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Autor Thema: Rundfunk: „Der Zentralisierung sind Grenzen gesetzt“  (Gelesen 3750 mal)

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medienpolitik.de, 20.03.2017
Rundfunk:
„Der Zentralisierung sind Grenzen gesetzt“

Interview mit Prof. Dr. Dieter Dörr**, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Medienrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Zitat
„Die Landesgesetzgeber dürfen bei der Rundfunkversorgung zusammenarbeiten, Mehrländeranstalten errichten. Jedoch ist die Planierung aller föderativen Strukturen etwa durch die Errichtung eines oder zweier Großsender verfassungsrechtlich verboten“, so  Prof. Dr. Dieter Dörr in einem medienpolitik.net-Gespräch. Der Mainzer Medienrechtler sieht keine Basis für eine Zusammenlegung von ARD und ZDF, wie von der CSU gefordert: „Die ARD ist keine rechtsfähige Rundfunkanstalt, sondern eine Arbeitsgemeinschaft selbstständiger Landesrundfunkanstalten, die schon deshalb nicht mit dem ZDF fusioniert werden kann“. In einem dualen Rundfunksystem obliege die Aufgabe der Vielfaltsicherung in erster Linie dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk. In seinen Angeboten müsse sich gerade auch die regionale und lokale Vielfalt widerspiegeln. Dies setze der Zentralisierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Grenzen. [..]

Weiterlesen auf:
http://www.medienpolitik.net/2017/03/rundfunk-der-zentralisierung-sind-grenzen-gesetzt/

Zitat
** Prof. Dieter Dörr
Direktor des Mainzer Medieninstituts
Zitat
Der Trägerverein Mainzer Medieninstitut wurde am 22. September 1999 als privatrechtlicher Verein gegründet.[1] Die Mitglieder des Vereins sind das Land Rheinland-Pfalz, das Zweite Deutsche Fernsehen, der Südwestrundfunk und die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz.
https://de.wikipedia.org/wiki/Mainzer_Medieninstitut


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Es bleibt das Geheimnis von Prof. Dörr, warum den Ländern die Errichtung eines oder zweier Großsender verfassungsrechtlich verboten sein soll. Einmal steht von der Zahl der Anstalten rein gar nichts im Grundgesetz, zum anderen gibt es eine solche bundesweit agierende Anstalt bereits, das ZDF nämlich. Und schließlich ist wohl keineswegs ausgemacht, dass Mehrländeranstalten wie der NDR (Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) "alle föderativen Strukturen" der beteiligten Länder planieren. Wäre das so, wir hätten schon lange den Nordstaat. Dem Vorwurf der Gleichmacherei würde der NDR sicher energisch entgegen treten und z. B. auf seine in den Ländern vorhandenen Landesrundfunkanstalten und Studios verweisen. Dass die Länder laut Verfassung für den Rundfunk zuständig sind impliziert keineswegs, dass ihnen die Gründung einer gemeinsamen Anstalt verwehrt ist. Prof. Dörr bleibt über die reine Behauptung hinaus einen Beleg für seinen These schuldig. Die Belege aber wären interessant gewesen. Letztlich verwechselt er wohl auf Grund seiner Nähe zum Rundfunk den Status quo der Organisation des Rundfunks mit einem grundgesetzlich erzwungenen Zustand. 

Richtig ist, dass Horst Seehofer, der eine Fusion von ARD und ZDF in die Diskussion gebracht hat, nicht viel über die Struktur des Rundfunks zu wissen scheint. Es verlangt ja keiner, dass der Ministerpräsident eines Bundeslandes besonders helle oder bei jedem Thema gut informiert ist. So wird es wohl zutreffen, dass eine Fusion des ZDF mit den ARD-Anstalten formal nicht möglich ist. Was sollte das auch bringen? Das ZDF, seit seiner Gründung als Ersatz des "Adenauerfunks" 1961/62 ein Spielzeug der jeweiligen Regierungsparteien der Länder, gehört abgeschafft, und zwar ersatzlos. Das spart ohne Anstrengung fast 25% des sogn. Rundfunkbeitrags. Zusammen mit dem Anteil für Dradio und Landesmedienanstalten, deren Funktion m. E. aus den allgemeinen Steuern finanziert werden müsste, könnte der sogn. Rundfunkbeitrag problemlos auf unter 12,50 € sinken, ganz ohne Qualitätseinbußen, es sei denn jemand kann zweifelsfrei belegen, dass die Sendungen des ZDF die Qualität des ÖR-Rundfunks nachhaltig heben.

