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Autor Thema: Vollstreckung: Festsetzung ohne Leistungs- oder Heranziehungsbefehl genügt nicht  (Gelesen 8110 mal)

P
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In Bezug auf
"Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten"?
§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
Zitat
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten
[...]

Bücher lesen, vielleicht hat ja irgendwer Lust sich damit zu befassen ;-).

Folgendes Kommentar-Buch aus 2011 bezieht sich zwar auf Sachsen, aber einige Punkte dürften in anderen Bundesländern ähnlich sein. Siehe Verweis (104)*** unten.
Vielleicht finden sich ja noch andere und wahrscheinlich auch neuere Bücher.

Tilo Lindner, Justiziar im Landratsamt Meißen, 1. Auflage, 2011
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen: Kommentar
Books on Demand GmbH Norderstedt, ISBN 9783842356795
https://books.google.de/books?id=d4PxcM6aPBYC&pg=PA45&dq=Anforderung+von+%C3%B6ffentlichen+Abgaben+und+Kosten&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjm9Y2FlvzRAhXCPZoKHRQvCe4Q6AEIMjAC#v=onepage&q=Anforderung%20von%20%C3%B6ffentlichen%20Abgaben%20und%20Kosten&f=false

Mal die Beispielliste auf Seite 45 anschauen
Zitat
RN 21
Beispiele für öffentliche Abgaben:
- Kreisumlage (§ 26 SächsFAG)
- Kulturumlage (§ 27 SächsFAG)
- Sozialumlage (§ 28 SächsFAG)
- Gemeindesteuern (§ 7 SächsKAG)
- Kreissteuern (§ 8 SächsKAG)
- Benutzungsgebühren (§ 9 f. SächsKAG)
- Beiträge für öffentliche Einrichtungen (§ 17 f. SächsKAG)
- Beiträge für Verkehrsanlagen (§ 26 f. SächsKAG)
- Kurtaxe (§ 34 SächsKAG)
- Fremdenverkehrsabgabe (§ 35 SächsKAG)

RN 22
Keine öffentliche Abgaben:
- Abwasserabgabe
- Kosten der Ersatzvornahme
- Säumniszuschläge
Sächsisches Finanzausgleichsgesetz (SächsFAG)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/5402-Saechsisches-Finanzausgleichsgesetz
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4304-SaechsKAG



Dann auf Seite 46
Zitat
RN 23
b) öffentliche Kosten
Zu den öffentlichen Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zählen die öffentlich-rechtlichen Gebühren und Auslagen, die dem Vollstreckungsschuldner in einem förmlichen Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften der Verwaltungskostengesetze auferlegt werden (99).

und wahrscheinlich dazu die Abgrenzung (Sichtweise PersonX)

Zitat
RN 24
Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung von denjenigen erhoben werden, auf deren Veranlassung oder in deren Interesse die Inanspruchnahme erfolgt. Anders als beim Beitrag besteht also eine unmittelbare Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. (100).


Seite 47

--> Überschrift der Seiten oben rechts
§2 Allgemeine Voraussetzung der Verwaltungsvollstreckung
 
Zitat
RN 28
Ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung dieser Kosten hat jedoch gemäß §24 Abs. 3 Satz 2 keine aufschiebende Wirkung.

Voraussetzung ist weiterhin eine spezifische Anforderung (104)***. Die bloße Festsetzung ohne Leistungs- oder Heranziehungsbefehl genügt nicht, da die Regelung in diesem Fall keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.


Irgendwie ist mir klar, warum die Rundfunkanstalten von dem Verwaltungszeugs ausgenommen sind.

Und der Brüller:
 
RN 26
Zitat
Für Kosten ist typisch, dass sie nach allgemein gültigen Regeln und Tarifen mit festen Sätzen erhoben werden, so das sich ihre Höhe ohne weiteres schon im Voraus bestimmen und damit entsprechende Einnahmen der öffentlichen Hand prognostizieren lassen.
Zitat
Dementsprechend nicht erfasst werden andere Geldleistungen, bei denen es sich um Erstattungen für Aufwendungen der öffentlichen Hand handelt, deren Höhe von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt (102).


Auch wenn dieses Buch aus 2011 sei, und ein paar Punkte der Vollstreckung in 2013  für Sachsen geändert wurden, so dürfte es doch gleich bleiben, dass die RN 28 weiter gilt.

