Kurzbericht Verhandlungen VG Bremen 03.02.2017(soweit ich meine Notitzen noch entziffern kann)
1. Verfahren 09:30 UhrWiderspruchsbescheid aus 2014. Klage wurde zwischenzeitlich ruhend gestellt, um Entscheidungen des OVG Bremen und des BVerwG „zur Verfassungsmäßigkeit“ abzuwarten.
mdl. Verhandlung auf Antrag des Klägers nach Gerichtsbescheid.
Vorgetragene Argumente des Klägers:
RBStV Verfassungswidrig
Lebt mit weiterer Person zusammen, die bereits für die Wohnung zahlt.
Frage des Gerichts, ob es sich bei dem bewohnten Haus um eine oder mehrere Wohnungen handelt beantwortet der Kläger ausführlich. Demnach handelt es sich um eine Villa, bei der alle Räume gemeinsam genutzt werden. Es gibt nur eine Eingangstür.
Darafhin nimmt die Beklagte den Bescheid zurück.
Das Gericht wirft dem Kläger vor, diesen Sachverhalt nicht schon früher geäußert zu haben.
Verfahrenskosten („1 Gebühr“) werden zu je der Hälfte auf Kläger und Beklagte geteilt.
Abschließende Frage des Klägers, ob „Normenkontrollklagen“ für das Gericht überhaupt relevant sind (gemeint sind wahrscheinlich Verfahren vor dem BVerfG) beantwortet das Gericht mit „Nein, hier nicht“.
Sitzungsende: 09:40 Uhr
2. Verfahren 10:00 UhrKläger hatte 2009 ein Radio (als Freiberufler) angemeldet. 2013 wurde das Kfz. vom BS in eine „Betriebstätte“ gewandelt.
Kläger bemängelt nicht-Reaktion des BS auf Schreiben.
Diverse Widersprüche auf Festsetzungsbescheide, ein Festsetzungsbescheid ohne Widerspruch verfristet und damit „Rechtsgültig“.
Auf Anregung des Gerichts wird die Klage zurückgenommen um Gerichtskosten zu sparen, Kläger kündigt aber ein „Wiedersehen“ an.
Abschließend weist der Kläger noch auf die 4,5 Millionen Mahnverfahren hin
Verfahrensende: 10:15 Uhr
3. Verfahren 11:00 Uhr3 Festsetzungsbescheide, Widerspruchsbescheid.
Klageeinreichung im Mai 2015, Verfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung des BVerwG.
Der Kläger möge „die wichtigsten Punkte seiner Klage“ vortragen.
Kläger fühlt sich in seinen Grundrechten verletzt und verweist auf EU-Entscheidung bzgl. früherer Geräteabhängigkeit der Rundfunkgebühr. Die Änderung zur Wohnungsabgabe wurde der EU nicht angezeigt und der Kläger regt an, das Gericht möge eine entsprechende Prüfung durch die zuständigen EU-Gremien beantragen.
Kläger hält die Zahlungspflicht für Nichtnutzer für unvereinbar mit dem GG.
Mit Verweis auf die anhängigen Beschwerden vor dem BVerfG ist nach Ansicht des Klägers eine Aussetzung des Verfahren angezeigt.
Das Gericht erklärt, dass nach dessen Ansicht keine Grundrechtsverstöße erkennbar sind und auch kein Anlass zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gesehen wird.
Das BVerfG ist nicht Bestandteil des Instanzenzuges und daher für das VG irrelevant.
Kläger weist noch auf die nicht vorhandene Staatsferne des öffrech hin.
Das Gericht seinerseits weist auf die bereits ergangenen Entscheidungen zweier Landesverfassungsgerichte hin, die den Rundfunkbeitrag ebenfalls für Verfassungsgemäß erachten.
Klage wird, wie zu erwarten, abgewiesen.
Verfahrensende 11:15 UhrFrage an die Vertreterin des NDR, ob es beim NDR verbeamtete Mitarbeiter gibt, wird von dieser mit „nein“ beantwortet.
4. Verfahren 11:30 Uhr2 Festsetzungsbescheide, Widerspruchsbescheid aus 12/2015. 1 Festsetzungsbescheid nicht widersprochen.
Einwände des Klägers hinsichtlich formeller Mängel der Bescheide werden vom Gericht zurückgewiesen: Für dieses ist „klar erkennbar“ was in dem Bescheid gefordert wird. Ebenso sind die Bescheide „hinreichend bestimmt“.
Weiterer Vortrag des Klägers:
- öffrech erfüllt seinen gesetzlichen Auftrag nicht
- politischer Einfluß auf öffrech
- Pensionzahlungen
- negative Informationsfreiheit
- tendenziöse Berichterstattung
- Art.3 GG
- Indoktrination durch öffrech
- keine objektive Berichterstattung
- „4.Gewalt“ nicht mehr existent.
Säumniszuschläge lt. Gericht i.O., da die Zahlungspflicht per Gesetz entsteht.
Verfahrensende 11:45 Uhr