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Autor Thema: Klage gegen Widerspruchsbescheid + Vollstreckungsersuchen (nach LG Tübingen)  (Gelesen 5171 mal)

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Person A könnte nun folgende Klage einreichen:

Zitat
An das
Verwaltungsgericht XXX

In der Verwaltungsrechtssache

XXX
  - Kläger -
g e g e n
Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten
Referat Beitragsrecht
Neckarstr. 230
70190 Stuttgart
  - Beklagter -

w e g e n         Forderung von Rundfunkbeiträgen

erhebe ich hiermit gegen den Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks vom XXX
sowie gegen den Vollstreckungsbescheid*** des Südwestrundfunks vom XXX

KLAGE.

Ich beantrage, die Bescheide aufzuheben und das Vollstreckungsersuchen zurückzuweisen.

Weiter beantrage ich, den SWR zu verpflichten, Aktendoppel des Vollstreckungsvorgangs anzulegen und mir dieses zur Einsichtnahme zu überlassen.

Die Klage wird zur Fristwahrung erhoben. Zur Begründung verweise ich auf die Beschlüsse des Landgerichts Tübingen zur Anwendbarkeit des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für den SWR (16.9.2016, 5 T 232/16, sowie 9.12.2016, 5 T 280/16).

Eine ausführliche Begründung sowie Kopien der angefochtenen Bescheide werden nach Einsichtnahme der Akten nachgereicht.

Mit freundlichen Grüßen

Wie könnte man diese ausführlicher begründen?



Edit "Bürger":
Ursprünglicher, nicht aussagekräftiger/ missverständlicher Betreff "Klage gegen Vollstreckungsbescheid nach Tübingen!" musste präzisiert werden.
Bitte beachten!
a) Kurz-Beschreibung des Hergangs beifügen, da dies für eine Beurteilung wichtig sein kann
***b) die Begriffe präzise verwenden ("VollstreckungsBESCHEID" gibt es meines Wissens hier nicht, sondern allenfalls und dann auch nur "VollstreckungsERSUCHEN" > diese Begrifflichkeiten bitte konsequent auseinanderhalten, ebenfalls zwecks Vermeidung von Missverständnissen)
Bitte bei all dem auch kurz erläutern, wie es zu dieser Art "Doppelklage" kommt, da diese recht ungewöhnlich klingt.
Könnte es sein, dass statt der "Klage gegen das Vollstreckungsersuchen" ein Antrag auf "Eilrechtsschutz" gegeben wäre?
Ist bei all dem sichergestellt, dass es sich bei der Vollstreckung ausnahmslos um zugestellte und widersprochene Bescheide und nicht etwa (auch) um den einen oder anderen ggf. nicht zugestellten und somit auch nicht widersprochenen Bescheid handelt?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Klagebegründung


Der Beklagte Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten, verweist zur inhaltlichen Begründung seines Widerspruchsbescheids, datiert auf den 06.12.2016, beim Kläger eingegangen am 12.12.2016, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11.04.2016 (AZ: 3 K 924/15.KO). Das Gericht urteilte, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht habe.

Eine analoge Anwendung des §4 Abs. 1 RBStV auf Empfänger niedriger Einkommen sei demnach ausgeschlossen. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz solle dem Beklagten nicht zugemutet werden, im Rahmen der Härtefallprüfung zu prüfen, ob und in welcher Höhe eine Einkommensschwäche bei einer Person bestehe. Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG werde hierdurch nicht verletzt.

I.
Ebenfalls mit dem Gleichheitssatz vereinbar wären nach dieser Logik wohl auch die „zulässigen Typisierungen“ die im Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 9.12.2016 (AZ: 5 T 280/16) angezweifelt werden:
Zitat
„Rn. 13
Schließlich enthält das Urteil auch faktisch die mit der Stellung einer Behörde verbundene Bindung an den Gleichheitssatz zur Disposition: Der reale Satz schwankt danach zwischen beispielsweise 25 % oder weniger und 400 % oder mehr: Wohngemeinschaft aus vier Erwachsenen: 25 % Beitrag pro Erwachsenem nach Binnenausgleich. Familie: 50 % pro Erwachsenem. Single oder Alleinerziehende: Beitrag 100 % pro Erwachsenem. Single mit beruflichem Zweitwohnsitz oder Datscha: 200 %. Single mit beruflichem Zweitwohnsitz, Ferienapp. und beruflich genutztem PKW: 400 %
Ein Auseinanderdriften von 25 % bis 400 % trotz der Gläubigerin bekannter Kenntnis und trotz objektiver Unmöglichkeit der gleichzeitigen Mehrfachnutzung eines etwaigen Vorteils in Form des Programmangebots erscheint willkürlich. Die Gläubigerin weiß, wer in der Wohnung wohnt und sie weiß, wer bereits bezahlt. Auf welcher Berechnungsbasis die zumutbare Belastung ermittelt wurde, erschließt sich ebenfalls nicht ohne weiteres. Einen Nichthörer/Nichtseher trifft nur eine „zumutbare“ Belastung in „moderater Höhe“ von ca. 10.000,- EUR (55 Jahre a 12 Monate a 17 EUR), die Differenz zwischen 25 % und 400 % beläuft sich gar auf ca. 42.000,- EUR.“