M. Boettcher


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b
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Es gibt doch schon eine Stelle, die Rundfunkanstalten über Pflichtmitgliedschaft zusammenfasst (alle Landesrundfunkanstalten der ARD + ZDF): Deutschlandradio.

Deutschlandradio-Staatsvertrag
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000282

Zitat
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz
(1) Die Länder errichten die gemeinnützige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Deutschlandradio". Mitglieder der Körperschaft sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.

Außerdem gibt es eine Stelle, die alle vertritt (alle Landesrundfunkanstalten der ARD + ZDF + Deutschlandradio): BS, bzw. Geschäftsführung von BS.

Deutschland-Köln: Drucksachen und zugehörige Erzeugnisse, 2015/S 184-334785
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED%3ANOTICE%3A334785-2015%3ATEXT%3ADE%3AHTML

Zitat
I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
Landesrundfunkanstalten der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der BRD (ARD), das ZDF und das Deutschlandradio, vertreten durch die Geschäftsführung des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio


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@drboe
Im Zweifel agieren doch alle LRA bundesweit? Sie dürften sogar eu-weit agieren, weil sie frei überall empfangbar sein müssen und lediglich Bezahlschranken eingebaut sein dürfen; "frei" heißt hier nicht "gratis", "frei" hier heißt nur, daß der Zugang nirgendwo verhindert werden darf, wenn jemand den Obolus dafür zahlt, daß sich für ihn diese Bezahlschranke öffnet.

Wenn der Zentralisierung Grenzen gesetzt sein würden, dürfte es die ARD schon nicht haben, agiert sie doch durch den Zusammenschluß aller LRA faktisch auf Bundesebene; das ZDF ist hier eine andere Geschichte, weil es mit einer LRA selbst vergleichbar ist.

Bundesweit senden dürfen sie, wie geschrieben, alle; sie dürfen nur nicht einen Sender etablieren, der faktisch auf Bundesebene beheimatet ist.

Die ARD ist vergleichbar zum Bund, weil jeweils alle Bundesländer darin vereinigt sind.

Es spricht absolut nichts dagegen, wenn bspw. NDR oder RBB für ihre landesspezifischen Belange, für die kulturellen wie sprachlichen Besonderheiten ihrer Region, für ihre Heimat insgesamt durch europaweite Ausstrahlung werben und dadurch bspw. versuchen, auch Wirtschaft wie Tourismus für ihre Region zu fördern.

Daneben dann noch Top-Zeitungen dazu, wie meine, die im Laufe der Jahre qualitativ stetig besser geworden ist, und es wäre doch gelacht, wenn nicht aus dem Gesamtangebot an die Bürger zum Wohle aller vieles regionenfördernd entstehen sollte.

Zum fairen Wettbewerb gehören gleiche Chancen für alle und die Fähigkeit, frei davon zu sein, anderen im Wege herumzuhampeln, wenn's bei einem selber mal nicht klappt. Sind ja alle über 18 und für ihr eigenes Tun selbst voll verantwortlich; niemand ist zum Betrug verpflichtet.

Ohne in Widerspruch zum zweiten Absatz zu treten, sind der Zentralisierung freilich dort Grenzen gesetzt, wo sie Regionalitäten mißachtet und deren Bevölkerung gegen sich aufbringt.

@boykott2015
Zitat
vertreten durch die Geschäftsführung des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Nee, das funzt nicht, auch wenn die es gerne so hätten; "vertreten" dürfen die niemanden, da vom Gesetzgeber als nicht-rechtsfähig definiert. -> Ja, ich vermute zu wissen, daß Du das weißt; ich vermute auch zu wissen, daß die wissen, daß sie wissen, aber nicht begreifen, daß sie nicht dürfen.


