Gedächtnisprotokoll der Verhandlung vor der 2. Kammer am VG Bremen
Es waren einige Zuschauer der GEZ-Boykott-Bewegung anwesend, was auch eine Richterin leicht verwundert kommentierte, da doch die Verhandlungstermine erst am Morgen veröffentlicht werden.
Zuerst wurden die Terminvollmachten kontrolliert, die der Referendar vom NDR für Radio Bremen und der Ehemann der Klägerin als deren Vertreter vorzeigten.
Dann ging es weiter mit der üblichen Verlesung des Sachverhaltes, der aufgrund des mehrfachen Briefwechsels zwischen Kläger und Beklagtenvertretung etwas länger als üblich ausfiel.
Die Richterin wies danach darauf hin, dass der Kläger mehrere Anträge stellte, die so nicht nebeneinander bestehen bleiben können: Anfechtungsantrag (gegen Bescheide) <--> Feststellungsantrag (gegen Zwangsanmeldung)
Der Feststellungsantrag, dass die formelle Prüfung der Nichtigkeit der Zwangsanmeldung festgestellt werden soll, ordnet sich der Anfechtungsklage unter. (Subsidiaritätsprinzip) Die formelle und materielle Prüfung wird auch von Seiten des Gerichts während der Anfechtungsklage durchgeführt. Ein zusätzlicher Feststellungsantrag würde deshalb abgewiesen werden.
Die Richterin wies darauf hin, dass der angefochtene Widerspruchsbescheid nur zwei der drei Bescheide des Beklagten betrifft. Für den dritten Bescheid ist das Vorverfahren noch nicht beendet, weshalb dieser Teil der Klage dann als Untätigkeitsklage aufgefasst wird.
Die Richterin stellte nun fest, dass die zugegangenen Bescheide formell und materiell in Ordnung sind. Es sei dafür hinreichend, dass die erlassende Behörde und der Adressat erkennbar seien sowie, dass es um Rundfunkbeiträge geht.
Ebenso sei die Wohnungsinhaberschaft nicht bestritten worden.
Die Richterin sagte, dass die ständige Rechtsprechung der Kammer des VG Bremen sowie die des BVerwG die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bestätigt.
Der Kläger hatte nun kurz Zeit, seine wesentlichen Punkte der Klage herauszustellen, die vom Gericht und von der Beklagtenvertretung nicht kommentiert wurden.
Die Klageargumente in Stichpunkten:
- unzulässige Bebeitragung der Allgemeinheit
- unzureichende Abstellung der Beitragspflicht auf die Meldedaten, die keinen eindeutigen Rückschluss auf die Wohnungsinhaberschaft zulassen
- unzulässige gestaltete gesamtschuldnerische Haftung -> nach AO wäre nur zulässig, von jedem Wohnungsinhaber nur einen Teilbeitrag zu vollstrecken
- Vollstreckungsdefizit aufgrund der auf 60.000 Vollstreckungsersuchen beschränkten Beitragsvollstreckungen, die prozentual über die Bundesländer aufgeteilt werden -> siehe Geschäftsbericht des Beitragsservice 2015
- unzulässige Solidargemeinschaft wegen der Mitfinanzierung der Beitragsbefreiten durch die Beitragszahler
Die Richterin protokollierte den "... Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide [...] aufzuheben." und "die Beklagte beantragt, den Antrag abzuweisen." - obwohl der Referendar kein Wort gesagt hatte.
Damit war die Sache gegessen und vorbei.
Viele Grüße
Euer Mork vom Ork