II.
Der Kläger stellt darüber hinaus die Beitragskompetenz des Landesgesetzgebers in Frage, da der Rundfunkbeitrag eine verdeckte Steuer darstellt. Dazu bemerkte das Landgericht Tübingen in seinem Beschluss vom 16.9.2016 (AZ: 5 T 232/16):
Zitat
„Rn. 42
Auf die von Beschwerdeführern regelmäßig in den Raum gestellte Frage, ob der Landesgesetzgeber die Beitragskompetenz hatte, kommt es danach nicht mehr an, auch wenn dies entgegen vielfacher Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Juni 2016 – 3 A 384/15 –, Rn. 8, juris) durchaus fraglich erscheinen könnte. Bei dem Rundfunkbeitrag gemäß § 2 RBStV könnte es sich nämlich um eine Steuer handeln, womit dem Land die Gesetzgebungszuständigkeit fehlen würde. Tatsächlich könnte der Rundfunkbeitrag die Voraussetzungen einer Steuer erfüllen, da er faktisch voraussetzungslos erhoben wird. Sein Anknüpfungspunkt, das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, bedeutet bei nüchterner Betrachtung gerade die Heranziehung eines jeden Bürgers, nachdem ausweislich Zahlen der Bundeszentrale für politische Bildung (http://www.bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/61797/wohnungslosigkeit) 2010 weniger als 0,03 % der Bevölkerung außerhalb einer Wohnung auf der Straße lebten (und dieser polizeiwidrige Zustand zudem zur Wohnungszuweisung führen kann). Gegen die Qualifizierung als Beitrag - für die Bereitstellung der bloßen Konsummöglichkeit - spricht zudem die Ausgestaltung in der Art, dass ein Mensch auch mehrfacher Beitragsschuldner - trotz in ihm veranlagter nur einmaliger Nutzungsmöglichkeit - sein kann.“

III.
Zudem erkennt das Landgericht Tübingen in seinem Beschluss vom 16.9.2016 (AZ: 5 T 232/16) einen inneren Widerspruch in der „staatsfernen“ aber trotzdem „öffentlichen“ Verwaltung des Beklagten. Das Vollstreckungsersuchen des Beklagten an die Stadtkasse der Kommune könnte deshalb, mangels einer materiellen Behördeneigenschaft des SWR, unwirksam sein...

Siehe dazu auch die abweichende Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --
Zitat
„Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - BVerfGE 31, 314 (341) BVerfGE 31, 314 (342) unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.“

