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Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30

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karlsruhe:
Verhandlung Verwaltungsgericht Ansbach

Donnerstag, 02.02.17

ab 10.30 Uhr

Promenade 24

91522 Ansbach

Von Forumsuser "Philosoph"


--- Zitat ---Liebe Mitstreiter aus dem Großraum Nürnberg,

das Verwaltungsgericht Ansbach gibt sich am 2. Februar 2017 mal wieder die Ehre.
Bekannt sind bisher zwei Verhandlungstermine:
1) 10:30 und
2) 11:20.

Vermutlich findet beides im Sitzungssaal 4 des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach statt.

Google Maps:https://www.google.de/maps/place/Verwaltungsgericht+Ansbach/@49.3015831,10.576716,15z/data=!4m5!3m4!1s0x0:0x29ccf744b6ebd31c!8m2!3d49.3015831!4d10.576716
Über zahlreiche Unterstützung würden wir uns freuen!
--- Ende Zitat ---

Edit "ChrisLPZ" 02.11.2019:
Siehe nunmehr auch:
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31863.0
ab der Pressemeldung des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.msg199368.html#msg199368


Edit "Bürger" - ausgewählte Links zu diesem Thema:

Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36701.0
Geringverdiener: 4 Mio Haushalte per Härtefallantrag sofort zu befreien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30047.0

BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0

Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32456.0
VERHANDLUNG am BVerwG zur Studenten u. Wohngeld-Problematik, 30.10.2019, 10 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31862.0
GERICHTSTERMIN: Verhandlung, BayVGH München, Di, 20.02.2018, 10:30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26149.0
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21805.0
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31863.0
OVG Rh.-Pf. 27.8.20, 7 D 10269/20.OVG - kein Härtefall ohne Soz.leist.Antrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34247.0

Ist Antasten des Existenzminimums "Körperverletzung"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35184.0
Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg177979.html#msg177979

Philosoph:
Hier kommen nun endlich die Protokolle.


Protokolle zu den Verhandlungen vor dem VG Ansbach am 2. Februar 2017

Protokoll zur 1. Verhandlung-Teil 1
Protokoll zur 1. Verhandlung-Teil 2
Anmerkungen zum Protokoll zur 1. Verhandlung

Protokoll zur 2. Verhandlung

Protokoll zur 3. Verhandlung
Anmerkungen zum Protokoll zur 3. Verhandlung

Urteil des VG Ansbach zur Verhandlung

Philosoph:
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Protokoll zur 1. Verhandlung vor dem VG Ansbach, Donnerstag den 2. Februar 2017

Az.: AN 6 K 15.02442 - „Befreiung wegen Wohngeld / Härtefall“
Die Verhandlung fand vor der 6. Kammer statt, die auch vollständig besetzt war.

Verhandlungsbeginn: ca. 11:30, da der Vertreter des BR durch Probleme in den öffentlichen Verkehrsmitteln verspätet eintraf.
Das Publikum bestand aus 6 Leuten, womit der kleine Raum komplett voll war.

Erster Eindruck: Der Vertreter des BR (Herr Herbst [Name von den Protokollführern geändert]) schien gut bekannt mit dem Gerichtspersonal zu sein und sich in den Räumen fast wie Zuhause zu fühlen.

