Es wird wohl das werden, was ich die ganze Zeit schon schreibe, das Land, also der Gesetzgeber, ist unschuldig; die Folge wäre eine vollständige Umwälzung der Rundfunklandschaft in Deutschland, wie es sie seit dem 2. WK nicht mehr gegeben hat.
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Haben wir hier also ein weiteres Bundesgesetz, was nicht beachtet wurde?
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Prüfe mal bitte die Vollständigkeit der vom Gericht übersandten Dokumente; es muß mindestens noch eine Seite 6 haben, die Rechtsmittelbelehrung ist nicht vollständig.
Dann ist die Begründung interessant, die auf Seite 5 im allerersten Abschnitt steht:
Eine Vorlage an das Landes- oder Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht möglich, denn sie würde dem Zweck der Regelungen des § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 3 VwGO, die verfassungsrechtlich gebotene fortlaufende Finanzioerung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sichern, widersprechen.
§80 Abs. 5 VwGO:
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
§80 Abs. 2 Nr. 1
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
§ 80 Abs 4 S. 3
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
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