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Autor Thema: Warum Abgabe der Vermögensauskunft bei Vollstreckung durch Stadtkasse?  (Gelesen 9354 mal)

H
  • Beiträge: 582
Hallo zusammen,

bezugnehmend auf dieses Thema
Tabubruch! ARD und ZDF hetzen ab 2017 Inkasso-Büros auf Gebührenverweigerer
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21449.msg138229.html#msg138229
frage ich mich, warum von den Stadtkassen überhaupt die Abgabe der Vermögensauskunft gefordert werden darf/gefordert wird.

Dazu möchte ich wie folgt ausführen:
In einem Vollstreckungsersuchen, welches mir vorgelegt wurde, behauptet ein Rundfunkunternehmen, dass angebliche Forderungen tituliert seien, der Schuldner bisher nicht gezahlt hätte, und man daher die Stadtkasse mit der Beitreibung beauftragen würde.

Es sind nunmehr folgende Wünsche zur Realisierung der Forderung angegeben:
Einmal eine Sachpfändung, und wenn diese erfolglos, dann eine Geldpfändung.

Nicht mehr.

Ich sehe hier keinen Wunsch oder gar die Beauftragung, die Vernögensauskunft einzufordern. Warum wird diese dennoch verlangt ?

Im "normalen" Zwangsvollstreckungsverfahren muss der Gläubiger die Vermögensauskunft explizit beauftragen, und dafür fallen weitere Kosten an.

Wird diese nicht beauftragt, wird die vom Gerichtsvollzieher auch nicht durchgeführt....

Warum "dürfen" Stadtkassen ohne Beauftragung der Abgabe einer Vermögensauskunft selbige einfordern ?

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2017, 00:48 von Bürger«

e
  • Beiträge: 811
Eine Beauftragung der Vermögensauskunft wird wohl der Gläubiger initiieren.

Bei einer Person x wollte man 2016 wohl vollstrecken, war aber keiner zuhaus >:D.
Wohnung ist nicht aufgebrochen worden. Daraufhin widersprach Person x bei der Stadtkasse der Forderung mit Forderung zur Stellungnahme und Fristsetzung, nix mehr gehört. Nach knapp einem Jahr erneutes Schreiben mit " letzter Mahnung" zur Zahlung bis Ende Januar und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Mitte Feb., Kosten der Aktion 70 Euro, das werden die Kosten dafür sein. Vermutlich, sind nicht extra aufgeschlüsselt Kostet 70 Euro drauf und basta. |-

(übrigens ist der Betrag 407 und nochwas Euronen)

Die machen Druck ohne Ende, koste es, was es wolle. Der angebliche "Schuldner" zahlt das ja auch noch. WIR WOLLEN DEIN GELD UND WIR KRIEGEN DEIN GELD.


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

H
  • Beiträge: 582
Eine Beauftragung der Vermögensauskunft wird wohl der Gläubiger initiieren.
eben nicht.

In dem vorgelegten Vollstreckungsersuchen wird "nur" eine Sachpfändung, und falls erfolglos, eine Geldpfändung beauftragt. KEINE Abgabe der Vermögensauskunft.

Daher meine Frage:
Warum "dürfen" Stadtkassen ohne Beauftragung der Abgabe einer Vermögensauskunft selbige einfordern ?

Grüße
Adonis


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K
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Daher meine Frage:
Warum "dürfen" Stadtkassen ohne Beauftragung der Abgabe einer Vermögensauskunft selbige einfordern ?

weil das im Verwaltunsvollstreckungsgesetz der Länder individuell geregelt ist. Dort nachschauen macht schlau.


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- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

e
  • Beiträge: 811
Sowiel dazu noch: Bei Person x wurden weder Sachen, noch Geld gepfändet bzw. noch nicht mal versucht, und jetzt kommt die ultimo-Drohung mit der Vermögensauskunft. Das verstehe, werbwill. Hauptsache, person x ist da, wo der Hammer hängt.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Daher meine Frage:
Warum "dürfen" Stadtkassen ohne Beauftragung der Abgabe einer Vermögensauskunft selbige einfordern ?

weil das im Verwaltunsvollstreckungsgesetz der Länder individuell geregelt ist. Dort nachschauen macht schlau.

@all

Bitte beachten und selbst kontrollieren:

Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung in der Zwangsvollstreckung weggefallen...
... da §§ 899 bis 915 h ZPO weggefallen sind!


Guggst du hier:

http://dem-deutschen-volke.blogspot.se/2013/01/abgabe-der-eidesstattlichen.html

und weiter:

Die Vermögensauskunft ist z. B. im Saarländischen Vollstreckungsgesetz SVwVG nicht definiert.

Guggst du hier:

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=148545164747815254&sessionID=1379084775438895307&templateID=document&source=document&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=148062,1&task=chose_fliesstext#gesetz_fliesstext_148062,1

In diesem Sinne bitte auch hier kontrollieren!

LG, marga +++

 ::) 8) ::)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.385
Ohne Urteil auf Grund eines Gerichtsprozesses ist die Zwangsvollstreckung eh nicht zulässig, sagt die ZPO ab § 704

Zitat
Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

Weiter sagt auch §750
Zitat
§ 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
Ohne Gerichtsprozess kein Urteil, ohne Urteil keine Zwangsvollstreckung.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
@Pinguin

Greift denn in diesem Fall hier überhaupt die ZPO? Das ist doch Zivilprozessordnung. Hier wird doch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt? Nach § 10 Abs. (6) RBStV.

Oder?

Guggst du hier:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det380142

 :) 8) ;)


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m
  • Beiträge: 171
Aus eigener Erfahrung kann ich sagen dass dir Stadtkassen Konten pfänden ohne Rücksicht auf irgendwas. Selbst wenn man sich dagegen wehrt.
Bei mir hatten sie die Kontodaten und haben ein schreiben an meine Bank raus gehauen und Zack war das Geld weg auf einem sperrkonto.


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  • Beiträge: 7.385
Greift denn in diesem Fall hier überhaupt die ZPO? Das ist doch Zivilprozessordnung. Hier wird doch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt?
Dann beantworte mir, warum die ZPO bspw. Aussagen über den Gerichtsstand auch von Behörden trifft?

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html#BJNR005330950BJNG000152301

Bspw.
Zitat
§ 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
[...]
2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
[...]

Zitat
§ 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

Zitat
§ 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
Ist der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der im Sinne der §§ 17, 18 als Sitz der Behörde gilt, für die Bundesbehörden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.

Zitat
§ 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

[...]

Dem §38 wurde bspw. im RBB-Staatsvertrag gefolgt, weil als Sitz und Gerichtsstand Berlin festgelegt worden ist, wobei auch Potsdam Sitz des RBB ist.

Der RBB ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts; bspw. dazu ist das Institut für Rechtsmedizin http://www.rechtsmedizin.med.uni-muenchen.de/funktionen/impressum/index.html an der Ludwig-Maximilians-Universität München eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Zu §19:
Zitat
Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung

Im Falle des RBB bspw. ist keine Landesjustizverwaltung tätig geworden, wurden Sitz und Gerichtsstand des RBB doch im RBB-Staatsvertrag durch die Länder selbst und direkt festgelegt, wie es für Unternehmen bzw. Unternehmensverbünde üblich ist. Entsprechend ist der RBB auch keine Behörde, wie der Senat von Berlin ja bereits forenbekannt ausgeführt hat.

Website des Bundesministerium des Innern http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung/Verwaltungsrecht/verwaltungsrecht_node.html

Dezent OT: Interessant der Blick ins Verwaltungszustellungsrecht

Zitat
In § 2 Abs.2 VwZG sind die Arten der Zustellung abschließend festgelegt. Danach gibt es folgende Möglichkeiten:

    Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG) oder eingeschriebenen Brief (§ 4 VwZG)
    Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 VwZG)
    Zustellung über De-Mail – Dienste als zusätzliche Zustellungsform bei elektronischen Dokumenten (§ 5a VwZG)
    Zustellung im Ausland (§ 9 VwZG)
    öffentliche Zustellung als letztes Mittel, z.B. wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers unbekannt ist (§ 10 VwZG).
Normale Post gilt ergo nicht als zugestellt.


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Tja, zu dem Thema Gerichtsstand von Behörden …

Hier geht’s doch um die VERMÖGENSAUSKUNFT einer natürlichen Person, welche aber im VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN vollstreckt werden soll. Und hier fordert der GV eine mit HAFTANDROHUNG ausgefertigte Vorladung an. Die VERMÖGENSAUSKUNFT der natürlichen Person ist aber im ThürVwVZG nicht geregelt, da diese, ZITAT:

[ >>> § 41 Vermögensauskunft Abs. (1) Nach Erteilung eines Auftrags nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung durch die Vollstreckungsbehörde (…)

<<< Siehe auch unten Zitat: (...) nur auf Antrag der Gläubigerin ausgestellt (§ 802a ZPO). (…) <<< ]

mit „Erteilung eines Auftrages nach der ZPO erfolgt“ Der Verweis auf die ZPO im ThürVwVZG setzt aber ein Vollstreckungsverfahren aus dem Zivilprozessrecht voraus, das liegt doch in diesem Fall nicht vor. Sondern es handelt sich hier doch um ein VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN.

UND WEITER hier ein LINK mit folgendem ZITAT zu Haftbefehle:

>>> Haftbefehle werden im zivilen Vollstreckungsverfahren nur auf Antrag der Gläubigerin oder des Gläubigers ausgestellt und dann vollstreckt. Steht alles 8. Buch der ZPO, auch wenn in öffentlich – rechtlichen Sachen nicht einschlägig, weil öffentlich – rechtlich nicht zivil ist aber hier auch immer noch „ungehindert“ gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG alles gemäß Art. 1 Abs. 3 GG null und nichtig macht.

Die Verhältnismäßigkeit der Mittel wird erst geprüft, wenn es auch einen vollstreckbaren Anspruch gibt, der muss demnach grundgesetzkonform sein und nicht gegen ein absolut gefasstes Grundrecht verstoßen, so wie es der Rundfunkzwangsbeitrag ebenso wie vormals die GEZ-Gebühr tut bzw. tat. Das sind Dinge, die der bundesdeutsche Staatsbürger wissen sollte, um zu erkennen, was die öffentliche Gewalt auf der Basis des Bonner Grundgesetzes darf und was sie nicht tun oder unterlassen darf. Aber es interessiert die Bevölkerung nur dann, wenn selbst betroffen und das Wasser bis Oberkante Unterlippe steht und dann sucht der Einzelne noch nach jemandem, der ihm das Wasser wegsäuft. <<<

Weiterlesen, Quelle:

https://rundfunkbeitragsklage.de/forum/
+++


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  • Beiträge: 7.385
Man wird zu differenzieren haben.

Öffentlich-rechtlich ist sowohl Behörde wie auch Unternehmen, wenn der Staat oder einer seiner Vertreter nur irgendwie Eigentümer davon ist; zusätzlich zu Unternehmen privaten Rechts, die ebenfalls der öffentlichen Hand gehören können, wie bspw. die DB AG. Aus allen diesen 3 möglichen Varianten hat alleine eine Behörde hoheitliche Befugnisse.

Wie das in Thüringen speziell geregelt ist, ist evtl. ja immer noch was anderes, wie in einem anderen Bundesland.

Tatsache ist, daß hier in Brandenburg wie Berlin gegenüber dem RBB alleine Berliner Recht zählt, weil so im RBB-Staatsvertrag festgelegt, der RBB ist nicht befugt, das Berliner Verfahrensrecht anzuwenden, damit auch nicht befugt, sich auf die im Berliner Verwaltungsverfahrensrecht genannten Vollstreckungsregeln zu berufen, die sich auf das Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes als Landesrecht beziehen. Dieses Bundesverwaltungsvollstreckungsrecht darf aber nur nach landesrechtlichen Bestimmungen angewendet werden, wenn ein Bundesland dieses als eigenes Recht ansieht. Die einzigen landesrechtlichen Vollstreckungsbestimmungen hat es aber im Verwaltungsverfahrensrecht, das der RBB nicht anwenden darf.