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@pinguin: Prof. Dörr sagt: "Die Landesgesetzgeber dürfen bei der Rundfunkversorgung zusammenarbeiten, Mehrländeranstalten errichten. Jedoch ist die Planierung aller föderativen Strukturen etwa durch die Errichtung eines oder zweier Großsender verfassungsrechtlich verboten."

Die Frage ist: wo steht das? In meiner Verfassung steht nichts von der Organisation des Rundfunks, ob nun bundesweit einheitlich oder förderal, oder von einer Obergrenze von Mehrländeanstalten. Das Wort Mehrländeranstalt kommt da so wenig drin vor wie Fernsehen, Hörfunk, Internet oder Medien. Begriffe, die heute Sechsjährige kennen. Wenn die Bundesländer Vereinbarungen treffen können über ein bundesweites Zentralabitur, wenigstens derzeit einiger Fächer, und dabei von ihrer Kulturhoheit Gebrauch machen, können sie dies auch für den Rundfunk machen - ist ja auch nach Prof. Dörr "Kultur". Wenn Bundesländer eine 4-Länderanstalt errichten können - den NDR - können sie auch 5, 6, 10 oder 16 Länder von einer Anstalt beschallen oder mit einem Fersehprogramm versorgen. Beweis: ZDF. Wer oder was könnte die Länder hindern ein DDF, ein "Drittes Deutsches Fernsehen" zu etablieren? Prof. Dörr etwa? Und was für Fernsehen gilt, ist auch für Hörfunk möglich. Schlicht und einfach, weil es kein Gesetz gibt, dass Zusammenarbeit der Länder und gemeinsame Aktivitäten verbietet. Gäbe es das, das BVerfG hätte 1961 oder später nicht nur den Adenauerfunk der damaligen Bundesregierung verboten, sondern auch jeden Versuch der Länder einen bundesweiten Sender zu etablieren.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. März 2017, 23:26 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Zitat
.. Drucksachen und zugehörige Erzeugnisse, 2015/S 184-334785
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED%3ANOTICE%3A334785-2015%3ATEXT%3ADE%3AHTML

Zitat
    I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
    Landesrundfunkanstalten der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der BRD (ARD), das ZDF und das Deutschlandradio, vertreten durch die Geschäftsführung des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

Deutung:
a) "Vertreten" ist ja zu interpretieren als "dienendes" vertreten. Also nicht zentralisierend "oberster Chef von allem". 
b) Der Beitragsservice ist zwar ohne Rechtsperson, kann also nicht "vertreten". Auch noch klar.
c) Nun aber die Feinheit: Die Anstalten sind nicht vertreten durch die Nicht-Person, sondern durch deren "Geschäftsführung". Der Geschäftsführer ist Herr Wolf (passender Name - "nomen est omen"). 

Also, auf den ersten Blick ist denn doch alles formal in Ordnung. Wolf ist eine Art "Prokurist im Einzelauftrag aller".

Zurück zum Thema: "Zentralisierung":
Ja, es ist zentralisierend, ist ein "Einkaufskartell", Vorstufe zur Zentralisierung, Modell für das aktuelle Reform-Modell der ARDs.
Hierfür wollten die eine Ausnahme vom Kartellrecht. Wurde/wird in diesen Wochen abgelehnt.

Also nach geltendem Recht:
Darf man das? Mal das Kartellamt fragen...

Aber nun auf den zweiten Blick:
Da der Beitragsservice keine Rechtsperson hat, ist er nicht vertragsfähig. Nach bisher erhaltener Auskunft haben die in Köln durchweg Arbeitsverträge mit "dem Beitragsservice".
Damit ist der Geschäftsführer eigentlich keiner?

Also, dies Stückchen Zentralisierung ist zerbrechlich.
Will man mehr Zentralisierung, so gerät man in Konflikt mit den Gesichtspunkten, die Dörr vorgetragen hat. Gemäß Wikipedia.de ist sein Lebensunterhalt durch Zahlungen aus unserer Rundfunkabgabe gesichert?
Wurde er von dritter Seite gebeten, zu bekunden, was er bekundete? Durch wen vielleicht?