GERICHT: Zunächst wurden die Beteiligten gefragt, ob sie eine Wiederholung der Aktenlage wünschten, was von den Beteiligten (Klägerin und BR) verneint wurde.
KLÄGERIN: Die Klägerin brachte gleich zu Anfang einen Beweisantrag (vgl. § 86 VwGO) in Gestalt eines Bescheids, ausgestellt vom HR am 7.12.2016, in Kopie vor.
Damit wollte sie darlegen, dass eine Befreiung aufgrund der Beziehung von Wohngeld nicht generell ausgeschlossen werden könne, da in einem vergleichbaren Fall der HR eine Befreiung zugelassen hätte. Da es sich in beiden Fällen und einen Antrag auf Befreiung wegen eines Härtefalls in Verbindung mit dem Nachweis der Wohngeldberechtigung handle, halte sie die Fälle für vergleichbar und müsse nach Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden, da sie ansonsten schlechter behandelt würde.
BR: Der Vertreter des BR (kurz: BR) äußerte sich dergestalt, dass ein Bescheid des HR in Bayern und damit für den BR keine Relevanz habe. Die beiden Fälle seien nicht vergleichbar. Außerdem bitte er, zu Protokoll zu geben, dass aus dem Bescheid des HR nicht zu ersehen sei, dass die Befreiung aufgrund von Wohngeld bewilligt worden sei.
GERICHT: Gibt Aussage des BR zu Protokoll.
KLÄGERIN: Die Klägerin fragte hierauf nach, ob denn in Bayern ein anderes Recht gelte als im Einzugsgebiet des HR.
BR: Bei dem Erstellen von Bescheiden handle es sich um Massenverfahren [Anm. 1], es bestehe für die Rundfunkanstalten keine Amtsermittlungspflicht [Anm. 2], darum sei es auch nicht ersichtlich, warum das Gericht die Hintergründe des vorgebrachten HR-Bescheides überhaupt prüfen solle.
GERICHT: Das Gericht hätte hier durchaus nachhaken können, unterließ dies jedoch. Die Stellungnahme des BR wird zu Protokoll gegeben.
KLÄGERIN: Die Klägerin überreichte dem Gericht Kopien von (unausgefüllten) Antragsformularen für Wohngeld + offizielle Erläuterung, um darzulegen, welche Anforderungen an Wohngeldanträge gestellt werden und dass die dafür erforderlichen Unterlagen mit dem Antrag auf Sozialhilfe vergleichbar sind.
GERICHT: Nimmt Kopien an.
BR: Enthält sich einer Stellungnahme.
KLÄGERIN: Die Klägerin weist darauf hin, dass ihr, hätte sie BAföG bekommen, 597,- € pro Monat zur Verfügung gestanden hätten und sie zudem befreit worden wäre (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV). Abzüglich der Miete hätten ihr mit BAföG 373,- € zur Verfügung gestanden. Da sie aber „nur“ Wohngeld bekommen hätte, hätten ihr (abzüglich der Miete) nur noch 360,- € pro Monat (also 13,- € weniger) zur Verfügung gestanden, woraus sich ergäbe, dass sie als Wohngeld-Empfängerin weniger Geld zur Verfügung gehabt hätte als als BAföG-Berechtigte.
GERICHT: Gibt zu Protokoll, dass der Grundbedarf für Wohngeld-Empfänger niedriger sei als für BAföG-Empfänger.
KLÄGERIN: Die Klägerin greift das Vorlegen des Befreiungsbescheids des HR noch einmal auf und beantragt, den Bescheid dahingehend überprüfen zu lassen, ob die Befreiungsgründe mit den von ihr vorgebrachten Gründen vergleichbar seien.
GERICHT: Gibt Antrag zu Protokoll, weist aber zugleich darauf hin, dass eine Einverständnis-Erklärung der vom HR-Bescheid betroffenen Person zwecks einer Überprüfung des Sachverhaltes notwendig wäre.
Der Befreiungsbescheid des HR vom ...12.2016 wird verlesen:

--- Zitat ---Frau …..., wohnhaft …...., Beitragsnummer …...
Bescheid des Hessischen Rundfunks über die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
Sehr geehrte Frau …,
hiermit wird der Widerspruchsbescheid vom ...02.2015 aufgehoben. Des Weiteren werden sie [sic] aufgrund des Vorliegens eines Härtefalls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalls nach § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [Härtefall] für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 sowie für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2018 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.
Rechtgrundlage für diese Entscheidung ist Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991 [GVNW. 1991, S. 408]. - zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. - 21.12.2010 [GVNW. 2011, S .675].
Rechtsbehelfsbelehrung
--- Ende Zitat ---
BR: Der Vertreter verweist auf die Verwaltungsautonomie der einzelnen Bundesländer. [Anm. 3] Daraus folge, dass es keinen Anspruch auf die einheitliche Wahrung des Grundgesetzes über die Landesgrenzen hinaus gäbe. [Anm. 4]
GERICHT: Das Gericht gibt die Ausführungen des BR zu Protokoll und wiederholt den vorherigen Einwand des Beklagten, dass die Berechtigung eines Dateneinblicks in die Unterlagen der Adressatin des HR-Befreiungsbescheids fraglich sei. Aufgrund des föderalen Aufbaus Deutschlands gebe es keine einheitliche Regelung. [Anm. 5]

Unterbrechung: Das Gericht berät ca. 10 Minuten über den Antrag der Klägerin, den HR-Befreiungsbescheid als Beweismittel für die Befreiungsmöglichkeit wegen Wohngeld zuzulassen und die Hintergründe des Bescheides zu überprüfen.