***Der Verweis in (104) zeigt auf das folgende, falls irgendwer diesen zur Hand hat.
Bader / Funke-Kaiser / Stuhlfauth / von Albedyll
Verwaltungsgerichtsordnung
Ein von Praktikern aus Gerichtsbarkeit und Rechtsanwaltschaft geschriebener Kommentar
http://www.beck-shop.de/Bader-Funke-Kaiser-Stuhlfauth-von-Albedyll-Verwaltungsgerichtsordnung/productview.aspx?product=13972823


Siehe auch tangierende Diskussion unter
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.msg127510.html#msg127510


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K
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Vollkommen richtig. Eine Festsetzung ohne Leistungsbefehl (oder auch "Leistungsgebot") genügt nicht - genauer: genügt für eine Vollstreckung nicht. Weil: Eine Festsetzung kann nicht vollstreckt werden, da es sich nicht um einen vollstreckbaren Verwaltungakt handelt. Vollstreckbarer Verwaltungsakt ist immer nur das Leistungsgebot. Deshalb sind Festsetzung der Rundfunkbeiträge einerseits und Leistungsgebot (also die Aufforderung zur Leistung) andererseits zwei separate Verwaltungsakte.

Die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen ist die Begründung innerhalb des Leistungsgebotes.


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K
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Deshalb sind Festsetzung der Rundfunkbeiträge einerseits und Leistungsgebot (also die Aufforderung zur Leistung) andererseits zwei separate Verwaltungsakte.

könnte man sich darauf einigen, dass Festsetzungsbescheide keine Verwaltungsakte sind mangels Behördeneigenschaft der LRA ?

Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an
einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre
Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
siehe auch http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/verwaltungsakt.html
Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html


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P
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Zitat
könnte man sich darauf einigen, dass Festsetzungsbescheide keine Verwaltungsakte sind mangels Behördeneigenschaft der LRA ?

Bitte diesen Punkt nicht in diesem Thema diskutieren.

Hier sollte es darum gehen, den Vollstreckungsersuchen die Grundlage zu entziehen auch unter Einhaltung der Fiktion es würde Verwaltungsrecht gelten. Ziel ist die Herausarbeitung der Unterschiede in einer tatsächlichen Verwaltungsvollstreckung und dem was die Rundfunkanstalten versuchen.


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Folgendes Kommentar-Buch aus 2011 bezieht sich zwar auf Sachsen, aber einige Punkte dürften in anderen Bundesländern ähnlich sein. Siehe Verweis (104)*** unten.
Vielleicht finden sich ja noch andere und wahrscheinlich auch neuere Bücher.

Tilo Lindner, Justiziar im Landratsamt Meißen, 1. Auflage, 2011
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen: Kommentar
Books on Demand GmbH Norderstedt, ISBN 9783842356795
https://books.google.de/books?id=d4PxcM6aPBYC&pg=PA45&dq=Anforderung+von+%C3%B6ffentlichen+Abgaben+und+Kosten&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjm9Y2FlvzRAhXCPZoKHRQvCe4Q6AEIMjAC#v=onepage&q=Anforderung%20von%20%C3%B6ffentlichen%20Abgaben%20und%20Kosten&f=false


Auf Seite 147, RN 114  liest man:

Da es sich bei einem Vollstreckungsersuchen um keinen Verwaltungsakt, sondern um einen zwischenbehörlichen Akt der Rechtshilfe handelt442, kommt weder eine Anfechtung der Vollstreckungsersuchens, noch ein Antrag auf Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen das Vollstreckungsersuchen gemäß § 80 Abs. 5 oder § 5 VwGO in Betracht.
442 OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.08.2008, Az. 2 M 235/08, zit. nach Juris, Rn. 6




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Es sollte in diesem Thema ebenfalls nicht um "§ 80 Abs. 5 oder § 5 VwGO" gehen. Denn die Voraussetzung dafür ist ein gestellter Antrag im Widerspruchsverfahren, welcher abgelehnt wurde oder eine Vollstreckung (tatsächliche Maßnahme). Beides sollte hier nicht betrachtet werden.

Es sollte a) entweder darum gehen, dass keine Anforderung vorliegt und der Widerspruch deshalb auch ohne Antrag aufschiebende Wirkung hat.
Oder b) um den Punkt der allgemeinen Voraussetzung.

Diese sieht bei einer Verwaltungsvollstreckung vor, dass es ein Verfahren "Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften der Verwaltungskostengesetze" gibt.

Die Aussage dabei ist, dass es eine spezifische Anforderung geben muss und eine Festsetzung nicht reicht.

Die Frage lautet also, wie müsste ein vollstreckbarer Verwaltungsakt aussehen?

