Man wird zu differenzieren haben.
Öffentlich-rechtlich ist sowohl Behörde wie auch Unternehmen, wenn der Staat oder einer seiner Vertreter nur irgendwie Eigentümer davon ist; zusätzlich zu Unternehmen privaten Rechts, die ebenfalls der öffentlichen Hand gehören können, wie bspw. die DB AG. Aus allen diesen 3 möglichen Varianten hat alleine eine Behörde hoheitliche Befugnisse.
Wie das in Thüringen speziell geregelt ist, ist evtl. ja immer noch was anderes, wie in einem anderen Bundesland.
Tatsache ist, daß hier in Brandenburg wie Berlin gegenüber dem RBB alleine Berliner Recht zählt, weil so im RBB-Staatsvertrag festgelegt, der RBB ist nicht befugt, das Berliner Verfahrensrecht anzuwenden, damit auch nicht befugt, sich auf die im Berliner Verwaltungsverfahrensrecht genannten Vollstreckungsregeln zu berufen, die sich auf das Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes als Landesrecht beziehen. Dieses Bundesverwaltungsvollstreckungsrecht darf aber nur nach landesrechtlichen Bestimmungen angewendet werden, wenn ein Bundesland dieses als eigenes Recht ansieht. Die einzigen landesrechtlichen Vollstreckungsbestimmungen hat es aber im Verwaltungsverfahrensrecht, das der RBB nicht anwenden darf.
Wenn Rundfunk Landesrecht ist, scheidet ein Rückgriff auf Bundesrecht aus; wenngleich Art 31 GG im konkreten Fall was anderes aussagt.
Und dann haben wir ja noch Melderecht und Telekommunikationsrecht als alleiniges Bundesrecht.
Der Beitragsservice darf nicht von sich aus tätig werden, schon gar nicht hoheitlich; ist nämlich keine Behörde, weil der RBB keine ist und eine Nichtbehörde nicht an einer Behörde beteiligt ist, was die anderen LRA wären, spielt da gar keine Rolle mehr.
Der RBB hat nur die Möglichkeiten nach ZPO und BGB, egal, was da im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag formuliert ist, für den RBB gilt zuerst der RBB-Staatsvertrag; damit entfällt jedweder Behördenstatus, wie vom Senat zu Berlin ja bestätigt.
Vielleicht sollte man tatsächlich mal die anderen speziellen LRA-Staatsverträge näher inspizieren, was da konkret für eine LRA vereinbart worden ist?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;