Wäre es zur Abwehr der Vollstreckung nicht sinnvoller zu zahlen? Allerdings nicht an den Rundfunk bzw. BS, sondern bar, durch Hinterlegung der Summe beim Amtsgericht. Ich komme darauf, weil der HR sich derzeit mit dem Wirtschaftsjournalisten Norbert Häring (
http://norberthaering.de/de/) streitet und weder willens Bargeld ist zu akzeptieren noch betrachte der HR die Schuld als getilgt, obwohl die Hinterlegung offenbar nicht rückholbar ist. Die erste Instanz hat übrigens dem HR recht gegeben, dabei aber sehr eigenwillige Interpretationen zum Bargeld und der Annahmeverpflichtung vorgelegt. Immerhin scheinen HR und Gericht einig darin, dass eine Vollstreckung auf Grund der Hinterlegung nicht möglich ist. Für den Schuldner ist die Forderung also bezahlt. Wenn der Sender diese Zahlung, wie im Falle Häring nicht abholt, dann ist das sein Problem. Zeigt zudem, dass sie wohl in Geld schwimmen.
NB: Härings Motiv ist der Kampf für den Bargelderhalt. D. h., er wehrt sich nicht grundsätzlich gegen den sogn. Rundfunkbeitrag, sondern einzig gegen die Verpflichtung unbar zu zahlen. Das steht aber so in den Satzungen der LRA. Auf Grund des §14 Abs. 1 Bundesbankgesetz (
https://www.gesetze-im-internet.de/bbankg/__14.html ) ist allerdings Bargeld das einige gesetzliche Zahlungsmittel.
M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.