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Autor Thema: Rundfunkbeitrag – wie viel Zinsen zahlst du?  (Gelesen 3660 mal)

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Rundfunkbeitrag – wie viel Zinsen zahlst du?
Autor: 10. Januar 2017, 13:19

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Der Freitag, 10.01.2017

Rundfunkbeitrag – wie viel Zinsen zahlst du?
Ein Blog-Beitrag von Freitag-Community-Mitglied kmv

Zitat
Gebührenpflicht Für die Rundfunkgebührenbefreiung akzeptieren die Rundfunkanstalten grundsätzlich nur Drittbescheide. Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.

Komplett von der Zahlungspflicht befreit sind nur Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Studenten, die BAföG beziehen. Beide Personenkreise erhalten mit ihrem jeweiligen Leistungsbescheid eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zur Weiterleitung. Nun könnte man meinen, ist das Einkommen einer Person gleich oder geringer als dies einer dieser beiden Personengruppen, sei die Befreiung der Gebührenpflicht vorprogrammiert. Weit gefehlt! Es gilt bei den Rundfunkanstalten die Maßgabe eines sogenannten Drittbescheides, das heißt eine andere Behörde muss den Befreiungs-Umstand bestätigen. [..]

Hat der Betroffene ein Unrechtsbewusstsein und verfügt generell über ein widerständiges Wesen bleibt ihm in unserem Rechtsstaat nur das Anklopfen bei einer übergeordneten Instanz, das Beschreiten des Rechtsweges und ein Richterspruch. Im konkreten heißt das, er holt sich einen Beratungsschein vom Gericht, konsultiert einen Anwalt und teilt seinen Atem ein für einen langen Marsch durch die Instanzen. Nerven behalten beim Empfang von Mahnbescheiden und der Ankündigung des Besuchs von Inkassovertretern mit inbegriffen. Bislang scheint es in vergleichbaren Fällen noch nie zu einem Urteil gekommen zu sein, da die Rundfunkanstalten kurz vor dem Urteilsspruch einzulenken scheinen und durchaus das Vorliegen eines individuellen Härtefalles anerkennen.

Weiterlesen auf:
https://www.freitag.de/autoren/kmvotteler/rundfunkbeitrag-wie-viel-zinsen-zahlst-du


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Januar 2017, 07:08 von ChrisLPZ«
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S
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Zitat
Bislang scheint es in vergleichbaren Fällen noch nie zu einem Urteil gekommen zu sein, da die Rundfunkanstalten kurz vor dem Urteilsspruch einzulenken scheinen und durchaus das Vorliegen eines individuellen Härtefalles anerkennen.

Endlich mal ein(e) Journalist(in) der (die) begriffen hat wie hier der Hase läuft: Mit einer Klage gg. einen abgelehnten Befreiungsantrag ist kein Pfifferling zu gewinnen.

Vgl. dazu die Masche, die der sog. "Norddeutsche Rundfunk" in den Verfahren 1 BvR 665/10 und 1 BvR 656/10 abgezogen hat; sobald Verfassungsbeschwerde eingereicht wurde haben die aus heiterem Himmel und ohne weitere Begründung den Härtefall anerkannt und damit eine grundlegende Entscheidung durch das BVerfG abgewürgt:

Zitat von: 1 BvR 656/10 Rn. 6
[...] Die Rundfunkanstalt hat die Beschwerdeführerin von den Rundfunkgebühren nach Zustellung der Verfassungsbeschwerden rückwirkend befreit und dies mit den - nicht weiter substantiierten - Besonderheiten des vorliegenden Falles trotz der seinerzeit zutreffenden Ablehnung eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV begründet.

Zitat von: 1 BvR 665/10 Rn. 4
[...] Die Rundfunkanstalt hat den Beschwerdeführer von den Rundfunkgebühren nach Zustellung der Verfassungsbeschwerde rückwirkend befreit und dies mit den - nicht weiter substantiierten - Besonderheiten des vorliegenden Falles trotz der seinerzeit zutreffenden Ablehnung eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV begründet.

Wer also glaubt mit einer Klage gg. einen abgelehnten Befreiungsantrag mehr erwirken zu können als allerhöchstens eine individuelle Lösung für einen begrenzten Zeitraum, der/die ist falsch gewickelt! Womöglich sollte man also diesen unhaltbaren Rechtszustand bei Klageeinreichung dem Gericht mitteilen und einen etwaigen zuvor gestellten Befreiungsantrag beim örR explizit und nachweislich zurückziehen, da ansonsten keine Aussicht auf eine grundlegende und höchstrichterliche Klärung bestünde.