GERICHT: Lehnt den Antrag ab, da er nicht hinreichend substantiiert sei und zudem nicht entscheidungserheblich. Dies begründet es damit, dass zwar Anhaltspunkte für eine Vergleichbarkeit gegeben seien, die Entscheidungen des HR aber nicht bindend für den BR seien.
Art. 3 GG beziehe sich nur auf Entscheidungen innerhalb einer LRA, nicht aber auf verschiedene LRA. Die Entscheidungen verschiedener LRA dürften sich voneinander unterscheiden, ohne dass Art. 3 GG verletzt sei.
KLÄGERIN: Fragt nach, wieso eine Ungleichbehandlung vorgenommen werden dürfe, wenn der RBStV doch bundesweit gelte. [vgl. Anm. 6]
GERICHT: Lehnt weitere Erklärungen ab, da es schon alles ausführlich begründet habe.
KLÄGERIN: Die Klägerin legt dem Gericht als nächstes den Ablehnungsbescheid bzgl. BAföG von April 2014 vor. Diesen hatte sie schon in ihren Schreiben an den BR mitgeschickt, jedoch war er – aus unerfindlichen Gründen – nicht an das Gericht weitergeleitet worden. [Anm. 6]
GERICHT: Gibt zu Protokoll, dass der Bescheid vorgelegt worden sei, dem die Begründung zu entnehmen sei, dass die Klägerin keinen Anspruch auf BAföG habe, da sie eine nicht förderungsfähige Ausbildung (2. Studium) absolviere.
GERICHT: Fragt bei der Klägerin nach, warum sie keine Sozialleistungen beantragt habe, wenn ihr BAföG verwehrt sei.
KLÄGERIN: Die Klägerin führt aus, dass ihr auf Nachfragen bei einer Sozialbehörde gesagt worden sei, dass sie als Student keinen Anspruch auf Sozialleistungen habe.
GERICHT Der offensichtlich irritierte vorsitzende Richter fragt nochmals nach, welche Behörde ihr dies gesagt bzw. ihren Antrag abgelehnt habe.
KLÄGERIN: Die Klägerin antwortet, es sei das „Amt für Soziales, Arbeit und Wohnen “ gewesen.
GERICHT: Das Gericht gibt die Aussage der Klägerin zu Protokoll.
GERICHT: Der vorsitzende Richter erkundigt sich bei der Klägerin für die Gründe des Studienfachwechsels.
KLÄGERIN: Die Klägerin schildert hierauf ihre persönlichen Gründe, die der Richter anscheinend nachvollziehen kann.
GERICHT: Das Gericht fragt nach, wie die Klägerin sich bisher hätte finanzieren können.
KLÄGERIN: Die Klägerin antwortet, dass sie anfangs noch Anspruch auf Kindergeld gehabt hätte und ihre Eltern sie zudem, soweit es ihnen möglich war, unterstützt hätten.
GERICHT: Gibt diese Aussage zu Protokoll.

Fortsetzung: Nächster Beitrag.

Philosoph:
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Protokoll zur 1. Verhandlung vor dem VG Ansbach, Donnerstag den 2. Februar 2017
Fortsetzung

KLÄGERIN: Die Klägerin erläutert weiter, dass sie nun im Masterstudium sei und darum wieder Anspruch auf BAföG habe. Während der ersten Fachsemester sei es ihr aber nicht möglich gewesen, nebenbei zu arbeiten, um sich finanzieren zu können, da der zeitliche Aufwand für das Studium dies nicht zugelassen hätte.
BR: Der Vertreter des BR nimmt dazu nicht Stellung.
GERICHT: Der vorsitzende Richter sieht die grundsätzliche Frage der Klage darin, ob Wohngeld gleich Sozialleistung sei. Zudem müsse das Gericht sich fragen, wie es den Umstand zu werten hätte, dass die Klägerin von Sozialleistungen ausgeschlossen worden sei [weil sie als Studentin keinen Anspruch darauf habe] .
Aufgrund dieser grundsätzlichen Fragestellung könne das Gericht jetzt schon verkünden, dass, wie auch immer das Urteil ausfallen sollte, die Berufung in jedem Fall zugelassen werde.
KLÄGERIN: Die Klägerin verweist zur weiteren Verdeutlichung ihres Anspruchs auf Befreiung wegen Härtefall auf das Urteil des VG Berlin vom 3. Juli 2013 (Az. 27 K 35.13) und zitiert hieraus den Leitsatz:

--- Zitat ---Es besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühren -/ -Beitragspflicht aus Härtegründen, wenn die Einkünfte des auch vermögenslosen Abgabenschuldners unter dem sozialhilferechtlichen Regelsatz liegen, er aber kraft Gesetzes keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat.
--- Ende Zitat ---
Dabei betont sie, dass ihr Fall mit dem aus dem Urteil vergleichbar sei. Auch im Fall vom 3. Juli 2013 machte der Kläger eine zweite Ausbildung und hatte keinen Anspruch auf Förderung oder Sozialgeld, sondern bekam Wohngeld und Zuwendungen der Eltern.
Hierzu das Zitat aus dem VG Berlin, Rn. 27:

--- Zitat ---Der Umstand, dass der Kläger zur Lebensführung nur über Mittel verfügt, die ihrer Höhe nach unter dem Regelsatz nach § 20 Abs. 2 SGB II liegen, keinen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen oder Unterhaltsleistungen hat, demzufolge die Rundfunkgebühren bzw. –Beiträge monatlich aus Weniger als dem gesetzlich zu Grunde gelegten Existenzminimum zu leisten hätte und dennoch nicht zu demin § 6 Abs. 1 RGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RBStV genannten befreiungsberechtigten Personenkreis gehört, führt demnach zum Vorliegen eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV bzw. § 4 Abs. 6 RBStV. Denn eine Erhebung von Rundfunkgebühren bzw. –Beiträgen aus dem Existenzminimum ist mit Art. 1 Abs. 1 GG bzw. – im Vergleich mit den aufgrund der Gewährung von Sozialleistungen Befreiungsberechtigten – Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren.
--- Ende Zitat ---
Die Klägerin fragt, wie man sich vorstelle, dass sie noch menschenwürdig leben solle, wenn die Rundfunkbeiträge etwa 5 % der ihr zur Verfügung stehenden Mittel betragen würden. Darum sei eine Befreiungsverweigerung durch den BR ein Eingriff in ihr verfassungsrechtlich geltendes Recht auf ein zum Leben notwendiges Existenzminimum [Art. 1 Abs. 1 GG].
GERICHT: Gibt die Erklärung zu Protkoll.
KLÄGERIN: Die Klägerin verweist nun auf das Urteil des VG Berlin vom 24. September 2013 (Az. 27 K 201.12) und zitiert aus Rn. 21:

--- Zitat ---Demgegenüber ist bei der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RStV bzw. jetzt 4 Abs. 6 RBStV allein darauf abzustellen, ob die Rundfunkgebühren/-Beiträge aus dem Existenzminimum zu leisten sind, wobei sich das Existenzminimum aus dem maßgeblichen Regelsatz und den sozialhilferechtlich grundsätzlich als Bedarf anzurechnenden tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft (§ 29 Abs 1 S. 1 SGB XII) berechnet.
--- Ende Zitat ---
GERICHT: Gibt den Einwand der Klägerin zu Protokoll.
BR: Der Vertreter des BR meldet sich wieder zu Wort und verweist bzgl. des Urteils des VG Berlin auf die Klageerwiderung S. 3. [Dies führt er nicht weiter aus.]
Des Weiteren führt er aus, dass Grundrechte keine Leistungsrechte seien und der BR grundsätzlich keine Grundrechtsverletzung erkennen könne. Ein Eingriff in ein Grundrecht sei statthaft und stelle keine Verletzung dar.
GERICHT: Gibt die Aussage zu Protokoll.
KLÄGERIN: Die Klägerin verweist auf das Urteil des VG Hamburg vom 7. März 2013 (Az. 3 K 2817/12). Sie fasst zusammen, dass die Klägerin im damaligen Fall Rentnerin gewesen sei und absichtlich keine Sozialhilfe beantragt habe, obwohl sie darauf Anspruch gehabt hätte. Dementsprechend konnte sie einen entsprechenden Bescheid auch nicht zur Antragsstellung bzgl. einer Befreiung vorlegen. Dennoch hatte das entscheidende Gericht befunden, dass sie einen Anspruch auf eine Befreiung hat, da im Falle der Klägerin eindeutig ein Härtefall vorgelegen habe.
Zitat Rn. 31 f.

