die Kommision hatte schon oft mit staatlichen Beihilfen für die Deutsche Post zu tun gehabt
Ich habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs(T?143/12) überflogen.-->
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=181664&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1Als "preisreguliert" im Sinne des Beschlusses gelten Dienste, bei denen die Deutsche Post eine marktbeherrschende Stellung innehat und die Preiskontrollen nach dem Postgesetz (PostG) unterliegen. Alle anderen Dienste, bei denen die Deutsche Post keine marktbeherrschende Stellung hat und die keinen Preiskontrollen unterliegen, gelten als "nicht preisreguliert".
Der Sachverhalt
In einem Beschluss kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Beihilfen, die der Deutschen Post zur Finanzierung der Pensionskosten ihrer Beamten gewährt wurden,
nur im Bereich der sog. „preisregulierten Dienste“ mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Aus dem Urteil vom 06.05.2015 (Rs. C-674/13).
Jetzt ist die Frage, handelt es sich bei Rundfunkdarbietungen um „preisregulierte Dienste“ oder "deregulierte Dienste"?
Es sind audio-visuelle Mediendienste. Die audio-visuelle Mediendienste müssen doch die "deregulierten Dienste" sein oder nicht?
Weiß jemand ob die Kommission es weiterhin so sieht, dass Beihilfen, die zur Finanzierung der Pensionskosten gewährt wurden, nur im Bereich der sog. „preisregulierten Dienste“ mit dem Binnenmarkt vereinbar seien?