Im Inkassobereich wird meist nach dem Wahrscheinlichkeitsprinzip vorgegangen: Es wird bei den Banken angefragt, bei denen die größte Wahrscheinlichkeit besteht, dass dort ein Konto besteht, also lokale Sparkassse, lokale RV-Bank, die Postbank usw.. Wenn die richtige Bank gefunden wurde, wird die Korrektur der Kontonummer im Inkassoverfahren kein Problem sein. Ist auf dem Konto kein pfändbares Guthaben, kann ein ggf. bestehender Dispo gepfändet werden oder es wird gewartet, bis der nächste Kontoeingang (Gehalt, Rente, ALG, Krankengeld u.ä.) erfolgt. Dagegen könnte bei geringen Einkünften ein P-Konto helfen, was allerdings in allen Bereichen die eigene Kreditwürdigkeit beschädigt.
Sofern mehrere Personen in der Wohnung der fiktiven Person leben, besteht eine gesamtschuldnerische Haftung für den Rundfunkbeitrag. Das heißt, es könnte dann einer anderen Person der Beitragsbescheid für die Wohnung zugestellt werden, gegen den die andere Person dann Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einlegen müsste. Wird ohne Widerspruchspruchsbescheid bei der anderen Person konkret eine Vollstreckung angekündigt, müsste diese dann Einrechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragen. Ergeht ein negativer Widerspruchsbescheid, müsste innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht auf Aufhebung des Beitragsbescheides in Form des Widerspruchsbescheides erhoben werden.