--- Zitat ---Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV) enthält nach ihrem Sinn und Zweck auch keine abschließende, einen besondere Härtefall ausschließende Regelung dahin, dass eine Befreiung generell nur erfolgen kann, wenn die Sozialleistung durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Sozialbehörde gewährt und tatsächlich an den Berechtigten ausgezahlt wird. Nach dem Normzweck kann eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV (§ 4 Abs. 6 RBStV) jedenfalls dann erteilt werden, wenn der Teilnehmer - wie hier die Klägerin – auf die Sozialleistung zwar verzichtet, jedoch eine vollständige, nicht nur überschlägige Bedarfsberechnung der zuständigen Sozialbehörde vorlegt, aus der Art, Höhe und Dauer der zu gewährenden Sozialleistung hervorgehen:
Rn. 32: Der Gesetzgeber hat mit dem in § 6 Abs. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 RBStV) eingeführten Katalog und der Bindung der Befreiung an die jeweiligen Bewilligungsbescheide der Sozialbehörden eine Verfahrenserleichterung bezweckt. In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit: „Mit der Neuregelung wird eine deutliche Erleichterung des Verfahrens erreicht: Sämtliche Befreiungstatbestände knüpfen an bestehende soziale Leistungen an (Absatz 1), so dass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 und 8 der Befreiungsverordnung entfallen können."
--- Ende Zitat ---
Die Klägerin weist darauf hin, dass es ihr durchaus verständlich sei, wenn der Gesetzgeber eine Verfahrenserleichterung bzgl. der Beitragsbefreiung anstrebe, betont aber zugleich, dass aus den bisherigen Urteilen ersichtlich sei, dass es gerade keine inhaltliche Verknüpfung zwischen einer bestimmten Sozialleistung und einem Befreiungsanspruch gebe, sondern auf die grundsätzliche Bedürftigkeit abgezielt werden müsse.
GERICHT: Nimmt die Aussage zu Protokoll.
BR: Der BR-Vertreter verweist auf die Rechtsprechung des BGH [Anm. 7], des VG Ansbach und des VG Augsburg [natürlich alles ablehnende Urteile] und dass sich aus diesen Gerichtsentscheidungen besonders für Bayern eine eindeutige Linie ablesen lasse. Eine Rechtsprechung außerhalb Bayerns sei für die Bayerische Rechtsprechung unerheblich.
KLÄGERIN: Die Klägerin fragt nach, ob das Grundgesetz denn nicht bundesweit gelten würde.
BR: Verweist auf die [Länder-, Gerichts- oder Behörden-?]Autonomie.
GERICHT: Das Gericht gibt an, dass ein Anspruch auf eine einheitliche bundesweite Rechtsprechung nur insoweit bestehe, soweit die Gerichtsentscheidungen, auf die Bezug genommen werde, auch richtig seien. Eine Gerichtsentscheidung erfolge nach „Gesetz und Recht“ und die Rechtsprechung eines anderen Gerichts müsse zuerst von dem entscheidenden Gericht anerkannt werden. [Was – implizit gesagt – auf die von der Klägerin angeführten Urteile des VG Berlin und des VG Hamburg nicht zutreffe. Anm. Protokollführer]
KLÄGERIN: Die Klägerin verweist nun auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, namentlich den Beschluss vom 9. November 2011 (Az. 1 BvR 665/10). In diesem Fall ging es um einen Rentner mit Wohngeld, der ebenfalls keine Sozialleistungen erhielt, aber dennoch vom BVerfG im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG von der (damals noch) Runfunkgebührenpflicht befreit worden war, obwohl sein Einkommen das eines Sozialhilfeempfängers überstieg, denn sein Einkommen überstieg das Existenzminimum um weniger als die Höhe der Rundfunkgebühren, wodurch er unter das Existenzminimum gerutscht wäre.