Dem entgegnet der SWR:
Zitat
„1) Das Landgericht Tübingen übersieht, dass die Hauptaufgabe des Beklagten das Schaffen und Senden von Rundfunkangeboten ist. Die Rundfunkfinanzierung, in deren Rahmen der Beklagte hoheitlich handelt, ist im Kontext gesehen lediglich eine Nebenaufgabe, die mit der Hauptaufgabe verbunden ist.
Dass der Beklagte daher auf seiner Homepage auf diese besondere Hauptaufgabe verweist und nicht auf die Nebenaufgabe, die lediglich Mittel zum Zweck ist, versteht sich wohl von selbst.
2) Das wesentliche Handeln und Gestalten des Beklagten ist nicht unternehmerischer Art. Im Rahmen der Rundfunkfinanzierung handelt der Beklagte (überwiegend) hoheitlich. Auch das Handeln im Rahmen seiner Hauptaufgabe kann kaum als unternehmerisches Tätigwerden bezeichnet werden. Schließlich dient der Rundfunkbeitrag gerade dazu, es zu ermöglichen, dass Rundfunkangebote geschaffen werden, die unbeeinflusst von unternehmerischen Größen wie etwa Einschaltquoten sind.
3) Weswegen der Beklagte nur dann eine Behörde sein kann, wenn das Besoldungsrecht oder die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung finden, erschließt sich nicht.
4) In der Tat findet Art. 71 LV keine Anwendung. Der Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und keine Gebietskörperschaft mit kommunaler Selbstverwaltung. Mit dem vom Landgericht Tübingen vorgebrachten Argument müsste aber auch die Behördeneigenschaft von Ministerien und Regierungspräsidien verneint werden.
5) Selbstverständlich findet Vergaberecht im Einkauf Anwendung.
Der Tarifvertrag, der die Bezahlung der Mitarbeiter des Beklagten regelt, lehnt sich an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst an.
6) Auch darf der Beklagte privatrechtlich tätig werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Vorschriften in der Gemeindeordnung BW zur kommunalen Wirtschaftsbetätigung, insbesondere aber §§ 103, 103 a und 104 GemO BW hingewiesen. Ist das Baurechtsamt einer Gemeinde keine Behörde mehr, weil die Gemeinde selbst ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts errichtet hat?
7) Die Zahlungsinformationen, die nie Beitragsrechnungen genannt werden, sind keine Verwaltungsakte. Vielmehr handelt es sich um eine Information über Fälligkeit und Höhe der Rundfunkbeiträge. Das Verschicken dieser Information wird sogar dem Wunsch des LG Tübingen gerecht, wenn dieses davon ausgeht, dass nicht jeder betroffene Bürger einen Blick ins Gesetzblatt wirft. Auch wenn der Beklagte in den Zahlungsinformationen nicht als Behörde bezeichnet wird, verliert der Beklagte dadurch nicht seine Eigenschaft als Behörde.
8 ) Offen bleibt, inwieweit die Gültigkeit einer Satzung einer Behörde über deren Behördeneigenschaft entscheidet.
Allein der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Satzung im Ganzen, sowie im Hinblick auf die Verrechnungsregelung des § 13 gültig ist. Entgegen der Ansicht des LG Tübingen ist die Verrechnungsregel rechtmäßig, insbesondere ist ihr Regelungsgehalt von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt.
Ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage findet die Satzungsregelung in § 9 Abs. 2 RBStV. Nach § 9 Abs. 2 RBStV ist der SWR ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln. Davon wird auch die Regelung über die Verrechnung i  § 13 getragen (OVG Berlin, Urteil vom 19.11.1996, OVG 8 B 117.96)
Die Verrechnungsregelung verstößt auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG. § 9 Abs. 2 RBStV i.V.m. § 13 Beitragssatzung ist Ausdruck der verfassungsgemäßen Ordnung, die die allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt, aus der die Schuldnerin das von ihr in Anspruch genommene Tilgungsbestimmungsrecht herleitet. Diese Einschränkung ist auch nicht unverhältnismäßig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2012 – OVG 11 N 27.10.; OVG Münster, Urteil vom 29. April 2008 – 19 A 1863/06) Die Regelung erleichtert der Rundfunkanstalt den Überblick über die noch offenen Beitragsforderungen und trägt damit zur Verwaltungsvereinfachung bei, auf die das Beitragseinzugsverfahren wegen seines Spezifikums als Massenverfahren angewiesen ist (so bereits BVerwG, Urteil v. 9. Dezember 1998 – 6L 13.97)
Sie führt auch nicht zu einer unzumutbaren Erschwerung der Rechtsverteidigung des Beitragsschuldners. Hält dieser die infolge der Verrechnungsregelung getilgte Beitragsforderung für nicht gerechtfertigt, kann er dagegen im Wege der Leistungsklage auf Rückzahlung oder gegebenenfalls der (negativen) Feststellungsklage auf Nichtbestehen der Beitragsschuld vorgehen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die von der Klägerin reklamierte Grundrechtsintensität der Verrechnungsregelung, aus der sich deren Wesentlichkeit und damit das Erfordernis ihrer unmittelbaren Legitimierung durch den parlamentarischen Gesetzgeber herleitet, in Wirklichkeit nicht besteht.
Soweit das Gericht ausführt, dass dem Schuldner durch die Verrechnungsregelung die Subjekteigenschaft genommen werde und er zum Objekt eines lebenslangen Vollstreckungsverfahrens werde, wendet es die sogenannte Objektformel an, mit der ein Verstoß gegen die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde geprüft wird. Eine Verletzung der Menschenwürde liegt erst vor, wenn die Behandlung eines Menschen durch die öffentliche Gewalt die Achtung des Wertes vermissen lässt,die einem jeden Menschen um seiner selbst willen zukommt. Wenn man hier die anerkannten Verletzungen wie Sklaverei, Leibeigenschaft, Ächtung und Brandmarkung bedenkt, wird offensichtlich, dass eine Verrechnung die § 13 der Satzung nicht unter die Objektformel subsumiert werden kann.
9) Im Rahmen der Beitragsfestsetzung und Vollstreckung tritt der Beklagte stets als Behörde auf. Wenn die Behördeneigenschaft des Beklagten im Rahmen der Erfüllung seines gesetzlichen Programmauftrags nicht immer offensichtlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass er bei der Erfüllung seines Programmauftrags nicht hoheitlich handelt. Andererseits sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch in der Bevölkerung als die „Öffentlich-Rechtlichen“ bekannt und werden so vom Privatfernsehen abgegrenzt.
10) Allein daraus, dass die Beklagte Grundrechtsträger der Rundfunkfreiheit ist, kann nicht geschlossen werden, dass er keine Behörde sein kann. Die Frage stellt sich vielmehr genau anders herum: Kann der Beklagte, der eine Behörde ist, überhaupt Grundrechtsträger sein? Schließlich sind Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat.
Auch hier wir der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung Grundrechte zwar nicht auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anwendbar sind. Anders ist jedoch bei öffentlich-rechtlichen Einrichtungen des Staates, die Grundrechte in einem Bereich verteidigen, in dem sie vom Staat unabhängig sind. Dies ist vorliegend genau der Fall. Aus diesem Grund steht das Grundrecht der Rundfunkfreiheit ohne Rücksicht auf öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsform, auf kommerzielle oder gemeinnützige Betätigung allen natürlichen und juristischen Personen zu, die Rundfunkprogramme veranstalten oder veranstalten wollen (BverfGE 95.220) – somit auch dem Beklagten.“