Keine Rechtsberatung.


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cleverle2009

Ein mir bekannter fiktiver und fiktiv angeblicher Schuldner des Rundfunkbeitrages seit 4 Jahren hat nun die Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung als Klage gegen den einfachgesetzlich und grundgesetzlich zuwiderhandelnden Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht eingereicht.
Der Amtsrichter wird wohl entscheiden müssen, meint mein fiktiver Bekannter. Er ist der Meinung, dass eine höhere Instanz wohl nicht in Frage kommt, es sei den, so meint er, der Amtsrichter wagt offen den Rechtsbruch.
Die mittlerweile 4-jährige Widerstandsgeschichte soll in ein Buchprojekt münden, so meint mein fiktiver Bekannter.
Dieser mein Bekannter ist ein verbissener Streiter für die Gewährleistung der Grundrechte durch die öffentliche Gewalt.
Es ist angerichtet - so las ich es hier schon des Öfteren.


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Die Zeitschriften-Überschrift tritt nicht den Kern. Der Kern ist:

(1) 4 Millionen Niedrigstverdiener sind laut BVerfG von der jetzigen Rundfunkabgabe zu befreien.
Siehe Urteilsauszug unten.


Das ist der Kern der hier in Vorbereitung befindlichen Landesverfassungsbeschwerden. Das nachstehende Urteil ist der lange gesuchte zusätzliche Volltreffer: Das BVerfG hat im an sich beiläufigen Kostenentscheid - und damit also dennoch publiziert - zur Sache selbst entschieden, nämlich exakt wie von hier aus die Streitstrategie ist.
Müsste also klappen für rund 4 Millionen unserer Mitbürger-Haushalte - entspricht rund 20 Prozent der Jahreseinnahme der Rundfunkabgabe.
Das Urteil betrifft zwar die frühere Abgabenregelung, ist aber voll übertragbar auf die jetzige Rechtslage.

(2) Manipulation der rundfunkrechtlichen Kommentare (richterlicher Rechtsquellen) durch Wegbezahlen von Sachen, sofern Misserfolg droht.
Aber das Bundesverfassungsgericht hat die Verschweige-Taktik durchkreuzt, indem es (absichtlich und listig?) vom Recht Gebrauch machte, im Kostenentscheid zur Sache selbst zu befinden.


Die Verschweige-Taktik hat hier nicht geklappt - wurde trotzdem veröffentlicht, weil die ARD-Juristen so einfältig waren, die gegnerischen Anwaltskosten nicht bezahlen zu wollen, wodurch sie einen Beschluss erzeugten, der die Verheimlichungsstrategie durchkreuzte. 
Fall von 2011 - aber das Prinzip gilt bis heute... hier wurden rund 10 Fälle gesammelt - nun einer mehr.
Bitte immer alle erfolgreichen Einstellungsfälle ins Forum stellen - gilt wohl für rund 80 % der Klageverfahren.

(3) Und dann hat sich wohl oben jemand beim Urteils-Aktenzeichen mit Zahlendreher vertippt, und wie der Zufall es will, das ist ein Beschluss, wonach Prozesskostenhilfe auch beim BVerfG in voller Höhe und ohne Abzahlungspflicht gewährt werden kann.

Sehr konkret mit Bezug auf die Rundfunkabgabe / wiederum NDR.
Und aus dem anderen Entscheid ergibt sich, dass Anwälte da nicht mit mickrigen 500 Euro-Streitwerten operieren müssen, sondern 8000 Euro Streitwert wurden bewilligt. Also das kann man Anwälten weitersagen: Dürfte rund 5- bis 10x mehr rückforderbare Gebühr ergeben, immer noch zu wenig, aber mehr als ganz-ganz-wenig. Und sogar per Prozesskostenhilfe und sogar je nach Einkommen auch ohne Abzahlpflicht einforderbar. Und dass dem gesamten Verfahrensweg eine Aussicht nicht bestritten werden kann, ergibt sich aus dem anderen Entscheid.
Prozesskostenhilfe also für alle Instanzen schwerlich verweigerbar - notfalls hilft Rechtsmittel gegen eventuelle Verweigerung.

So bringt der Zufall uns manches Mal gewaltig nach vorn.
Die Rechtsfragen sind nun fast alle abgeklärt und müssten Erfolg haben - also völlig andere Rechtsgrundlagen als die immer gleichen Einwendungen "ist eine Steuer".