--- Zitat ---Rn. 12: Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen als Rentner mit einem geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II und dem SGB XII liegenden Einkommen gegenüber Empfängern dieser Sozialleistungen schlechter gestellt. Während diese nach § 6 Abs. 1 RGebStV auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit sind, wurde dem Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen weder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV noch aufgrund eines besonderen Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV eine Rundfunkgebührenbefreiung gewährt. Beide Personengruppen sind miteinander vergleichbar, da das dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelsätzen vergleichbar ist.
--- Ende Zitat ---
GERICHT Der Vorsitzende Richter verweist darauf, dass die zitierte Entscheidung des BVerfG dem Gericht ausreichend bekannt sei und in die Entscheidung einfließen werde.
KLÄGERIN: Zitiert aus der Begründung zu § 4 Abs. 6 RBStV des Bayerischen Landtags ( Bay. LT, Drucksache 16/7001 vom 21.1.2011, S. 16)

--- Zitat ---Der Begriff des besonderen Härtefalles wird nicht definiert. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. Mit der Regelung des Satzes 2 ist ein besonderer Härtefall insbesondere auch in dem Fall gegeben, dass eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.

--- Ende Zitat ---
Anschließend verweist die Klägerin darauf, dass sie ihre vergleichbare Bedürftigkeit in ihren Anträgen an den BR nachgewiesen habe und diese entsprechend anerkannt werden solle. Die Antwortbriefe seien vom BS gekommen, der keine Befugnis habe, über Befreiungsanträge zu entscheiden.
GERICHT: Wiegelt den Einwand, dass der BS keine hoheitlichen Entscheidungen treffen darf ab: Das sei schon in Ordnung so.
KLÄGERIN: Die Klägerin gibt weiter an, dass sie nicht nur in finanzieller Hinsicht ein Härtefall sei, sondern darüber hinaus noch nicht einmal Rundfunkteilnehmer sei.
Somit habe sie keinen Vorteil aus dem Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, werde aber in ihrem nach Art. 112 Abs. 2 BV garantierten Recht auf freien Zugang zu selbstgewählten Informationsquellen eingeschränkt (Art. 5 GG).
BR: Der BR-Vertreter verweist auf die bisherige Rechtsprechung, die die Verfassungskonformität bestätige.
KLÄGERIN: Die Klägerin beharrt darauf, dass zu Protokoll gegeben werde, dass der BS nicht entscheidungsbefugt sei. (Wird zu Protokoll gegeben.)
GERICHT: Das Gericht sieht die Anträge der Klägerin für hinreichend geeignet an und sieht die Möglichkeit, den Befreiungsantrag von der Beitragspflicht zumindest befristet zu stellen.
KLÄGERIN: Verweist auf den Fall eines Studenten, der für 4 Jahre rückwirkend befreit worden sei, das entsprechende Urteil konnte sie leider nicht nennen. Sie sei aber darüber informiert, dass im entsprechenden Verfahren die Berufung angenommen worden sei.
GERICHT: Das von der Klägerin erwähnte Verfahren sei ohne Belang.
Das Gericht gibt die Anträge aus der Klage zu Protokoll.
BR: Der Beklagte verlangt Klageabweisung.
GERICHT: Beschluss, dass das Urteil zugestellt werde; es könne am nächsten Tag telefonisch erfragt werden.
Verhandlungsende: ca. 12:30 Uhr.

Philosoph:
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Anmerkungen zum Protokoll der 1. Verhandlung vom 2. Februar 2017:
Anm. 1: Massenverfahren: Zwar ist das „Massenverfahren“ des BS schon zur Genüge bekannt, worunter vorzugsweise die Zahlungsaufforderungen und die Festsetzungsbescheide zu zählen sind.
Der Begriff des Verwaltungsaktes (VA) wird jedoch klar in § 35 VwVfG definiert:

--- Zitat ---Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
--- Ende Zitat ---
Soweit man die Festsetzungsbescheide noch dem Massenverfahren zuordnen kann, gelingt dies beim Widerspruchsbescheid bzgl. eines Antrags auf Befreiung gerade nicht, da es sich hier eindeutig um einen Einzelfall handelt, der entsprechend zu überprüfen ist.