PersonX würde also verschiedene vergleichen oder es muss eine prüfbare Liste der Punkte geben. Dann kann gezeigt werden, dass diese Festsetzungsbescheide die allgemeinen Voraussetzungen nicht erfüllen. Diese sind bereits von der Gestaltung her nicht vollstreckbar mal abgesehen davon ob diese nun bekannt gegeben wurden oder nicht.

Es mangelt doch an einem vollstreckbaren Verwaltungsakt.


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Die Frage lautet also, wie müsste ein vollstreckbarer Verwaltungsakt aussehen?

Vollstreckbar ist ein rechtmäßiges Leistungsgebot.

Dies kann beispielsweise folgende Form haben:

"Bitte überweisen Sie Rundfunkbeiträge in Höhe von x Euro bis spätestens xx.yy.zzzz auf das angegebene Konto."

Ein schriftlicher Verwaltungsakt bedarf allerdings einer Begründung, sofern diese zum Verständnis erforderlich ist, § 39 Absatz 1 Satz 1 VwVfG. Aus § 45 Absatz 1 Nr. 2 VwVfG ergibt sich, dass ein Verwaltungsakt, der einer zu seinem Verständnis erforderlichen Begründung ermangelt, rechtswidrig ist. Die Rechtswidrigkeit kann jedoch in dem Moment geheilt werden, in dem sie noch nachträglich gegeben wird.

Die Festsetzung der Rundfunkbeiträge bildet die Begründung für das Leistungsgebot. Dies ist auch logisch, denn der Verwaltungsakt "Leistungsgebot" liest sich dann so:

"Bitte überweisen Sie Rundfunkbeiträge in Höhe von x Euro bis spätestens xx.yy.zzzz auf das angegebene Konto, weil ein Beitragsschuldverhältnis in ebendieser Höhe besteht."

Dazu muss noch eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt werden - und dann handelt es sich um ein rechtmäßiges Leistungsgebot, das vollstreckt werden kann.

Zwar fordert der Beitragsservice bereits vor dem Erlass der Festsetzungsbescheide unter Fristsetzung zur Zahlung auf. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein rechtmäßiges Leistungsgebot, da hierin regelmäßig die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt - und eben auch die Begründung, obgleich dieser Mangel nachträglich geheilt wird, weil die Festsetzung ja nachträglich erfolgt. In Steuerbescheiden ist die Sache klarer geregelt, denn dort finden sich Steuerfestsetzung und Leistungsgebot immer auf ein und demselben (Papier-) Dokument.

Randnotiz: Im Verhältnis zum Leistungsgebot ist die Festsetzung ein Grundlagenbescheid. Dies bedeutet, dass die Festlegung der Höhe und die Festlegung des Schuldners nicht mit einem Widerspruch gegen das Leistungsgebot angefochten werden können. Höhe der Abgabe und Schuldner der Abgabe können nur durch Widerspruch gegen die Festsetzung angefochten werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Februar 2017, 20:33 von Knax«

b
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Dann auf Seite 46
Zitat
RN 23
b) öffentliche Kosten
Zu den öffentlichen Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zählen die öffentlich-rechtlichen Gebühren und Auslagen, die dem Vollstreckungsschuldner in einem förmlichen Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften der Verwaltungskostengesetze auferlegt werden (99).

Dieser Teil sagt alles: Bescheid ist Ergebnis des förmlichen Verwaltungsverfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahren. In diesem Verfahren hat der Betroffene bestimmte Rechte. Der Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahren werden im RBStV nicht definiert, die gibt es einfach nicht. Alles läuft in Selbstverwaltung. Und dann läuft es so:
1. Wisch (Festsetzungsbescheid gekriegt),
2. dann Widerspruch schreiben (nach welcher Rechtsgrundlage? die gibt es nicht),
3. einfach ins Blaue --> Widerspruch ohne Rechtsgrundlage,
4. als Antwort kommt Wisch (Widerspruchsbescheid). Alles nach Selbstverwaltung: Inhalt des Widerspruchsbescheids - Allgemeinwerbung, dieser Widerspruchbescheid ist nicht an Termine gebunden, kann in 1-2 Jahren kommen, oder auch nicht. Was solls. Selbstverwaltung.
5. Da alles unter Selbstverwaltung läuft, ist der Inhalt der Schriften nicht reglementiert. Man packt alles mögliche rein: Geschäftsmarken, komische nichts-rechtsfähige unbekannte Stellen, persönliche Meinungen, Werbung, usw.
6. Dann wechseln auch die Bearbeiter: man schickt an LRA, Antwort kommt vom zentralen Beitragsservice. Man schickt an zentralen Beitragsservice, die Antwort kommt: schreiben Sie an LRA.

