzips bedeutet dies, dass schon die mangelnde Gewährleistung rechtsstaatlicher Voraussetzungen zu einem rügefähigen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip selbst führt.

Der Staat ist damit nicht mehr in der Lage in den betroffenen Bereichen die rechtsstaatlichen Voraussetzungen zu garantieren. Damit ist das Rechtsstaatsprinzip in seinem Kern verletzt. Dies gilt für die Gewährung von Rechtssicherheit und Normenklarheit sowie für das Gebot der prozessualen Waffengleichheit, der Gewährung diskriminierungsfreien Zugangs zum Gericht, die Aufrechterhaltung des staatlichen Justizmonopols sowie die Gewährleistung des gesetzlichen Richters.

7.1. Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat.

Der SWR ist Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Grundgesetz gewährleistet in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 auch die Pressefreiheit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich auch das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, ist das Grundrecht der Pressefreiheit nicht nur als ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe zu verstehen; vielmehr ist durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch die "institutionelle Eigenständigkeit" der Presse gewährleistet (BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 139/81 jeweils mit weiteren Nachweisen). Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und sichert die Aufgabe der Presse, an dem Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Das Grundrecht der Pressefreiheit ist daher staatsgerichtet. Das gilt nicht nur, soweit seine Funktion als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in Frage steht. Auch die Gewährleistung der institutionellen Eigenständigkeit der Presse sichert deren Rechtsstellung gegenüber dem Staat. Pflichten, die sich hieraus gegenüber der Presse ergeben, sind solche des Staates, also seiner Organe, Behörden, Dienststellen und Amtswalter, seien es solche der unmittelbaren oder der mittelbaren Staatsverwaltung. Rundfunkanstalten sind aber, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen. Ihre hier in Frage stehende Tätigkeit, die Veranstaltung von Rundfunksendungen, ist nicht mittelbare Staatsverwaltung. Der Rundfunk nimmt bei der Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen, ebenso wie die Presse bei ihrer Tätigkeit, eine öffentliche Aufgabe wahr, die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG weder unmittelbar noch mittelbar Aufgabe des Staates sein kann. Gerade zum Zweck der Gewährleistung der Freiheit von staatlicher Einflussnahme schützt das Grundgesetz die Rundfunkfreiheit und um die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu ermöglichen, sind die Rundfunkanstalten als vom Staat unabhängige, sich selbstverwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts geschaffen und so organisiert worden, dass ein beherrschender Einfluss des Staates auf den Rundfunk ausgeschlossen ist (2. Rundfunkentscheidung).
Der Rundfunk steht als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat. Er ist um der Gewährleistung seiner eigenen Freiheit willen aus diesem ausgegliedert und kann insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden. Der SWR ist somit keine sich „selbstverwaltende Mehrländergemeinde“ (Art. 28 Abs. 2 GG) der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.


Ende Teil 5 von X


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Rein fiktiv Teil 6 von 6

7.2.   Staatsferne Rundfunkfreiheit i.V.m. Art. 8
8. Rechtssicherheit und Normenklarheit
9. Verletzung des Bundesstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG / Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG
10. Verletzung der Gewissensfreiheit


Zitat
7.2.   Staatsferne Rundfunkfreiheit i.V.m. Art. 8

Ich mache ferner geltend, dass mit der Übertragung staatlicher Aufgaben, die aus meiner Sicht zweifelsfrei ermittlungsbehördlichen Charakter haben, die Rundfunkfreiheit verletzt wurde. Die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks garantiert als kollektives Instrument der Meinungs- und Willensbildung des Staatvolkes, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk unbefangen über alle gesellschaftlichen Themen berichten kann. Hierzu zählen insbesondere die Gefahren der Digitalisierung der Gesellschaft und die Möglichkeiten der staatlichen Überwachung mittels modernster Methoden.
George Orwell schrieb unter dem Eindruck der totalitären Systeme des Faschismus und des Stalinismus in den 1940er Jahren sein Werk „1984“. Es handelt von einem Staat, der mit technischen Hilfsmitteln eine (fast) totale Kontrolle ausübt.

Die Bestimmungen zur Datenerhebung des RBStV sowie die Beitragssatzung des stellen das öffentliche-rechtliche Fernsehen auf die Stufe eines Geheimdienstes.

Eine unbefangene Berichterstattung hierzu ist damit nicht mehr möglich. Damit ist die kollektive Meinungsbildung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung nicht mehr gewährleistet. Dieser Schutz der nicht nur nicht auf die Veranstaltungen des öffentlich-rechtlichen Fernsehens beschränkt ist, bei denen etwa in Talkshows argumentiert und gestritten wird, umfasst auch die damit einhergehende gemeinsame Teilhabe des Staatvolkes in seinen Wohnungen.


8. Rechtssicherheit und Normenklarheit

Die staatlich zu gewährleistende Rechtssicherheit umfasst sämtliche Aspekte des Rechtsstaatsprinzips, die mit der Verlässlichkeit der Rechtsordnung einhergehen.
Darunter fallen u.a. die Prinzipien von Normenklarheit, hinreichender Bestimmtheit und Vertrauensschutz. Dies erfordert u.a., dass Rechtsakte inhaltlich hinreichend klar gefasst sind und ihr Inhalt im Falle unbestimmter Rechtsbegriffe – wenn schon nicht bestimmt – jedenfalls mit hinreichender Sicherheit bestimmbar ist. Die vollständige Abgabe der Datenerhebungs- und Verarbeitungsbefugnisse an eine nicht näher bezeichnete „nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“, ist als Normenunklar zu bezeichnen.


9. Verletzung des Bundesstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG / Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG

Das Bundesland Baden-Württemberg hat ferner die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG „Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen.“) im Bereich des Meldewesens unmittelbar verletzt. Die Abgabe des gesamten Meldedatenbestandes aller Volljährigen der Bundesrepublik Deutschland an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist zweifelsfrei eine Frage des Meldewesens und zeigt auch nicht zuletzt durch die unfassbare Streubreite von knapp 70 Millionen Meldedatensätzen den engen Sachzusammenhang.

10. Verletzung der Gewissensfreiheit

Ich mache eine Verletzung der Gewissenfreiheit geltend.

Von mir kann nicht verlangt werden, dass ich für ein System einen Beitrag leistet, das wesentliche verfassungstragende Elemente des Grundgesetzes unberücksichtigt lässt und aus meiner Sicht unvereinbar mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist.


Ende Teil 6 von 6.

Yoo Lupus, denk mal drüber nach wer auf der anderen Seite der "Flimmerkiste" sitzt.

Jenau! Das versammelte VolX und damit Art. 8 GG in Art. 13 GG!

Und jetzt raus aus unseren Wohnungen!




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