IV.
Der Kläger sieht die Notwendigkeit einer gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit vor Säumnis und damit die Notwendigkeit eines Verwaltungsakts. In seinem Beschluss vom 9.12.2016 (AZ: 5 T 280/16) führt das Landgericht Tübingen dazu weiter aus:
Zitat
„Das Ruhen war am 14.10.2016 angeordnet worden, nachdem in einem Parallelverfahren eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof anhängig wurde. Zwischenzeitlich hat sich der VGH Mannheim in einem anderen Verfahren (Urteil vom 4.11.2016 - Az. 2 S 548/16) zur Frage der Behördeneigenschaft und der Anwendbarkeit des LVwVfG oder dortiger inhaltlicher Regelungen trotz dessen Nichtanwendbarkeitsnorm (§ 2) geäußert. Vor diesem Hintergrund war zu prüfen, ob nach dieser obergerichtlichen Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits jetzt das Ruhen des Verfahrens beendet werden kann.
Das Ruhen bleibt angeordnet; die Gründe der Entscheidung des LG Tübingen vom 16.9.2016 - 5 T 232/16 - werden auch durch das Urteil des VGH Mannheim vom 4.11.2016 - 2S 548/16 - nicht entkräftet.
[...]
Im Übrigen geht das Argument „Schwierigkeiten“ fehl: Das rheinland-pfälzische VwVfG nimmt seinerseits für den rheinland-pfälzischen Teil des Sendegebiets die Geltung des rheinland-pfälzischen VwVfG gerade nicht aus. Umgekehrt enthält z. B. das bayerische VwVfG einen Ausschluss, obwohl der BR nicht in mehreren Ländern aktiv ist. Hinzukommt, dass dem SWR im Bereich der Vollstreckung viel unterschiedlichere Gesetze für die beiden Länder zugemutet werden (VwVG RP und BW mit massiven Unterschieden schon bei den Zuständigkeiten), ohne dass der Gesetzgeber darin Schwierigkeiten entdeckt hätte. Auch die Gläubigerin selbst sieht in der föderalen Gesetzesvielfalt selbst offenkundig keine Schwierigkeiten, wenn sie mit dem Beitragsservice eine einzige Stelle betraut, die nicht nur zwei Landesgesetze beachten soll, sondern eine Vielzahl aus dem gesamten Bundesgebiet.
[...]
Nur am Rande sei erwähnt, dass sich die Widersprüchlichkeiten auch im weiteren Kontext fortsetzen. So ermittelt die Gläubigerin zwar mit aufwändigem Melderegisterabgleich unter Eindringen in die Privatsphäre der Betroffenen (- wer lebt „hinter der Haustüre“ mit wem zusammen? -) die potentiellen Schuldner, hat also bereits alle privaten Informationen gesammelt und zusammengestellt, soll sich aber dann willkürlich und ohne Verwaltungsakt einen beliebigen Schuldner oder Verwaltungsaktadressaten (hoheitlich!) auswählen dürfen, zur vermeintlichen Schonung der Privatsphäre der Übrigen. In diese wurde jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits umfassend eingegriffen, durch den Melderegisterabgleich. Die Gläubigerin verschafft sich die Kenntnisse, wer mit wem „hinter der Wohnungstür“ wohnt, weigert sich aber dann, das einer Verwaltung typische Auswahlermessen anzuwenden, sondern zieht die willkürliche Auswahl vor. Ungeklärt bleibt, weshalb bei einem Schuldner die Melderegisterauskunft reichen soll und bei weiteren Schuldner „ergänzende individuelle Nachforschungen“ (Rn. 56 juris) anfallen sollen. Offen bleibt auch die Frage, weshalb ohne Verwaltungsakt bei einem von mehreren denkbaren Schuldnern Säumnis entstehen soll, bei den anderen nicht. Dass dann zugleich dem willkürlich ausgewählten Adressaten zugemutet wird, den öffentlich-rechtlichen Beitrag anteilig zu verteilen und Regress zu nehmen, dürfte wohl zu den ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen speziell des Rundfunkrechts gehören. Da dies sogar für Maßnahmen mit Strafcharakter (Säumniszuschläge), sogenannte „Druckmittel“ (Rn. 36) gelten soll, dürfte es sich wohl um Sippenhaft-ähnliche Grundsätze handeln. Mehrere Personen werden nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag säumig, einer wird als Schuldner und noch vor Erlass eines Verwaltungsaktes und vor Prüfmöglichkeit in Bezug auf die Auswahl mit dem „Druckmittel“ (Rn. 36) Säumniszuschlag belastet. Gerade diese Erwägungen zeigen zudem, dass ohne originären Verwaltungsakt gerade nicht bindend feststeht, wer konkret den Säumnistatbestand verwirklichen kann. Der VGH bleibt letztlich die Erklärung schuldig, warum von mehreren Erwachsenen nur einer - nach Belieben ausgesuchter - und nicht jeder ohne Verwaltungsakt zahlungspflichtig und säumnisfähig ist, mancher sogar doppelt, dreifach und vierfach (Wohnung, berufliche Zweitwohnung, Datscha und beruflicher PKW). Mit dieser multiplen Anknüpfung wird zudem der Anknüpfungspunkt „Wohnung“ - der ohnehin faktisch wieder zur steuerähnlichen Inanspruchnahme von Jedermann führt - in Frage gestellt."