So, das war's mit meinen Kommentaren bezüglich der Kommentare.
Mal sehen, ob mir Denkfehler aufgezeigt werden können durch die Mitstreiter.


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@drboe
In dem mir vorliegenden Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland kommt der Begriff "Rundfunk" nur im Art 5 und im Art 23 vor; die Bestimmungen des Art 5 sind hier zur Genüge bekannt, geht es darin doch um die Meinungs- und Informationsfreiheit; Art 23 dann befiehlt den Ländern, die gesamtstaatliche Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland zu wahren, die sie, also die Bundesrepublik Deutschland, als Vertragspartner der Europäischen Union hat.

Indem die Länder die Bürger verpflichten, ein von ihnen nicht individuell beauftragtes Unternehmen zwangsfinanzieren zu müssen, mißachten sie Art 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Meinungs- und Informationsfreiheit, wo explizit behördliche Einwirkung auf die Bürger untersagt wird und damit auch Art 23 des Grundgesetzes, weil sie die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes verletzen.

Und in Punkto der vorhandenen Mehrländeranstalten müsste man tatsächlich mal die Rechtsgrundlagen dafür konsultieren, in denen explizit steht, daß sie dieses dürfen, bzw. nicht dürfen. Es braucht ja für alles eine Rechtsgrundlage? Wo steht also explizit, daß die Länder bspw. im Bereich Rundfunk eine Mehrländeranstalt bilden dürfen? Im Grundgesetz steht's nicht.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Und in Punkto der vorhandenen Mehrländeranstalten müsste man tatsächlich mal die Rechtsgrundlagen dafür konsultieren, in denen explizit steht, daß sie dieses dürfen, bzw. nicht dürfen. Es braucht ja für alles eine Rechtsgrundlage? Wo steht also explizit, daß die Länder bspw. im Bereich Rundfunk eine Mehrländeranstalt bilden dürfen? Im Grundgesetz steht's nicht.

Nö! Du musst danach suchen, wo geregelt ist, dass die Länder keine bundesweit agierenden Sender gründen dürfen, ggf. noch unter der Voraussetzung, dass damit ein "Planieren der föderativen Strukturen" verbunden ist. Das ist ja Teil der Behauptung von Prof. Dörr: nämlich das Mehrländeranstalten erlaubt sind - Check, es gibt solche, z. B. NDR, RBB, - ein Großsender jedoch nicht - Fehler! Fehler! Es gibt ein Gegenbeispiel zur Behauptung des Prof. Dörr: das ZDF.

Ich fürchte, um den Guru-Status des Herrn Professors ist es nicht sonderlich gut bestellt.  8)

M. Boettcher


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Nö! Du musst danach suchen, wo geregelt ist, dass die Länder keine bundesweit agierenden Sender gründen dürfen, ggf. noch unter der Voraussetzung, dass damit ein "Planieren der föderativen Strukturen" verbunden ist.
Nö, muß ich nicht.

Denn einerseits, wie geschrieben, gilt es nachzulesen, ob die Länder gemeinsam 1 bundesweiten Sender etablieren dürfen, es gilt aber auch abzuklären, ob sie überhaupt Mehrländeranstalten bilden dürfen. Denn immerhin ist die Regionalität des Senders möglicherweise nicht mehr gegeben, wenn sich nicht benachbarte Länder auf einen gemeinsamen Sender einigen würden.

Bei den Ländern Brandenburg und Berlin ist 1 Sender für beide Länder fast folgerichtig, ist's letztlich doch ein Region.

Selbst die im NDR u.a. vertretenen Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein haben trotz aller Unterschiede immerhin eines gemeinsam, nämlich die Küste und Seefahrt als großen Wirtschaftszweig und damit als gemeinsames Interesse.

Würden sich jetzt aber Bayern und Mecklenburg-Vorpommern auf 1 gemeinsamen Sender einigen, wo bliebe da die Regionalität, haben diese doch außer dem Umstand der Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland nicht wirklich kulturell wie historisch übereinstimmende Merkmale ?


