Nach unten Skip to main content

Autor Thema: "Abnahme der Vermögensauskunft - Eintrag in ein öffentl. Schuldnerverzeichnis"  (Gelesen 4080 mal)

V
  • Beiträge: 1
Guten Tag liebe Comminity,

ich bin neu hier

ich habe mir einen fiktiven Fall ausgedacht und hätte 3 Fragen zu diesem:

Ein fiktiver Fall:

Person A hat, zusammen mit Person B, zunächst im Bundesland X gewohnt, wo er sämtliche Rundfunk Briefe sowie Mahnungen ignoriert hat.
Person B bezog Bafög, wodurch diese rundfunkbefreit war. Die Rückstände von Person A haben sich entsprechend gesammelt. Da Person B Ausbildung abgeschlossen hatte,
und somit kein Bafög mehr bezog, sind beide Personen berufstechnisch von Bundesland X nach Bundesland Z umgezogen. Kurz darauf folgte die Hochzeit.

Person B hat nun ebenfalls keine Rundfunk Briefe beachtet, bis ein Brief mit der Aufschrift "Abnahme der Vermögensauskunft- Eintragung in ein öffentliches
Schuldnerverzeichnis" im Briefkasten landete. Diese forderten nun die Rückstände von Person B zu begleichen. Eingeschüchtert zahlte Person B diesen Betrag.

Hier nochmal erwähnt: Die ganze Zeit über kam weder für Person A noch für Person B ein gelber Brief, sondern lediglich Mahnungen.


Nun hat Person A ebenfalls solch einen "Abnahme der Vermögensauskunft- Eintragung in ein öffentliches Schuldnerverzeichnis"-Brief im Briefkasten gehabt.

 
Als Auftraggeber für die Begleichung der Rückstände war, wie auch zuvor bei Person B, nur die Rundfunk Anstalt des Bundeslandes Z (Person A & B's aktueller Wohnort)
angegeben. Diese forderte die Rückstände von beiden Bundesländern (vorheriger Wohnort X & aktueller Wohnort Z) ein.


Nun ist Person A unsicher.

Er glaubt, dass die Rundfunk Anstalt Z nicht für beide Bundesländer eintreiben darf, sondern eben nur für Bundesland Z. Falls doch, müssten dann nicht auch beide
Bundesländer in dem Brief erwähnt werden?

Desweiteren wohnen Person A & B schon lange zusammen und sind inzwischen verheirtat, dennoch existieren 2 verschiedene Rundfunk-Konten (Aufgrund des Ignorierens der
Beitragsbriefe). Nichtsdestotrotz, müssten doch die Zahlungen die Person B inzwischen getätigt hat, vom Beitragskonto der Person A abgezogen werden?
Um innerhalb der 14 tägigen Frist zu bleiben, überlegt Person A nun, den vollen geforderten Rückstand vorerst zu begleichen, er weiß allerdings, dass die Rundfunkgebühren,
nur einmal pro Haushalt gezahlt werden müssen. Nun hat Person A sorge, dass die zuviel gezahlten Beiträge nach Klärung nicht zurückgezahlt werden.

Nicht zu vergessen ist jedoch, dass während Person B (durch Bafög) befreit von Beitragszahlungen war, Person A weiterhin als Beitragspflichtig galt und daher der
Rückstand von Person A entsprechend höher ist als der von Person B.

Kurze Zusammenfassung der Fragen.
1. Darf Bundesland Z auch für Bundesland X Begleichung der Rückstände fordern?
2. Wie soll Person A bzgl. der bereits bezahlten Rückstände des Ehepartners B vorgehen?
3. Werden zuviel gezahlte Beiträge, nach Klärung der Beitragskonten, zurückerstattet?


Mit freundlichen Grüßen Ich :)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben