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Autor Thema: Grenzen des ör Rundfunkauftrags auf dem Zeitschriftenmarkt: BGH Urteil  (Gelesen 11001 mal)

Uwe

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Grenzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags: Urteil

Quelle: Geislinger Zeitung 26.01.2017


Zitat
Der Bundesgerichtshof (BGH) verkündet heute sein Urteil in einem Streit über die Grenzen des Engagements öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf dem Zeitschriftenmarkt. Geklagt hat die Verlagsgruppe Bauer. Sie wehrt sich gegen das monatlich erscheinende „ARD Buffet Magazin“, das der Burda-Verlag in Kooperation mit dem Südwestrundfunk (SWR) publiziert.
(Az. I ZR 207/14) 

weiterlesen auf:
https://www.swp.de/geislingen/nachrichten/suedwestumschau/grenzen-des-oeffentlich-rechtlichen-rundfunkauftrags_-urteil-14353678.html


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Mal sehen, wann es auf der Entscheidungsseite des BGH eingestellt wird; noch ist das Az unbekannt (Az. I ZR 207/14), das man dem verlinkten Zeitungsartikel entnehmen kann.


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K
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Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle 26.1.2017

Zitat
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit pro-grammbezogenem Inhalt anbieten.

Quelle:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=77209&linked=pm&Blank=1


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- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

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@Klarschiff: Bitte dann auch das ganze Urteil lesen.

Zitat
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er konnte in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden, weil der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt war. Der Kläger hat nunmehr Gelegenheit, sein Unterlassungsbegehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht.
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=77209&linked=pm&Blank=1

Der BGH sagt in dem Urteil, dass der öRR selbst drucken dürfte aber nicht an Dritte weitergeben darf, grob zusammengefasst.


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@Klarschiff: Bitte dann auch das ganze Urteil lesen.

danke für die Belehrung, das Urteil werde ich lesen wenn es veröffentlicht ist.
Wer das noch nicht veröffentlichte Urteil schon gelesen hat kann es ja schon
mal hier verlinken. Danke


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Sorry sollte nicht so rüber kommen, aber das Zitat von dir, ist ein Auszug aus dem §11a des RStV.
Das nur als Fußnote gedacht war in der Pressemeldung.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Das ganze ist schon etwas verzwickt. Der Bauer Verlage hatte beim OLG Hamburg mit seiner Klage (auf Unterlassung) erfolg und der Beklagte (ARD/SWR) hat Revision eingelegt. Der BGH hat das erfolgreiche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Hamburg zurückverwiesen, weil der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag (angeblich) nicht hinreichend bestimmt war...tztztz...jetzt darf der Kläger seinen Unterlassungsantrag hinreichender bestimmen und der OLG Hamburg sein Urteil neu verkünden. Na da bleiben wir doch dran und schauen wass passiert. Nebenbei könnte der Rechnungshof mal die Zusammenarbeit und Mitteltransfers zwischen dem SWR/ARD und BURDA prüfen und mehr Transparenz schaffen, da scheint ja auch wohl eine größere Kooperation zwischen ÖRR und Burda zu laufen (Frühstücksfernseh, Preisverleihungen etc.) ....es ist anGerichtet! 8)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Bildquelle: http://up.picr.de/27245580tg.png

Handelsblatt, 26.01.2017

ARD Buffet Magazin
Kooperation von SWR und Burda verstößt gegen Wettbewerbsrecht

Von dpa

Zitat
Das „ARD Buffet Magazin“ erscheint im Burda-Verlag - auf dem Cover prangt aber das Logo des Ersten. Den höchsten deutschen Zivilrichtern geht das zu weit – das greife zu sehr in die Pressefreiheit ein.
[..] Der Rundfunkstaatsvertrag erlaubt den über den Rundfunkbeitrag finanzierten Sendern das Angebot programmbegleitender Druckwerke. Das Engagement des SWR geht laut dem BGH-Urteil jedoch darüber hinaus.

