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Autor Thema: Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen - Wann Sie keine GEZ zahlen müssen  (Gelesen 12586 mal)

Uwe

  • Moderator
  • Beiträge: 6.420
  • Angst und Geld habe ich nie gekannt :-)
    • gez-boykott.de

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Focus, 21.02.2017

Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen
Wann Sie keine GEZ zahlen müssen

von solf/pxt

Zitat
[..]
Komplette Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Haushalte, die einer "besonderen wirtschaftlichen Härte" unterliegen, können eine komplette Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Zum berechtigten Personenkreis zählen:

-    Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel Sozialgesetzbuch (SGB) XII (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)

-    Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII

-    Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II

-    Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)

-    Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften

-    Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird

-    Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben

-    Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen

-    Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 99, 100 Nr. 3 SGB III a. F. (neu: §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III) oder nach dem vierten Kapitel, fünfter Abschnitt SGB III a. F. (neu: drittes Kapitel, dritter Abschnitt, dritter Unterabschnitt SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen

-    Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff SGB III a. F. (neu: §§ 122 ff. SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen. Studierende und Auszubildende, die bei den Eltern wohnen, sind von der Beitragspflicht befreit, sofern die Eltern bereits Rundfunkbeitrag zahlen

-    Taubblinde Menschen ­– Taubblindheit im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages liegt vor, wenn auf dem besseren Ohr eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und auf dem besseren Auge eine hochgradige Sehbehinderung gegeben ist

-    Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie nach § 27 d BVG

-    Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG.
[..]

Weiterlesen auf:
http://www.focus.de/finanzen/recht/rundfunkbeitrag-befreiung-beantragen-so-gehts_id_6146857.html

Anmerkung:
Oder man zeigt, unabhängig davon, ob man in eine der "Befreiungkategorien" passt, Zivilcourage und protestiert gegen den unerwünschten und undemokratischen "GEZ-Goliath":

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.
*

* .. und beachtet:
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg71809.html#msg71809


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C
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  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!
Leserkommentar unter dem Artikel:

Zitat von: Leserkommentar von von M.R.
Ich habe mehrmals einen Antrag auf Befreiung gestellt und den harz4 Bescheid mitgeschickt. Jedes Mal abgelehnt,da auf dem Bescheid kein Erstellungsdatum steht. Auch meine Lebensgefährtin soll zahlen. Laut Gesetz zahlt aber nur einer.auch sie bekommt harz4. Mittlerweile können die mich Mal.


Bildquelle: news.de
Einfach. Für alle. soso...

Oder wie Dr. Dewanger in der Ratsversammlung in Flensburg vom 02.02.2017 schon sagte:
https://youtu.be/aD0CgkoKUOQ?t=2415


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  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
....achso, da fällt mir ein ich wollte ja noch eine "Befreiungsantrag" beim Gefängnis-Rundfunk stellen.
Sollte nicht jeder Bürger einen Befreiungsantrag beim Gefängnis-Rundfunk stellen?  ;D


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

T

Tereza

... auch Anis Amri war beFREIt

Befreiung für Asylbewerber ... Warum erhalten Flüchtlinge in Einzelfällen trotzdem Briefe?

Grund dafür ist ein automatisches Verfahren. Sobald Meldedaten bei den Einwohnermeldeämtern eingehen, werden diese an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio übermittelt.

Weiterlesen hier: http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/artikel/2016/befreiung-fuer-asylbewerber.html


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  • Beiträge: 3.272
Ich versuche eine bildliche Darstellung zu finden, was hier gerade mit den Bürgern Deutschlands passiert:

Ein Mensch sitzt im Gefängnis. Unter bestimmten Voraussetzungen, die von der Regierung festgelegt wurden, kann er den Wärter bitten, ihn herauszulassen und er darf raus. Treffen die Voraussetzungen nicht mehr zu, muß er wieder zurückkehren und die Tür wird wieder abgeschlossen und das Spiel beginnt von vorn.

1) Ist dieser Mensch frei?
2) Ist der Mensch frei, wenn die Voraussetzungen zutreffen und er das Gefängnis verlassen darf?
3) Ist der Mensch befreit, wenn er draussen ist?