Dem hat der Kläger vorerst nichts hinzuzufügen und sieht den zukünftigen Rundfunkurteilen des Bundesverfassungsgerichts erwartungsvoll entgegen.


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Im Anhang die ausformulierte PDF-Version.

 (#)


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Was soll man darauf erwidern??
(siehe Stellungnahme SWR zum "Behördenstatus" im Anhang)



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Zurecht wird vom Beklagten die Frage gestellt, ob dieser, wenn er als Behörde agiere, gleichzeitig auch Grundrechtsträger i.S.d. Art. 5 GG sein könne. Zusätzlich würde sich dann auch die Frage stellen, ob eine Mehrländeranstalt wie der Beklagte, hoheitliche Rechte über mehrere Länder gleichzeitig ausüben darf.

V.
Laut § 1 Satz 3 der Hauptsatzung des Südwestrundfunks, ist Stuttgart der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz des SWR. Das Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg gilt jedoch gemäß §2 Satz 1 LVwVfG ausdrücklich nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks. Ebenso ist die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“ mit Gerichtsstand in Mainz vom Verwaltungsverfahrensgesetz für Rheinland-Pfalz ausgenommen. Aus dieser Tatsache folgt, dass § 10 Absatz 5 und 6 des RBStV nicht anwendbar sind:

Zitat
„Absatz 5 bestimmt, dass rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt werden können. Diese Vorschrift regelt die verfahrensrechtliche Zuständigkeit für das Festsetzungsverfahren. Die Regelung in Satz 2, derzufolge Festsetzungsbescheide stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden können, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet, ist eine Abweichung, die der Verwaltungsvereinfachung dient: Diese Regelung ermöglicht es unter anderem, dass in dem Fall, dass ein Rundfunkteilnehmer umgezogen ist, dann auch die örtlich neu zuständige Anstalt befugt sein soll, rückständige Gebühren festzusetzen.“ (Begründung zu § 10 Absatz 5 RBStV)

Hier bewertet der Gesetzgeber den Nutzen der Verwaltungsvereinfachung höher als die Bindung an unterschiedliche Landesverwaltungsverfahrensgesetze, die von den einzelnen Landesparlamenten verabschiedet wurden und sich teilweise erheblich voneinander unterscheiden. Auch der Beklagte selbst sieht in der föderalen Gesetzesvielfalt selbst offenkundig keine Schwierigkeiten, wenn er mit dem Beitragsservice eine einzige Stelle betraut, die nicht nur zwei Landesgesetze beachten soll, sondern eine Vielzahl aus dem gesamten Bundesgebiet.

Zitat
„Gemäß Absatz 6 werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Dies entspricht der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags. Wichtigstes Merkmal des Verwaltungszwangsverfahrens ist, dass die Landesrundfunkanstalt nicht einen Titel im Sinne der §§ 704 oder 794 der Zivilprozessordnung benötigt, sondern als Vollstreckungsgrundlage für rückständige Rundfunkbeiträge der Beitragsbescheid als Verwaltungsakt ausreicht. Absatz 6 Satz 2 gibt der zuständigen Landesrundfunkanstalt das Recht, sich unmittelbar an die nach Landesrecht zur Vollstreckung zuständige Stelle zu wenden.“ (Begründung zu § 10 Absatz 6 RBStV)

Aus § 10 RBStV leitet der Beklagte eine Ermächtigung zum behördlichen handeln ab. Der Gesetzgeber begründet dies wiederum mit der „öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags“, welcher nicht durch lästige Kosten für vollstreckbare Endurteile und Vollstreckungstitel im Sinne der §§ 704 und 794 der Zivilprozessordnung geschmälert werden solle. Hier wird exemplarisch deutlich, warum der Gesetzgeber das Verwaltungsrecht gegenüber dem Zivilrecht bevorzugt. Gegen eine zivilrechtliche Forderung hätte der einzelne Bürger umfassendere Rechtsmittel. Diese werden dem Kläger erneut zum Zwecke einer vermeintlichen Verwaltungsvereinfachung verwehrt und es bleibt ihm nur der verwaltungsrechtliche Weg über Festsetzungsbescheide, Widersprüche, Mahngebühren, Säumniszuschläge, Widerspruchsbescheide, Verwaltungszwangsverfahren, Klagen. Gemäß § 10 Absatz 7 könnten „einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs“ auf Dritte übertragen werden. Mögliche solche „Dritte“ sollen nach dieser Gesetzesbegründung gerade Inkassobüros sein, die die Forderungen dann zivilrechtlich durchsetzen müssten:

Zitat
„Absatz 7 regelt die Art und Weise, in der die Landesrundfunkanstalten die ihnen nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten wahrnehmen. Satz 1 betrifft eine gemeinsame Verwaltungsstelle, bei der die Landesrundfunkanstalten die Aufgabenwahrnehmung wie bei der bisherigen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ganz oder teilweise bündeln. Zuständig und verantwortlich bleibt trotz dieser Bündelung jede einzelne Landesrundfunkanstalt. Sie nimmt ihre Aufgaben lediglich durch die genannte Stelle wahr, für die überdies besondere datenschutzrechtliche Anforderungen gelten (§ 11 Abs. 2). Satz 2 ergänzt, dass die Landesrundfunkanstalt darüber hinaus auch ermächtigt ist, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch eine Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Anders als in Satz 1 sind damit Personen oder Einrichtungen gemeint, die eine gegenüber der Landesrundfunkanstalt eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, wie etwa Inkassobüros oder selbstständige Beitragsbeauftragte. Eine solche Übertragung kommt allerdings lediglich im Hinblick auf einzelne Tätigkeiten in Betracht. Vorrangig sollen die Aufgaben von den Landesrundfunkanstalten selbst wahrgenommen werden. Im Hinblick auf das Ziel, eine hohe gesellschaftliche Akzeptanz für das neue Rundfunkbeitragsmodell zu erreichen, stellt Satz 3 klar, dass es den Landesrundfunkanstalten möglich ist, eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 auszuschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.“ (Begründung zu § 10 Absatz 7 RBStV)

Der Kläger hat die daraufhin erfolgte Änderung der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge zur Kenntnis genommen und sieht den zukünftigen Rundfunkurteilen des Bundesverfassungsgerichts erwartungsvoll entgegen. Ob eine Beitreibung der Rundfunkbeiträge über Inkasso-Unternehmen erfolgversprechender sein wird, ist jedenfalls zu bezweifeln. Die Übergabe der Forderung zur Beitreibung ist gerade keine "einzelne Tätigkeit" mehr, sondern dient der Durchsetzung der Beitragspflicht an sich. Den gesamten Einzug darf die Rundfunkanstalt gemäß § 10 Absatz 7 nicht übertragen. Ein erheblicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) wie die Weitergabe automatisiert erfasster Meldedaten kann nicht durch eine einfache Satzung angeordnet werden. Grundrechtseingriffe bedürften stets einer gesetzlichen Grundlage; eine solche sind aber nur Vorschriften im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst, der durch die Zustimmungsbeschlüsse der Landtage zum Landesgesetz wird.


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VI.
In einem Vertrag haben die Rundfunkanstalten eine Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" geschlossen, welche eine Ertragssteigerung durch eine Akzeptanzsteigerung des gesamten Beitragseinzugs angestrebt. Dazu haben die Rundfunkanstalten in § 1 der Verwaltungsvereinbarung die Einrichtung einer „Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht“ und einer „Gemeinschaftseinrichtung Beitragskommunikation/Marketing“ beschlossen:

Zitat
„§ 8 Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht und Gemeinschaftseinrichtung Beitragskommunikation/Marketing

A. Beitragsrechtliche Fragen sowie die Aufgaben Kommunikation/Marketing des Beitragsservice werden in zwei getrennten Gemeinschaftseinrichtungen bearbeitet. Ihre Leiter werden einvernehmlich von den Intendantinnen und Intendanten der Rundfunkanstalten berufen.

B. Die Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)   Klärung von Rechtsfragen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, die vom Zentralen Beitragsservice oder von der Fachgruppe Kundenmanagement sowie den dezentralen Einheiten in den Landesrundfunkanstalten eingebracht werden
b)   Information der Fachgruppe Kundenmanagement und der Geschäftsführung des Zentralen Beitragsservice über die Beratungsergebnisse zwecks operativer Umsetzung der Ergebnisse für den zentralen und dezentralen Beitragsservice
c)   Empfehlung für die Gerichtsprozess-Strategien für ARD. ZDF und Deutschlandradio
d)   Pflege einer Urteilsdatenbank, Weitergabe positiver Gerichtsentscheidungen an Juris und ggf. Kommentierung
e)   Kommunikation der Gerichtsentscheidungen an die Fachgruppe Kundenmanagement und an die Geschäftsführung des Zentralen Beitragsservice für die Umsetzung der operativen Aufgaben
f)   Information der Gemeinschaftseinrichtung Marketing/Kommunikation über presserelevante Gerichtsentscheidungen
g)   Festigung von Richtlinien für die dezentralen Einheiten Beitragsservice in den Landesrundfunkanstalten
h)   Äußerungsrechtliche Prüfung von Aussagen im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug
i)   Sonderaufgaben zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (z.B. Evaluation etc.)