Der SWR teilte dazu mit, er habe das Urteil des Bundesgerichtshofs mit Überraschung zur Kenntnis genommen. „Der SWR wird die schriftliche Begründung des BGH sorgfältig prüfen und analysieren, sobald diese vorliegt“, heißt es in dem Statement. [..]

Aufgrund eines BGH-Urteils hatte das Oberlandesgericht Köln im Herbst bereits die „Tagesschau“-App anhand eines Beispieltags aus dem Jahr 2011 für „presseähnlich“ und damit unzulässig erklärt. Die ARD stellte im Dezember eine umfassend erneuerte Version vor, betonte aber, die Neuentwicklung sei nicht als Antwort darauf zu verstehen.

Weiterlesen auf:
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/ard-buffet-magazin-kooperation-von-swr-und-burda-verstoesst-gegen-wettbewerbsrecht/19308388.html


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zitat
Das Urteil vom Donnerstag läuft auf ein Verbot des „ARD Buffet Magazins“ hinaus, das der Burda-Verlag in Kooperation mit dem Südwestrundfunk (SWR) publiziert. (Az. I ZR 207/14)
na bitte geht doch...solangsam wird mir das BGH symbadisch...es gibt doch noch Richter mit Rückgrat und vielen herzlichen Dank an den Vorsitzenden Richter Wolfgang Büscher 8)

und lieber Rechnungshof, hier noch ein kleiner Hinweis:
Zitat
Die redaktionelle und wirtschaftliche Verantwortung für das Magazin liegt bei Burda. Der SWR hat aber über ein zwischengeschaltetes Tochterunternehmen die Markenlizenz an den Verlag vergeben.
wie war das nochmal mit den Preisabsprachen der zwischengeschalteten Tochterfirmen?....es ist anGerichtet!!! 8)


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BGH deckelt SWR
Gruß aus der Küche


Quelle: FAZ 29.01.2017 von MICHAEL HANFELD

Zitat
Der Bundesgerichtshof untersagt die Zusammenarbeit des SWR mit Burda: Die Zeitschrift „ARD Buffet“ muss wohl eingestellt werden. Die Richter entschieden aus einem guten Grund.

Als „Meilenstein“ hat der Justitiar des Bauer-Verlags die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezeichnet. Der BGH hat dem Südwestrundfunk untersagt, den Burda-Verlag bei der Herausgabe der Zeitschrift „ARD Buffet“ zu unterstützen (F.A.Z. vom 27. Januar). Um einen Meilenstein handelt es sich bei dem Urteil in der Tat. Es setzt dem Streben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die unabhängige Presse zu ersetzen, indem man – üppig finanziert durch den Rundfunkbeitrag – deren Geschäftsgrundlagen angreift, eine Grenze.

weiterlesen auf:
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/der-bundesgerichtshof-streicht-ein-gericht-vom-ard-buffet-14771879.html


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Unsere Arbeit trägt Früchte und wir machen weiter. Wir legen sogar einen Zahn zu. Wir kommen!


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Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe
Textübernahme oder Abdruck nur mit Quellenangabe "Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom ....." gestattet.


Zitat
Quelle: "Pressemitteilung Nr. 012/2017 des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2017"


Nr. 012/2017 vom 26.01.2017
Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Mitwirkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der Herausgabe von Programmzeitschriften - ARD Buffet

Urteil vom 26. Januar 2016 - I ZR 207/14 - ARD Buffet

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt wettbewerbsrechtlich unlauter handelt, wenn sie einem Verlag das Recht einräumt, für ihre Sendungen geschützte Marken zur Bezeichnung eines von dem Verlag angebotenen Druckwerks zu benutzen.