Mensch = In Deutschland wohnendes Individuum
Gefängnis = Beitragspflicht
Voraussetzungen = Voraussetzungen für Befreiung nach RBStV
Wärter = Beitragsservice bzw. LRA

Wirklich frei in diesem Sinne könnten sich nur Taubblinde fühlen, aber selbst die müssten befürchten, dass sich die Landesregierungen irgendwann mit einer geschickten Formulierung wieder was Neues ausdenken.

Das Vertrauen in die Logik und Rechtssicherheit eines freiheitlich demokratischen Staates ist mit diesem Versuch des virtuellen Einsperrens dahin. Die Landesregierungen müssen dringend ihre Einstellung zum Thema ändern oder man wird sehr bald noch schärfere Zwangsmittel anwenden müssen, um die Menschen zu "überzeugen".


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

f

faust

... denk doch kurz mal übern "großen Teich":

Was haben die schon für Blödsinn gemacht, allein im letzten Jahrhundert:

Die Prohibition :police:, die Rassentrennung  (#) ... Gesellschaften irren sich halt manchmal  >:D !


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q
  • Beiträge: 402
Die im Eingangsbeitrag zitierten Befreiungstatbestände sind unvollständig.

Grundsätzlich haben alle Menschen, deren Einkünfte das durch ALG II (Hartz IV) und Grundsicherung definierte Existenzminimum nicht um einen Betrag, der geringer ist als der Rundfunkbeitrag, übersteigen, einen Anspruch auf Befreiung. Und dies auch dann, wenn sie nicht zum Kreis der in der Aufstellung genannten Leistungsempfänger gehören.

Dieser Anspruch ist durch das Verfassungsrecht gegeben, denn das Existenzminimum darf nicht mit Steuern und Abgaben belegt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz bereits im Jahr 2011 durch drei Beschlüsse festgeschrieben.

Die Pressemitteilung des BVerfG findet sich hier:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-084.html

Die Befreiung bedarf eines Antrags bei der zuständigen LRA bzw. beim BS und der Vorlage von Nachweisen über die Einkommenshöhe. Die Befreiung kann jedoch aus rechtlichen Gründen nicht verweigert werden und muß auch rückwirkend zumindest bis zur Verjährungsgrenze (3 Jahre) erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dafür nachgewiesen sind.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

T

Tereza

Der Hinweis zu den BVerfG-Urteilen ist richtig, jedoch besteht der BeiS (gemäß RBStV § 4 (6)) darauf, dass man zuvor bei der Soz.-behörde einen Antrag auf Leistungen nach SGB stellt, und den Versagungsbescheid der Soz.-behörde oder, bei Gewährung von Soz.-leistungen, eine Verzichtserklärung auf diese von Seiten des Antragstellers dem BeiS vorlegt.

Ergo wird der Befreiungs-Antragsteller dazu genötigt,

1. sowohl bei einem Einkommen, welches gemäß RBStV § 4 (6) mit einem Betrag geringer als der Zwangsbeitrag über dem Sozialhilfeniveau (Miete + Regelsatz + < 17,50 €) liegt,

2. als auch bei einem Einkommen, welches unter dem Sozialhilfeniveau (Miete + Regelsatz ./. x €) liegt, den Weg über die Sozialbehörde gehen zu müssen.

Und da habe ich das (Un)gerechtigkeitsproblem für die Fälle, wo es ein erarbeitetes, mithin nicht leistungsloses Einkommen gibt und bewusst auf Sozialleistungen nach SGB verzichtet wird.



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2017, 22:34 von DumbTV«

1
  • Beiträge: 443
Der Richter am Verwaltungsgericht entscheidet nach der gerichtskostenfreien Klage, ob die Beklagte die Beweisanträge mit dem Nachweis des geringen "zu befreienden" Einkommens widerlegen konnte :(

Es gibt keine rechtliche Grundlage um einen "Bescheid" vorzulegen. Was der "Befreiungsservice" gerne haben möchte ... ist genauso von Belang wie es hier jemanden interressiert, dass ich gern Pflaumenmus esse :(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2017, 22:27 von Bürger«

 
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