Anm. 2: Amtsermittlungspflicht: § 24 VwVfG:

--- Zitat ---(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
--- Ende Zitat ---
und § 73 VwGO

--- Zitat ---(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
--- Ende Zitat ---
Um eine sinnvolle Begründung schreiben zu können, muss die zuständige Behörde aber natürlich erst einmal den fraglichen Fall und seine Hintergründe recherchieren, womit wieder § 24 VwVfG in Kraft tritt. Ohne eine Untersuchung geht also gar nichts, weshalb man sich durchaus die Frage stellen darf, wieso die LRA sich dann von der „Amtsermittlungspflicht“ enthoben sehen, wenn sie gleichzeitig das Recht haben, Bescheide zu erlassen.

Anm. 3: :

--- Zitat ---Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
--- Ende Zitat ---
Art. 72 GG gesteht den Bundesländern solange Verfassungsautonomie (also einen Vorzug der Landesverfassung vor dem Grundgesetz) zu, solange die Landesverfassung nicht dem Grundgesetz widerspricht bzw. solange der Bund nicht selbst per Gesetz von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen will.
Dazu kommt die sogenannte „Verwaltungsautonomie“ von Behörden. (Ob dies auf die Tätigkeit der Landesrundfunkanstalten zutreffen kann, ist nicht erst seit dem Beschluss des LG Tübingen vom 9. Dezember 2016 (Az. 5 T 280/16) äußerst fraglich.)
Die Verwaltungsautonomie, auf die der BR-Vertreter anscheinend anspielte, ergibt sich aus Art. 77 BV:

--- Zitat ---(1) Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung, die Regelung der Zuständigkeiten und der Art der Bestellung der staatlichen Organe erfolgen durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im einzelnen obliegt der Staatsregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Staatsministerien.
(2) Für die Organisation der Behörden und die Regelung ihres Verfahrens hat als Richtschnur zu dienen, daß unter Wahrung der notwendigen Einheitlichkeit der Verwaltung alle entbehrliche Zentralisation vermieden, die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Organe gehoben wird und die Rechte der Einzelperson genügend gewahrt werden.
--- Ende Zitat ---
Da es sich beim Rundfunkbeitrag jedoch um ein bundesweites Phänomen handelt, ist es fraglich, ob das Argument des BR bzgl. der Verwaltungsautonomie wirklich zieht (vgl. Anm. 6).


Anm. 4: Da diese Argumentation derart abwegig war, übernehmen die Protokollführer keine Garantie für eine richtige Darstellung.

Anm. 5: Da den LRA anscheinend Fehler unterlaufen, wenn sie ihre Akten an das zuständige Gericht schicken, stellt sich die Frage, ob die jeweiligen Kläger nicht schon vor ihrer mündlichen Verhandlung Einblick in die Unterlagen (bedarf der terminlichen Vereinbarung mit dem entsprechenden Gericht) nehmen sollten, um sie auf Vollständigkeit zu kontrollieren.

Anm. 6: Siehe Anm. 4.
Zudem scheint die Ausführung verwirrend, da der RBStV als Teil des 15. RÄStV ein Staatsvertrag ist, der unter allen Ländern gleichermaßen geschlossen wurde und dementsprechend auch bundesweite Gültigkeit haben müsste, dies auch in Hinblick auf die Befreiung in Härtefällen (§ 4 Abs. 6 RBStV).
Zudem weist § 9 Abs. 2 RBStV ausdrücklich darauf hin, dass die Satzungen der einzelnen LRA übereinstimmen sollen. Vgl. dazu Bay. LT, Drucksache 16/7001 vom 21.1.2011, S. 22:

--- Zitat ---Zur Gewährleistung eines bundesweit weitgehend einheitlichen Verfahrens wird den Landesrundfunkanstalten vorgegeben, dass diese Satzungen übereinstimmen sollen.
--- Ende Zitat ---
Im Übrigen wird der Beitragseinzug bundeseinheitlich geregelt und durch den bundesweit agierenden Beitragsservice vorgenommen.

Anm. 7: Da der BR-Vertreter leider stark nuschelte und zudem sehr schnell sprach, kann im Nachhinein nicht mehr genau eruiert werden, ob er sich bzgl. der Rechtsprechung des BGH auf den Beschluss vom 11. Juni 2015 (Az. I ZB 64/14) oder den Beschluss vom 21. Oktober 2015 (Az. I ZB 6/15) bezogen hat und worauf genau er mit dieser Argumentation hinaus wollte. Wahrscheinlich wollte er auf die noch immer behauptete Verfassungskonformität des RBStV hinaus.

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