Was die Finanzierung(sgarantien) angeht, sollte man auch die aktuelle Entwicklung der sogn Beiträge betrachten. Bekanntlich hatte die Umstellung auf den "Rundfunkbeitrag" auch das Ziel die Einnahmen der ÖR-Rundfunkanstalten langfristig dadurch zu sichern, dass die Zahl der an der Finanzierung Beteiligten gesteigert wurde.
Dazu werden
a) Bürger zur Zahlung verpflichtet, die mangels Gerät Rundfunk und Fernsehen nicht nutzen,
b) Bürger, die lediglich über ein Rundfunkgerät verfügen, verpflichtet ebenso viel zu zahlen wie Fernsehgerätebesitzer und
c) Seh- bzw. Hörbehinderte zur wenigstens teilweisen Zahlung verpflichtet.
Diese Maßnahmen führten zusammen mit der Finanzierung durch Unternehmen und Behörden gewollt zu deutlich höheren Einnahmen in Milliardenhöhe, obwohl von den begünstigten Anstalten und der Politik unisono behauptet wurde, dass dies nicht passieren würde. Nachdem sich dies bereits 2013 abzeichnete, wollte die KEF den Beitrag zunächst nicht senken, schlug dann aber im Dezember 2013 eine Senkung um 0,73 € monatlich ab Januar 2015 vor. Bekanntlich haben die Ministerpräsidenten diesem Vorschlag nicht entsprochen, sondern eine Senkung um lediglich 0,48 € ab April 2015 beschlossen. Dies führte vorhersehbar zur weiteren Anhäufung von Überschüssen bei den Einnahmen der ÖRR. Der neue Vorschlag der KEF zur Höhe des monatlichen "Beitrags" sieht u. a. deshalb eine neuerliche Senkung auf nunmehr 17,20 € monatlich vor. Auch dieser Vorschlag wird seitens der Länder blockiert mit dem Hinweis, andernfalls müsste der monatliche Betrag in der nächsten Finanzierungsperiode deutlich steigen. Daher sollen aus den Überschüssen Rücklagen gebildet werden, die diesen prognostizierten Anstieg abmildern sollen.
Dieses Verhalten der Länder macht deutlich, dass es mit der Staatsferne und der viel beschworenen Autonomie der Anstalten in Wahrheit nicht weit her ist. Zwar steht den ÖR-Rundfunkanstalten eine ausreichende Finanzierung zu, die sich allerdings am tatsächlichen Bedarf orientieren muss. Die übermäßige Zahlung zur Bildung von Rücklagen, steht diesem Gebot erkennbar entgegen. So schreibt z. B. Prof. Kube:
Die Rundfunkfinanzierung wird verfassungsrechtlich durch das Rundfunkverfassungsrecht vorgeprägt. Dieses weist dem öffentlichrechtlichen Rundfunk einen Grundversorgungsauftrag zu, der Programmautonomie und Staatsferne voraussetzt und den die Rundfunkanstalten nur dann erfüllen können, wenn sie vollständig oder jedenfalls hauptsächlich durch öffentliche, gemeinwohlgebundene Mittel finanziert werden. Die Programmautonomie der Anstalten verlangt dabei die Orientierung an deren Finanzierungsbedarf. Dieser Bedarf ist mit dem grundrechtlich fundierten Anspruch des Bürgers auf eine maßvolle Abgabenbelastung abzustimmen, ohne dass dadurch aber wiederum das Gebot der Staatsferne verletzt wird.
Quelle: Der Rundfunkbeitrag – Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung / Rechtsgutachten erstellt im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio /Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M. / 06/2013 / S. 59fEs stellt sich die Frage, ob man dagegen nicht ebenfalls eine Verfassungsbeschwerde einreichen könnte. Immerhin ist die aktuelle Belastung höher als erforderlich, das von der Politik vorgegebene Ziel dabei eher vage bis unglaubwürdig, da die Bürger in Summe ja nicht besser wegkommen sondern die behauptete Mehrbelastung lediglich vorweg finanzieren. Wobei noch zu berücksichtigen ist, dass einerseits niemand heute mit Sicherheit sagen kann, welche Höhe der Finanzmittel in 4 Jahren tatsächlich angemessen sein werden, - ich kenne meine Ausgaben für die Jahre 2020-2024 jedenfalls ebenso wenig wie meine Einnahmesituation, - und dass das Übermaß anderseits eher zur Planung weiterer Ausgaben seitens der Anstalten und damit erst zum prognostizierten Anstieg der Kosten animiert. Zudem wird durch diese mehrfachen Eingriffe der Landespolitiker die angebliche Staatsferne der ÖR-Anstalten als Worthülse und die KEF als Quasselbude ohne Kompetenz entlarvt.
M. Boettcher