Verwaltungsgericht Aachen
Urteil
Aktenzeichen: 8 K 1897/14
Datum: 19.09.2016

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_K_1897_14_Urteil_20160919.html
Zitat
Rz. 60
Es gibt schon mangels umfassender Beratungspflicht des Beklagten erst recht keine Pflicht, gewünschte Antworten innerhalb bestimmter Fristen vorzulegen. Wenn der Bürger sich damit überfordert sieht, bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten rechtlich einzuschätzen, steht jedem Bürger die Möglichkeit offen, sich an kostengünstige Verbraucherberatungsstellen oder mit dem Fachgebiet vertrauten Rechtsanwälte zu wenden.

Rz. 63
Hier verletzt das vom Kläger bemängelte Verhalten des Beklagten wie oben gezeigt schon keine Rechte des Klägers, so dass ein Anspruch auf Rückgängigmachen der Folgen dieses Verhaltens nicht in Betracht kommt.

Es gibt keine Rechte, deswegen kann man auch keine Rechte erklagen.
Im Verwaltungsrecht gibt es aber Rechte.

Zitat
Rz. 57
Lediglich einzelne Rechtsgedanken, die im Verwaltungsverfahrensgesetz zum Ausdruck kommen, sind auch auf die Tätigkeit des Beklagten anwendbar.
Typische Selbstverwaltung. Man nehme lediglich einzelne Rechtsgedanken des Verwaltungsverfahrensgesetzes und stelle Festsetzungsbescheide aus. Diese einzelne Rechtsgedanken können sein: weißes Papier in DIN A4-Größe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Februar 2017, 21:44 von boykott2015«

P
  • Beiträge: 4.011
Wir mussten nochmals darüber nachdenken.

Was wird in den als "Festsetzungsbescheid" bezeichneten Bescheiden festgesetzt?

Erfolgt eine Festsetzung von Kosten oder Abgaben oder ?

Abgaben werden im Buch unter a) behandelt, Kosten unter b) weiteres unter c)

Die Vollstreckung wäre bei reiner Festsetzung von Kosten nach RN 28 nicht zulässig. Zu a) wird an sich nichts weiter ausgeführt.

Meinungen?


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n
  • Beiträge: 1.456
Ich habe in einem Kommentar zu VwGo §80 gefunden:

Zitat
Abgaben in diesen Sinn sind Steuern, Gebühren und Beiträge (ggf. auch sog.
Sonderabgaben).
Kosten sind grundsätzlich alle Gebühren und Auslagen, die wegen der Durchführung
eines Verwaltungsverfahrens anfallen.

Demnach also a) Abgaben


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

s
  • Beiträge: 236
mal so in den Raum gefragt: an welcher Stelle wurde gerichtlich entschieden, dass für das alles die Abgabenordnung zu Grunde liegt? Das wäre doch mal interessant - ich konnte bisweilen nichts hierzu finden.

Weil dieses ganze Amtshilfegedöns ist ja in der AO geordnet - warum zählen dann die ganzen anderen Vorgaben nicht? Sind mal wieder die sprichwörtlichen Rosinen, die man sich da auspickt oder?


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

K
  • Beiträge: 810
Sind mal wieder die sprichwörtlichen Rosinen, die man sich da auspickt oder?

Richtig. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk pickt sich überall nur die Rosinen raus. Oder mit anderen Worten: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist sakrosankt. Ist zwar traurig, aber leider wahr. Noch nicht einmal der Kerngegenstand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die sog. "Grundversorgung", ist geregelt. Das bedeutet, der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat im Prinzip Narrenfreiheit. Ich meine, man sieht es ja, wieviele öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehsender es mittlerweile gibt.


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H
  • Beiträge: 582
Das bedeutet, der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat im Prinzip Narrenfreiheit.
Nicht im prinzip.

Der ÖR hat Narrenfreiheit.

Wer es schaft, Urteile zu diktieren, wer es schafft den Stadtkassen vollkommen verdrehte und fehlinterpretierte Texte zur Zwangsvollstreckung zu diktieren, wer ohne Hemmungen Frauen von Kindern wegen Berechtigter Nichtzahlung einsperrt, wer wie eine Bestie im Wald um sich wütent um Gelder einzutreiben, ohne für das Ganze auch nur ansatzweise zur Rechenschaft gezogen zu werden.. Ja der hat Narrenfreiheit...

Aber es geht auf die Wahlen zu... vereinzelt hat man den Eindruck, unsere Politiker suchen jetzt unbedingt nach einem Wahlthema um auf sich aufmerksam zu machen.....

Grüße
Adonis


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