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@pinguin: dann sag mir doch, welche Regel in der Verfassung
a) die Bildung eines bundesweiten Senders verbietet, wie Prof. Dörr behauptet, und
b) wo die Regionalisierung erzwungen wird. Das Mehrländeranstalten ein "gemeinsames Interesse" haben müssten, steht wo im GG bzw. ergibt sich aus welchem Artikel?
Wenn die Regionalität bei einer Mehrländeranstalt nur möglicherweise nicht mehr gegeben ist, andererseits aber offenbar nicht gewährleistet werden kann, woraus ergibt sich, dass dies bei einer Anstalt von 16 Ländern sicher nicht möglich ist?

Wenn für den NDR zwei Länder "Küste und Seefahrt" als gemeinsames, verbindendes Interesse gelten, - eigentlich drei, denn Niedersachsen hat auch Küste und Häfen, - reicht das im Zuge des Niedergangs z. B. des Hafens in Hamburg, das ja über keine Küste verfügt, auch zukünftig für den Betrieb einer gemeinsamen Anstalt? Oder müsste Hamburg ggf. ausscheren? Die Zahl der im Hafen arbeitenden Menschen nimmt ab, den Freihafen gibt es seit Jahren nicht mehr, die Fläche des Hafens schrumpft, seine Bedeutung für die Wirtschaft nimmt ab.

M. Boettcher


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Besserer Titel: Die Expansion des Rundfuks darf keine Grenzen haben.


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K
  • Beiträge: 2.239
OT on
Besserer Titel: Die Expansion des Rundfuks darf keine Grenzen haben.

Das dachte ich mir als ich diesen thread das erste Mal las: falsch - müsste lauten (Wunschdenken):
 "Rundfunk: „Der Finanzierung sind Grenzen gesetzt“"

Gruß
Kurt
OT off


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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@drboe

Wenn Rundfunk Landesrecht ist, dann beinhaltet dieses auch, daß es Landesinteresse ist; Landesinteresse ist es aber regelmäßig nicht mehr, wenn die Berichterstattung primär über Regionen eines anderen Landes erfolgt.

Dem RBB bspw. wäre es daher aufgetragen, aus den Ländern Brandenburg und Berlin für andere Regionen zu berichten; äquivalent dazu wäre es Landesinteresse der Länder Brandenburg und Berlin, einen Sender zu haben, (hier der RBB), der aus ihrer Region für ihre und auch durchaus für andere Regionen, (bspw. aus touristischen Erwägungen heraus), berichtet. Landesinteresse von Brandenburg und Berlin wäre es primär nicht, seinen Landesbürgern bspw. den Schutz des Wattenmeeres nahezulegen.

Hier spielt die Gewichtung der Sendungen eine Rolle; freilich ist es daneben Landesinteresse, über Entwicklungen des Bundes zu berichten, weil die Länder Brandenburg und Berlin je ein Teil des Bundes sind, und auch über Europa, weil sich beide sowohl in Europa als auch in der EU befinden.

Es wäre übrigens auch nicht ausgeschlossen, wenn sich bezüglich "Regionalität" eine Passage in einem der vielen Entscheidungen des BVerfG wiederfinden läßt.

Das mit dem NDR war übrigens nur ein Beispiel.


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Wenn Rundfunk Landesrecht ist, dann beinhaltet dieses auch, daß es Landesinteresse ist; Landesinteresse ist es aber regelmäßig nicht mehr, wenn die Berichterstattung primär über Regionen eines anderen Landes erfolgt.

Du stellst Behauptungen auf, verzichtest aber darauf, ganz wie Prof. Dörr  :D, diese zu belegen. Wäre es so, wie du schreibst, dann dürfte es z. B. die Tagesschau in der ARD gar nicht geben. Die berichtet nämlich vor allem über die Welt, Europa und Deutschland. Und jede Nachrichtensendung eines ÖR-Rundfunksenders müsste mit Meldungen zur Region beginnen, Informationen zu Deutschland, Europa und dem Rest der Welt hätten nur kurz vor dem Wetterbericht Platz. Fast jede Informationssendung wird bundesweit ausgestrahlt. Du strapazierst m. E. die Festlegung der Länderzuständigkeit über Gebühr. Diese ergibt sich lediglich aus §30 des GG, nachdem alle Gesetze, für die der Bund nach GG nicht explizit als zuständig erklärt wurde, in die Kompetenz der Länder fallen. Das hindert aber die Länder keineswegs Regelungen zu treffen, die ökonomisch sind, z. B. nach dem Krieg durch Gründung des NWDR. Der sendete für Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und betrieb einen Sender in Berlin. Später wurden daraus der NDR und der WDR, Berlin gründete einen eigenen Sender, den SFB.