Wenn Rundfunk Landesrecht ist, scheidet ein Rückgriff auf Bundesrecht aus; wenngleich Art 31 GG im konkreten Fall was anderes aussagt.

Und dann haben wir ja noch Melderecht und Telekommunikationsrecht als alleiniges Bundesrecht.

Der Beitragsservice darf nicht von sich aus tätig werden, schon gar nicht hoheitlich; ist nämlich keine Behörde, weil der RBB keine ist und eine Nichtbehörde nicht an einer Behörde beteiligt ist, was die anderen LRA wären, spielt da gar keine Rolle mehr.

Der RBB hat nur die Möglichkeiten nach ZPO und BGB, egal, was da im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag formuliert ist, für den RBB gilt zuerst der RBB-Staatsvertrag; damit entfällt jedweder Behördenstatus, wie vom Senat zu Berlin ja bestätigt.

Vielleicht sollte man tatsächlich mal die anderen speziellen LRA-Staatsverträge näher inspizieren, was da konkret für eine LRA vereinbart worden ist?


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K
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Dann beantworte mir, warum die ZPO bspw. Aussagen über den Gerichtsstand auch von Behörden trifft?

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html#BJNR005330950BJNG000152301

das braucht es gar nicht, denn die ZPO verweist schon im §1 auf das Gerichtsverfassungsgesetz das die Zuständigkeit
der Gerichte regelt. Hier konkret geht es um eine Vollstreckung im Verwaltungsverfahren und da ist ein Haftbefehl
gar nicht zu erwirken, das ist eben nur in einem Verfahren nach ZPO am Amtsgericht möglich.

es gilt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §10 Satz (6):
Zitat
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.[quote/]


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

Der Beitragsservice darf nicht von sich aus tätig werden, schon gar nicht hoheitlich; ist nämlich keine Behörde, weil der RBB keine ist und eine Nichtbehörde nicht an einer Behörde beteiligt ist, was die anderen LRA wären, spielt da gar keine Rolle mehr.

Der RBB hat nur die Möglichkeiten nach ZPO und BGB, egal, was da im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag formuliert ist, für den RBB gilt zuerst der RBB-Staatsvertrag; damit entfällt jedweder Behördenstatus, wie vom Senat zu Berlin ja bestätigt.


Noch eine kurze Anmerkung zu URTEILEN bei Gerichtsverhandlungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der BRD:

Hier ein ZITAT eines vorsitzenden Richters an einem VG an einem fiktiven Ort der BRD:

Der BS ist ein TEIL DES BEKLAGTEN (LRA).

Der Beklagte steht immer VERANTWORTLICH HINTER DEM BS. Alles was der BS regelt, wird vom BEKLAGTEN (LRA) rechtlich verantwortet.


Diese Aussage kann die fiktive Person „marga“ hier öffentlich als Tatsachen – Behauptung äußern.

Weitere Kommentare erübrigen sich damit.

Oder?


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Weitere Kommentare erübrigen sich damit.

Oder?
Nö, weitere Kommentare erübrigen sich nicht.

Mischformen sind nach Bundesrecht unzulässig; ein Betrieb hoheitlicher Art darf nicht auch ein Betrieb gewerblicher Art sein.

Wenn BS Teil eine LRA, dann keine Behörde, wenn LRA keine Behörde ist; BS kann aber nicht für eine andere LRA Behörde spielen, wenn diese in ihrem Einzugsbereich als Behörde durchgeht. Denn dann wäre BS als Teil der einen LRA Behörde, als Teil einer anderen LRA keine Behörde. Dieses funzt nicht.

Alleine die Tatsache also, daß der RBB keine Behörde ist, würde dem BS insgesamt jedwede Behördeneigenschaft fehlen.

Übrigens, gemäß ZPO darf ein nichtrechtsfähiger Verein sowohl klagen als auch verklagt werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html#BJNR005330950BJNG000032301

Zitat
§ 50 Parteifähigkeit
(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Zitat
Zivilprozessordnung
§ 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den Verein ergangenes Urteil.


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