Aufnahmen sind nicht zulässig für die öffentliche Wiedergabe, insofern sollten Aufnahmen möglich sein, schon aus Selbstschutz. Bedeutet somit verlangen. Sollte es abgelehnt werden ist die Begründung zu prüfen. Sofern alle Beteiligten mit einer Aufnahme einverstanden wären würde es wohl kein Problem sein. Jedoch wird kein Richter zustimmen wollen, denn im Zweifel muss er ja befürchten, dass sein Wort öffentlich wird. Wahrscheinlich muss ein Kläger das anhand des Grundgesetz prüfen. Sollte keine Tonaufnahme möglich sein, dann wäre es wichtig ein vollständiges Protokoll anzufertigen, das dürfte dazu führen den Rahmen der Verhandlung zu sprengen. Wahrscheinlich muss der Kläger das einfach live anfertigen und den Richter, wenn dieser spricht jeweils um Wiederholung auffordern, wenn er nicht schnell genug mitschreiben konnte. Im Fall das der Kläger etwas ausführen will erst aufschreiben dann vorlesen. Sollte die Zeit der Verhandlung nicht reichen, dann vertragen. Sollte der Richter "Zeitdruck" haben kann das zur Verletzung des rechtlichen Gehörs führen, wenn wesentliche Punkte nicht vorgetragen werden können.