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Autor Thema: Anspruch auf Geldentschädigung nach rechtswidrigem Freiheitsentzug  (Gelesen 1323 mal)

  • Beiträge: 7.332
Guten Morgen,

all jene Rundfunkverweigerer, die bereits inhaftiert waren, können sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes stützen, wenn es für eine freiheitsentziehende Maßnahme keine Rechtsgrundlage hat und Schmerzensgeld einklagen.

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2009
- 1 BvR 2853/08 - Rn. (1-27),

http://www.bverfg.de/e/rk20091111_1bvr285308.html
Zitat
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Schutzauftrag des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens gebietet, weil anderenfalls ein Verkümmern des Rechtsschutzes der Persönlichkeit zu befürchten wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2000 - 1 BvR 1127/96 -, NJW 2000, S. 2187 f. und vom 4. März 2004 - 1 BvR 2098/01 -, NJW 2004, S. 2371 <2372>). Dies gilt nicht weniger, wenn wie vorliegend zusätzlich das Grundrecht auf Freiheit der Person betroffen ist, weil es bereits an einer Rechtsgrundlage für die freiheitsentziehende Maßnahme als solche fehlte. Zwar muss der hiernach gebotene Ausgleich, wie die hier angegriffenen Entscheidungen im Ausgangspunkt zutreffend erkannt haben, nicht zwingend in der Zubilligung eines Zahlungsanspruchs bestehen (vgl. BVerfG, NJW 2004, S. 2371 <2372 f.>; NJW 2006, S. 1580 <1581>). Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann (vgl. BGHZ 39, 124 <133>; 161, 33 <36 f.>).

mfg
pinguin


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Z
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Ist natürlich nur blöd, wenn einem diese Entschädigung gleich weggepfändet wird... :P

Ach so, mit den Inhaftierungskosten kanns natürlich auch verrechnet werden...


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G
  • Beiträge: 1.548
Ach so, mit den Inhaftierungskosten kanns natürlich auch verrechnet werden...

Wenn die Inhaftierung rechtswidrig war, trägt der Inhaftierte keine Haftkosten, die trägt der, der rechtswidrig inhaftiert hat.


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