Der bahnbrechende Entscheid:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111109_1bvr066510.html
Zitat
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 665/10 -  In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn N..., vertreten durch seinen Betreuer Rechtsanwalt Dr. B...

gegen a)    den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2010 - 4 Bf 430/08.Z -,
b)    das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. September 2008 - 10 K 2919/07 -
 
h i e r :     Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung und Festsetzung des Gegenstandswerts
 hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Gaier, Paulus und die Richterin Britz
am 9. November 2011 einstimmig beschlossen:

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
    Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

15 Die ungleiche Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; 112, 268 <280>). Die Auslegung und Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 3 RGebStV durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht, insbesondere die restriktive Anwendung der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV wird den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung nicht gerecht. Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319> ; stRspr). Die Verwaltungsvereinfachung bei der Prüfung, ob eine Befreiung von Rundfunkgebühren zu gewähren ist, vermag hiernach die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht zu rechtfertigen, da keine kleine Anzahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist.
   
Für die Intensität des Gleichheitsverstoßes ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>). Diese besteht höchstens in Höhe der Rundfunkgebühr, wird aber je nach Höhe des die Regelsätze übersteigenden Einkommens entsprechend geringer sein. Zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive und wiederkehrende Belastung des Beschwerdeführers dar. Im Verhältnis zum Einkommen führt schon die Belastung mit den verhältnismäßig geringen Beträgen bis zur Höhe der Rundfunkgebühr zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 %. Denn der Beschwerdeführer hat für seine Lebensführung lediglich ein Einkommen aus Rente und Wohngeld zur Verfügung, das unter Berücksichtigung der Wohnungskosten seiner Höhe nach mit den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vergleichbar ist, die nach der Definition in § 20 Abs. 1 SGB II dazu dienen, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen (vgl. BVerfGE 125, 175 <228> ). Zugleich ist das Interesse des Beschwerdeführers am Empfang von Rundfunksendungen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt (vgl. BVerfGE 90, 27 <32> ).     
   
17Aufgrund der mit der Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundenen Härten ist die Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre. Denn § 6 Abs. 3 RGebStV sieht unbeschadet der Fälle der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor. Er ermöglicht es dem Rechtsanwender damit, einen besonderen Härtefall anzunehmen, wenn eine Person nur deshalb keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhält, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteigt, dieser übersteigende Betrag aber geringer ist als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. § 6 Abs. 3 RGebStV erlaubt damit eine Rundfunkgebührenbefreiung in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren das Mehreinkommen gegenüber den Regelsätzen übersteigen. Ob aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität für die Härtefallprüfung besondere gesetzliche Verfahrensregeln, etwa durch Darlegungs- und Auskunftsobliegenheiten, erforderlich sind, bedarf hier keiner Entscheidung.
   

und der Kosten-Beschluss:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110530_1bvr065610
Zitat
Beschluss vom 30. Mai 2011 - 1 BvR 656/10
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 656/10 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau K...,
 
gegen a)    den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2010 - 4 Bf 26/10.Z -,
b)    den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010 - 4 Bf 276/09.Z -,
c)    das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Juli 2009 - 10 K 2336/07 -,
d)    die Bescheide des Norddeutschen Rundfunks vom 19. Juli und 20. September 2006 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2007 - 315 502 815 -

hier:    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier, Paulus und die Richterin Britz
am 30. Mai 2011 einstimmig beschlossen:

Der Beschwerdeführerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt L... zur Wahrung ihrer Rechte beigeordnet.
 
Gaier    Paulus    Britz


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H
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  • Richterliche Unabhängigkeit ist Wunschdenken
@pjotre
Bei Deinen vier Millionen Niedrigstverdienern vergisst Du aber mindestens die gleiche Anzahl an Beziehern von kleinen und kleinsten Altersrenten, die genauso wie die Niedrigstverdiener dem Staat nicht auf der Tasche liegen wollen. Beschwerdeführer in 1 BvR 665/10 war ein Rentner, der auf Altersrente UND zusätzlich auf Wohngeld angewiesen ist; Beschwerdeführerin in 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 war bereits im SGB II-Bezug. Der Zuschlag nach § 24 SGB II a.F. war immer zeitlich befristet und sollte soziale Härten nach Wegfall des ALG I abfedern.
 

