... ein ablehnender Widerspruchsbescheid seitens des Justiziariats der Finanzbehörde.
Einige Punkte sind hier total unverständlich:
1) Warum wird der Beitragsservice dazu ermächtigt wirksame Bescheide ausstellen zu dürfen? (Seite 4, (1)) Amtshilfe darf dem NDR also nicht geleistet werden (Ausschluss von VfG), aber dem BS?
2) Seit wann fällt der NDR unter den Behördenbegriff nach HmbVwVfG und wird gleichzeitig von seiner Anwendung ausgeschlossen?
...
Anfechtbar dürften vor allem die Ausführungen unter Punkt 1) auf Seite 4 sein. Vollstreckung in Amtshilfe für einen "Service" von dem selber festgestellt wird, dass er keine Behörde ist? Auch die folgende Schlussfolgerung, dass der "Service" als Inkassostelle zur Betreibung befugt sei und damit um Vollstreckungshilfe ersuchen könne, bleibt ohne Begründung. Wenn der "Service" nach eigener Auskunft nicht rechtsfähig ist, kann er nach rechtsstaatlichen Grundsätzen auch keine Vollstreckung veranlassen.
Die abschließende Bemerkung, dass es sich beim Norddeutschen Rundfunk um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handele, die unter den Behördenbegriff nach §1 Abs. 2 HmbVwVfG falle, ist durch den Gesetzestext schlicht nicht gedeckt und muss wohl freundlich ausgedrückt als gewollte Fehlinterpretation des Gestzestextes genommen werden. Es ist bereits häufig hier im Forum thematisiert worden, doch schauen wir einfach nochmals in den Gestzestext:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. der Freien und Hansestadt Hamburg,
2. der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
soweit nicht Rechtsvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. 2 Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks.
Der Ausschluss vom Anwendungsbereich in § 2 ist eindeutig und weist keine Regelierungslücke auf. Dementsprechend sind die in § 2 Genannten keine "Behörden im Sinne dieses Gesetzes, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnemen". Wenn also § 2 die Zuständigkeiten von § 1 spezifiziert, können die dort ausgeschlossenen nicht unter § 1 eingeschlossen werden.
Der NDR mag zwar eine Anstalt des öffentlichen Rechts sein, aber keine "Behörde im Sinne dieses Gesetzes, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt". Die Ausschlussregelung ist eindeutig und lässt kein Spielraum für Interpretationen und analoge Anwendungen.