Der Kläger, der Bauer Verlag, verlegt zahlreiche Publikumszeitschriften, unter anderem Koch- und Lebensart-Magazine. Der Beklagte zu 1, der Südwestrundfunk, ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD). Die Beklagte zu 2 ist eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft des Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1 produziert seit dem Jahr 1998 die Sendung "ARD Buffet", zu deren wesentlichen Elementen eine Koch-Show und eine Deko-Rubrik sowie ein Ratgeberbeitrag gehören. Er ist (Mit-)Inhaber der Marken "ARD Buffet", "ARD" und "Das Erste". Seit 2005 publiziert der Burda Verlag die Zeitschrift "ARD Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung", in der Inhalte der Sendungen aufgegriffen werden. Die Beklagte zu 2 hat dem Burda Verlag das Recht zur Verwendung der Marken des Beklagten zu 1 zur Bezeichnung der Zeitschrift "ARD Buffet" eingeräumt. Die Zeichen sind sowohl auf der Titelseite als auch im Heftinnern abgedruckt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten verstießen gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV*, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten kann. Er ist der Auffassung, ein Verstoß gegen diese Bestimmung sei wettbewerbswidrig, weil es sich dabei um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG** handele. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung des Angebots des Druckwerks "ARD Buffet" in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt. Die Revision hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat - anders als das Berufungsgericht - angenommen, dass es sich bei § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3a UWG handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV hat den Zweck, die Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf dem Markt der Druckwerke zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann daher wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern begründen.

Aus § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ergibt sich zunächst das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot, Druckwerke (selbst) anzubieten oder - was dem gleichsteht - (durch Dritte) anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Gegen dieses Verbot haben die Beklagten - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - schon deshalb nicht verstoßen, weil sie nicht Anbieter der Zeitschrift "ARD Buffet" sind. Die wirtschaftliche und die publizistische Verantwortung für die Zeitschrift "ARD Buffet" liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bei den Beklagten, sondern beim Burda Verlag.

Aus § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV lässt sich darüber hinaus das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot entnehmen, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen. Nach ihrem Wortlaut gestattet die Bestimmung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk allein das (eigene) Angebot von Druckwerken. Einer erweiternden Auslegung dieses Wortlauts dahin, dass die Bestimmung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch die Förderung des Angebots von Druckwerken durch Dritte erlaubt, steht entgegen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk beim Angebot von Druckwerken nicht stärker als zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig in die Pressefreiheit eingreifen darf. Das ist aber dann der Fall, wenn er das Druckwerk nicht selbst anbietet, sondern die Veröffentlichung des Druckwerks durch einen Dritten unterstützt, weil er damit in das Konkurrenzverhältnis der Anbieter von Druckwerken eingreift und dem von ihm unterstützten Dritten Vorteile im Wettbewerb verschafft. Gegen dieses Verbot haben die Beklagten dadurch verstoßen, dass die Beklagte zu 2 dem Burda Verlag das Recht zur Verwendung der Marken des Beklagten zu 1 zur Bezeichnung der Zeitschrift "ARD Buffet" eingeräumt hat.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er konnte in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden, weil der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt war. Der Kläger hat nunmehr Gelegenheit, sein Unterlassungsbegehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht.

Vorinstanzen:

LG Hamburg - Urteil vom 19. September 2011 - 315 O 410/10, ZUM 2012, 609
OLG Hamburg - Urteil vom 15. August 2014 - 5 U 229/11

Karlsruhe, den 26. Januar 2017

*§ 11a Abs. 1 Satz 2 RStV

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit pro-grammbezogenem Inhalt anbieten.

**§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe
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Der Bundesgerichtshof hat - anders als das Berufungsgericht - angenommen, dass es sich bei § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3a UWG handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV hat den Zweck, die Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf dem Markt der Druckwerke zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann daher wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern begründen.

**§ 3a UWG
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Für mich stellt sich die Frage, kann eine Behörde überhaupt gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Nach meinen Dafürhalten kann eine Behörde das nämlich nicht, und damit ist nachgewiesen, dass
es sich bei dem SWR nicht um eine Behörde handelt, sondern um ein Unternehmen.

Grüße
Adonis


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