Keine Frage: Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) agiert sehr geschickt, wenn er VOR einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) “einknickt“ und sich einsichtig zeigt. Es zeigt aber auch die immense Angst ALLER Landesrundfunkanstalten vor einem bindenden Karlsruher Urteil zu dieser Rechtsfrage.

BEIDE Verfassungsbeschwerden (1 BvR 665/10; 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10) betrafen die geringfügige ÜBERschreitung der sozialrechtlichen Bedarfgrenze. Es gibt bis dato KEIN einziges höher instanzliches Urteil, bei dem das Erwerbseinkommen bzw. die Altersrente die sozialrechtliche Bedarfsgrenze UNTERSCHRITTEN hat. Und wenn ein derartiger Sachverhalt vor Gericht verhandelt wurde, hat sich der NDR verhalten, wie bei den beiden Verfassungsbeschwerden. Auf keinen Fall ein für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk negatives Grundsatzurteil eines höheren Gerichts herbeiführen!!

Zu der Thematik “Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht trotz persönlichen Verzichts auf den Anspruch auf aufstockende Leistungen nach dem SGB II/ SGB XII“ existiert lediglich das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 07.03.2013.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in dieser Frage geurteilt:
Zitat
Die Nichtinanspruchnahme von staatlichen Sozialleistungen, aus welchen Gründen auch immer, darf einer Person keine Nachteile verschaffen.
(vgl. VG Hamburg, Urteil vom 07.03.2013 - 3 K 2817/12)

Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) als beklagte Landesrundfunkanstalt, legte zwar erwartungsgemäß Berufung beim OVG Hamburg gegen das Urteil ein, aufgrund eines Fristversäumnisses (!) sowie der Ankündigung des OVG Hamburg die Berufung als unzulässig zu verwerfen, zog der NDR die Berufung wieder zurück (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 05.01.2016 - 5 Bf 65/13), mit der Folge, dass das erstinstanzliche Urteil des VG Hamburg rechtskräftig und auf gleich gelagerte Fälle anwendbar ist.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat sich in ähnlicher Thematik wie folgt geäußert:
Zitat
[…] Die Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht ist “bescheidgebunden“ und setzt den Nachweis der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der hierfür zuständigen Behörde oder des Leistungsträgers voraus. Die nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit ist auch nicht als besonderer Härtefall anzusehen. […]
(BayVGH, Beschluss vom 03.12.2013 - 7 ZB 13.1817).

Mit seinem Beschluss verlagert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) den erforderlichen Bürokratieaufwand bei der Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen von den Landesrundfunkanstalten bzw. vom Beitragsservice Köln zu den zuständigen kommunalen Leistungsträgern der Grundsicherung, da hier - so der BayVGH in seinem Beschluss - die erforderlichen Sachaufklärungsmittel, sprich die sozialrechtliche Fachkompetenz, vorhanden sind. Ein Blick auf die persönliche Einnahmen-/ Ausgabensituation genügt, um festzustellen, ob eine “Bedürftigkeit“ und damit ein “finanzieller Härtefall“ vorliegt oder nicht. Dafür braucht man keine sozialrechtliche Fachkompetenz, sondern lediglich ein gutes Zahlenverständnis.

Auch der NDR beruft sich mittlerweile auf diesen Beschluss, wenn es um die Befreiung als “finanzieller Härtefall“ geht. DAS völlig Absurde: Person M hat beim Jobcenter team.arbeit.hamburg einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Drittbescheinigung zwecks Befreiung nach § 4 VI RBStV gestellt, der bereits telefonisch abgelehnt wurde. Begründung von Jobcenter team.arbeit.hamburg: Erstens: Der Beschluss eines bayerischen Gerichts ist für Hamburg nicht maßgebend. Zweitens: Der Zeitraum liegt drei Jahre zurück. Und Drittens: Person M hätte ja Leistungen beantragen können, damit eine Befreiung erfolgt.

Genau DAS hat Person M 2013 nicht gemacht und aus persönlichen Gründen auf die Inanspruchnahme verzichtet!! Die Zahlung von Kindesunterhalt auf Grundlage eines Unterhaltsbeschlusses ist eine persönliche Verpflichtung, und nicht die Aufgabe der SteuerzahlerInnen, finanziell für diese aufzukommen. Der Kindesunterhalt in Höhe von 1.168 Euro wäre in voller Höhe vom Einkommen absetzbar gewesen (§ 11b I Nr. 7 SGB II). 

