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Autor Thema: Verletzung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union?  (Gelesen 1909 mal)

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'N Abend,

dank einer damaligen Stellungnahme der EU-Generalanwätin Kokott zu einer ihr zur Prüfung vorliegenden Rechtssache wurde ich fündig.

Rechtssache C-333/07
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1488957733746&uri=CELEX:62007CC0333

In dieser Stellungnahme heißt es:

Zitat
5.        Art. 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 87 EG) lautete seinerzeit auszugsweise wie folgt:

„(1)      Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.



(3)      Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:



c)      Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. …;

d)      Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

…“

6.        Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 88 Abs. 3 EG) bestimmt:

„Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.“

Im aktuellen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union findet sich dieser Wortlaut ebenso wieder, allerdings mit anderer Nummernfolge.

Da es in der Stellungnahme der EU-Generalanwältin Kokott bereits um den Bereich Rundfunk geht, ist der Inhalt 1 zu 1 auch auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bzw. jeglichen Rundfunk der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

Link zum aktuellen AEUV: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12012E/TXT

Zitat
Artikel 107
(ex-Artikel 87 EGV)
(1)
 Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnen­markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

...

(3)
 Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden:

...

c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise erändern, die dem gemeinsamen Inte­resse zuwiderläuft;

d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Han­dels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

...

Artikel 108
(ex-Artikel 88 EGV)

...

(3)
 Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

Den wichtigen Passus habe ich hier mit Rot hervorgehoben und zusätzlich unterstrichen.

Demnach ist schon die bloße Umgestaltung einer Beihilfe meldepflichtig.

Wurde die EU-Kommission über die Umgestaltung der Beihilfe, die von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag führte, nicht informiert, stellt dieses bereits eine Vertragsverletzung dar; daß es seitens der Länder keine Meldung an die EU-Kommission gab, ist an anderer Stelle, (wo eigentlich genau?), im Forum bereits Thema gewesen. Die Moderatoren bitte ich, den Link hier einzufügen.

Im Falle des Falles also, daß es keine Meldung über die Umgestaltung der bestehenden Beihilfe an die EU-Kommission gab, ist die Vertragsverletzung erwiesen.

Es obliegt dem werten Leser dieser Zeilen, selbst eine Einschätzung ob des konkreten Sachverhaltes vorzunehmen, falls die EU-Kommission bestätigen sollte, daß es zwar keine Meldung gegeben hat, aber dennoch alles als schick zu empfinden ist.

Der EuGH jedenfalls kippt schon mal auch Einschätzungen der EU-Kommission, insofern könnte sich der Klageweg durchaus im Sinne der bedingungslosen Realisierung der Grundrechte lohnen.

mfg
pinguin


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  • Beiträge: 7.386
Nachtrag:

Wenn es keine Meldungen seitens der Länder an die EU-Kommission gegeben hat, läge sogar eine multiple Vertragsverletzung vor, weil ja auch Umgestaltungen meldepflichtig sind und schon der 15., 16., 17., 18. und 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag Umgestaltungen der ursprünglichen Beihilfe sind.

Spätestens seit dem Beihilfekompromiß hätten alle Umgestaltungen, (Änderungen sind ja nix anderes als Umgestaltungen), gemeldet werden müssen.


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