Dem RBB bspw. wäre es daher aufgetragen, aus den Ländern Brandenburg und Berlin für andere Regionen zu berichten; äquivalent dazu wäre es Landesinteresse der Länder Brandenburg und Berlin, einen Sender zu haben, (hier der RBB), der aus ihrer Region für ihre und auch durchaus für andere Regionen, (bspw. aus touristischen Erwägungen heraus), berichtet. Landesinteresse von Brandenburg und Berlin wäre es primär nicht, seinen Landesbürgern bspw. den Schutz des Wattenmeeres nahezulegen.

Die Realität sieht anders aus. Betrachten wir Sendungen wie die von heute im NDR:
- 6:00 Sesamstrasse
- 6:35 Die Tricks mit Kaffee und Tee (Wdh.) ... ist wohl nicht unbedingt ein Thema nur für Norddeutschland.
- 7:20 Rote Rosen (2385)
- 8:10 Sturm der Liebe (2651)
- 9:00 Nordmagazin (Wdh.) ... ahh, jetzt wird es regional, leider als Wiederholung vom Vortag
- 10:00 Hamburg Journal (Wdh.) dt0.
- 10:30 Schleswig-Holstein Magazin (Wdh.) dto.
- 10:30 buten un binnen | regionalmagazin (Wdh.) dto.
- 11:00 Hallo Niedersachsen (Wdh.) dto. ... so, jetzt haben die Hausfrauen beim Staubsaugen alle Länder durch
- 11:30 X:enius - Klinik - Entscheidet Technik über Gesundheit? ... das ist bestimmt nur für Norddeutsche interessant  8)
- 11:55 Brisant
- 12:25 In aller Freundschaft (712)
- 13:10 Heiter bis tödlich: Alles Klara
- 14:00 NDR//Aktuell ... da kommen nicht nur Nachrichten aus der Region!
- 14:15 Expeditionen ins Tierreich ... immerhin geht es um Osnabrück
- 15:00 die nordstory - Alte Berufe
- 16:00 NDR//Aktuell
- 16:15 Mein Nachmittag ... die Rentner steigen ins Programm ein
- 17:10 Leopard, Seebär & Co. (140)
- 18:00 parallel Erstaustrahlung der 4 regionalen Infosendungen, die morgen dann spät am Abend und  am nächsten Morgen für alle wiederholt werden. Zu dem Zeitpunkt ist das allerdings etwa so alt und interessant wie eine Zeitung von gestern.

Zur Hauptsendezeit gibt es Filme, Wiederholungen aus der ARD, Serien, gelegentlich Bingo usw. Dass das alles so wertvoll sein soll, dass es regional gesendet werden soll, was ab 20:00 Uhr beim NDR nie der Fall ist, leuchtet vermutlich kaum jemanden ein. Da es aber technisch offenbar unproblematisch ist für die Zeit ab 18 Uhr bis 20:00 Uhr regional andere Inhalte zu senden, ich kann mich hier noch dazu problemlos alle 4 Regionalteile empfangen, wäre das Verfahren sicher auch bei einer 16er-Anstalt drin. Nur dass dann die regionalen Redaktionen deutlich kleiner sein können, als z. B. der NDR in Hamburg. Von plattmachen, wie es Prof. Dörr faselt, wäre ein bundesweites Vollprogramm sicher weit entfernt, wenn man nur wollte. Und für die Offenbarungen der Ministerpräsidenten zum Jahresschluss fände sich sicher auch eine Lösung.

M. Boettcher


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