Person M wird nun beim Sozialgericht Hamburg im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung (§ 86b SGG) beantragen, dass das Jobcenter team.arbeit.hamburg verpflichtet wird, die Drittbescheinigung auszustellen. Es ist davon auszugehen, dass dies kein Einzelfall bleiben wird, da die einzelnen Jobcenter-Standorte wohl von einem (rückwirkend gestellten) Leistungsantrag ausgehen, und nicht von der Feststellung eines sozialrechtlichen Gesamtbedarfs und der Ausstellung einer Drittbescheinigung. So bekommen nun auch die Sozialgerichte unnötige Arbeit durch den “Verursacher“ Rundfunkbeitrag aufgebrummt.

Grüße aus Hamburg


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Januar 2017, 23:32 von Bürger«
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Sehr wichtige Zusatzinfo, danke!
Das ändert meine Sichtweise nicht, ist sogar sehr hilfreich, obgleich es umgekehrt aussieht. Man müsste dazu sehr viel mehr sagen, aber das wird in diesen Wochen gesondert erfolgen. Es wird dann hoffentlich nicht vergessen, in diesem Thread einen Verweis einzufügen.
Nun sind wir hier von der Überschrift des Themas sowieso abgeglitten, also füge ich einen vielleicht wichtigen Gedanken hinzu:

Viele wollen oder können oder dürfen einen Antrag auf irgendeinen Bescheid des geringen Einkommens nicht stellen. Da gibt es aber vielleicht einen listigen Umweg:
Bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe wird ja ebenfalls die Bedürftigkeit geprüft und ist besonders gut belegt, falls nicht einmal Ratenzahlung auferlegt wurde. Also:
Schritt 1: Anwalt suchen - hierfür am besten einen für Arbeits- / Sozialrecht.
Schritt 2: Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen - Beiordnung dieses Anwalts beantragen.
Schritt 3: Sobald dieser Auftrag erhielt, stellt er Antrag auf Gegenstandswert 8000 Euro - siehe Entscheid Bundesverfassungsgericht - , hat also halbwegs Honorar für Bearbeitung.

Jetzt der Sonderfall - falls schon Klage nötig beim Oberverwaltungsgericht, wo man nicht selber auftreten kann. Da hilft Trick 177:
Schritt 1: Klageschrift selber fertigen. Die ist einstweilen bei Einreichung unwirksam, weil ohne Anwalt.
Schritt 2: Einreichen, verbunden mit Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Bezeichnung des Anwalts, dessen Beiordnung beantragt wird.
Schritt 3: Die Annahmestelle des OVG dürfte das aus Unkenntnis der entsprechenden Rechtsprechung mangels Anwalt verweigern.
Dann am nächsten Tag einfach zur Poststelle des OVG gehen, Kopie von Seite 1, Eingang durch Stempel bestätigen lassen.
Schritt 4: Wenn die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wird das Gericht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Verfahrensmangel heilen, also Klageschrift anerkennen.

Anmerkung: Das Lustige ist, dass das Gericht im Rahmen der Vorprüfung der Prozesskostenhilfe ja die Aussichten zu prüfen hat, aber durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zugleich eben diese Aussichten auf Härtefall als gegeben zu werten hat im Hinblick auf den Entscheid des BVerfG. Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Pflicht der Ratenzahlung - ist damit der Prozess nicht eigentlich bereits fast gewonnen?

Damit wäre die Härtefall-Rechtfertigung nicht durch Sozialbehörden erbracht, sondern durch das Gericht selber.
Es entfallen damit die Nachteile eines Leer-Antrags bei Sozialbehörden.
Auf diese Weise OVG-Verfahren, ohne vorher durch Zahlung an einen Anwalt die Mittelllosigkeit selbst widerlegt zu haben.
Bei den Aussichten auf hier im Thread ja gelistetes Urteil verweisen.   

Gibt es zu etwa dieser Strategie Erfahrungen? Gegenmeinungen?
Gibt es Beispiele, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugleich genutzt wurde, den Antrag auf Härtefall der Rundfunkabgabe beweiskräftig zu belegen?

Hinweis: Dies ist nicht als Anleitung oder Beratung auszulegen, sondern zeigt, wie etwa Personen damit umgingen, wobei nicht alle Details voll verifiziert wurden. Wer derartiges macht, handelt voll eigenverantwortlich. Für vorherige Anwaltsbefragung gibt es den Beratungsschein? Denn für vollwertige Rechtslaien ist die Prozedur vielleicht doch etwas zu komplex?


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