C. Die Gemeinschaftseinrichtung Beitragskommunikation/Marketing hat folgende Aufgaben:

1.   Kommunikation bezüglich des Rundfunkbeitrags und des Zentralen Beitragsservice:

a)   Pressearbeit, bei grundsätzlichen Fragen in enger Abstimmung mit dem ARD-Vorsitz/der ARD-Pressestelle
b)   Inhaltliche und redaktionelle Gestaltung des Internetauftritts „www.rundfunkbeitrag.de“, soweit nicht unter § 2 m geregelt
c)   Inhaltliche Abstimmung der Webpräsenzen der Landesrundfunkanstalten, ZDF und Deutschlandradio zum Thema Rundfunkbeitrag
d)   Beobachtung des Social Web
e)   Erstellen von Informationsmaterial
f)   Interne Kommunikation, insbesondere zum ARD-Vorsitz, zu den Intendanzen, der ARD-Pressestelle und den Pressestellen der Rundfunkanstalten
g)   Begleitforschung, die die Reaktionen auf den Rundfunkbeitrag auswertet

2.   lm Rahmen von Werbung und Public Relations:

a)   Planung und Bedienung aller Werbeformen [klassische Werbung, Online-Werbung, sonstige Werbeformen] im Rahmen des zur Verfügung stehenden Etats; die Planung nationaler Werbekampagnen und deren Umsetzung bedarf der Zustimmung der Intendantinnen und Intendanten
b)   Konzeptionelle Entwicklung einer Kommunikationsstrategie zum Rundfunkbeitrag und seinem Zweck zur Finanzierung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Form von Gemeinschaftskampagnen sowie von Angeboten für regionale Einsatzmöglichkeiten; die Planung nationaler Werbekampagnen und deren Umsetzung bedarf der Zustimmung der Intendantinnen und Intendanten
c)   Gezielte Ansprache von Multiplikatoren und Betroffenenorganisationen, Verbänden und Gremien

3.   Marktforschung“

Die Pflege der Urteilsdatenbank durch die GSEA Beitragsrecht beinhaltet auch die Weitergabe „positiver“ Gerichtsentscheidungen an Juris und ggf. eine Kommentierung. Der Beklagte versucht so, die Öffentlichkeit von der Rechtmäßigkeit seines Handelns zu überzeugen. Er argumentiert in seinen Widerspruchsbescheiden und Klageerwiderungen immer wieder mit, von den Rundfunkanstalten selbst verfassten, Kommentierungen.
Von den 41 Autoren, welche die einschlägig zitierten Gesetzeskommentare im Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht verfasst haben, stehen mindestens 23 Autoren eindeutig in einem direkten Arbeitsverhältnis mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Beiträge aus diesem „Standardkommentar zum gesamten Rundfunkrecht“ können also nicht als unabhängig i.S.d. Wissenschaft angesehen werden. Dazu schreibt das LG Tübingen in seinem Beschluss vom 9.9.2015, (5 T 162/15, Rn. 21):

Zitat
„ - Die einzige einschlägige Kommentierung (Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. A. 2012), auf die auch der Bundesgerichtshof zurückgreift und die trotz des Umstandes, dass die Kommentierung durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin erfolgte, als wissenschaftliche Meinung mit besonderer praktischer Sachkunde angesehen werden kann, kommt hinsichtlich der Gläubigerstellung zum Ergebnis, dass Gläubigerin gerade nicht entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und nun auch des Bundesgerichtshofs die Landesrundfunkanstalt ist, sondern die Landesrundfunkanstalt zusammen mit dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Medienanstalt (Tucholke, in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. A. 2012, § 10 RBStV, Rn. 4). Ohne dass es hierauf dann noch ankäme, wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Rubrum entsprechend der BGH-Entscheidung noch eine mögliche Gläubigerstellung der Landesrundfunkanstalt ausweist. Für die abweichende Kommentierung von Tucholke zur Gläubigerstellung diesem Punkt spricht allerdings sowohl der klare Wortlaut von § 10 I RBStV als auch der Gesamtsystematik von § 10 RBStV, wonach in Abs. 1 der Gläubiger, in Abs. 2 die Inkassostelle bzw. der Empfangsberechtigte und in Abs. 5 die Vollstreckungsbehörde beschrieben werden.“

Insbesondere die Kommentierungen des SWR-Justiziars Dr. Hermann Eicher sollten, mit Blick auf seine maßgebliche Beteiligung an der Entwicklung des neuen Modells zur Finanzierung des Rundfunkbeitrags, entsprechend bewertet werden. In einer Klarstellung schreibt Eicher: „Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar.“ (Quelle: http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html)

Die Gemeinschaftseinrichtung Beitragskommunikation/Marketing unterhält mehrere Websites:

Zitat
„Wir sind die GSEA Beitragskommunikation von ARD, ZDF und Deutschlandradio und für die externe Kommunikation rund um den Rundfunkbeitrag zuständig. Durch eine aktive und transparente Kommunikation mit unseren Zielgruppen schaffen wir mehr Verständnis und Akzeptanz für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wir beantworten alle Fragen zum Rundfunkbeitrag, machen Schluss mit Fehlannahmen aus dem Netz und eröffnen neue Sichtweisen für das Thema.
Unser Internetangebot dein-beitrag-bewegt-was.de bildet zusammen mit rundfunkbeitrag.de die Plattform im Internet, auf der du alle Informationen rund um den Rundfunkbeitrag findest – aktuell, unterhaltsam und auf den Punkt.“ (Quelle: http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/ueberuns.html)

Auf „dein-beitrag-bewegt-was.de“ diffamierte die GSEA Beitragskommunikation am 07.10.2016 nach dem Tübinger Beschluss vom 16.09.2016 solche Personen, die gegen die Landesrundfunkanstalten vor Gericht ziehen, als „Beitragsgegner und GEZ-Boykotteure“. Geradezu genüsslich freut man sich auf die Berufungsverfahren, in denen die „GEZ-Boykotteure“, laut der Vorahnung des Autors, sicherlich alle unterliegen werden:

Zitat
„Rundfunkbeitrag erledigt! – Ach nee, doch nicht…
Das Landgericht Tübingen ist mal wieder in aller Munde, denn es hat sich am 16. September 2016 erneut in einem Beschluss mit dem Rundfunkbeitrag befasst.
„Der Rundfunkbeitrag ist erledigt“ und „Das Ende der GEZ“ frohlocken die Beitragsgegner und GEZ-Boykotteure im Netz und freuen sich über die vermeintlich bahnbrechende Rechtsprechung des LG Tübingen.
Dabei geht es hier gar nicht konkret um den Rundfunkbeitrag oder seine Rechtmäßigkeit selbst, sondern um die Art und Weise, wie der SWR die Beitragsforderungen vollstreckt. Aber da beim Rundfunkbeitrag gern mal pauschalisiert wird, ist für viele Leute die Sache klar: Gerichtsurteil kippt Rundfunkbeitrag! Solche Informationen verbreiten sich natürlich auch besser, obwohl viele Medien den Beschluss sachlich eingeordnet haben.

Muss ich nicht mehr zahlen?
Aber was heißt das jetzt genau? Muss ich jetzt keinen Rundfunkbeitrag mehr zahlen, so wie es zuletzt in vielen Social-Media-Kanälen und Blogs zu lesen war? Also, LG Tübingen hin oder her - Nein, weder der Rundfunkbeitrag noch der Beitragsservice wurden abgeschafft.
Das Gericht erklärte lediglich die Vollstreckung im konkreten Fall für unzulässig, weil nicht alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorgelegen hätten, z. B. fehle dem SWR angeblich die für die Vollstreckung erforderliche "Behördeneigenschaft". Aber bereits 2015 hat der Bundesgerichtshof einen ähnlichen Beschluss des LG Tübingen aufgehoben und die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungen des SWR ausdrücklich bestätigt.

In diesem Sinne: Nach dem Beschluss ist vor dem Beschluss. Bis zum nächsten Mal!“

Der Kläger legt darauf wert, vom Beklagten weder als „Beitragsgegner“, noch als „GEZ-Boykotteur“ bezeichnet zu werden. Zudem hat der Kläger, auch mit Blick auf die Kommentierung von Gerichtsentscheidungen, ein fundamental gegenteiliges Verständnis von „aktiver und transparenter Kommunikation“. „Verständnis und Akzeptanz für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ haben sich beim Kläger bisher jedenfalls noch nicht eingestellt. Sicher nicht ohne Grund sprechen selbst Mitarbeiter der Öffentlich-Rechtlichen scherzhaft von „Pensionskassen mit angeschlossenem Sendebetrieb“.


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Rein fiktiv natürlich:

Zitat
Stelle ich die Klägerin / der Kläger folgenden

Beweisantrag (1 von X)
  :)

Die Vorlage der geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen Beitragseinzug der Landesrundfunkanstalten nebst der Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale sowie entsprechenden jeweils erforderlichen Kündigungsschreiben (siehe § 5 Schlussbestimmungen Verwaltungsvereinbarung GEZ vom 26.11.2002) in der jeweils gültigen Fassung beginnend ab dem 01.01.2012 durch den Beklagten,

sowie deren Beiziehung als Urkundenbeweise - in Form beglaubigter Ablichtungen -zur Gerichtsakte,

Die Auswertung des vorgenannten Urkundenbeweises im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben,

a)   dass der Beklagte außerhalb seiner gesetzlichen Regelungsbefugnis eine Verwaltungsvereinbarung mit den anderen Landesrundfunkanstalten traf,
b)   dass der Beklagte die Vergaberichtlinie 2004/18/EG verletzte,
c)   dass der Beklagte zum Zeitpunkt des einmaligen Meldedatenabgleichs § 14 Abs. 9 RBStV keine gültige Verwaltungsvereinbarung getroffen hatte,
d)   dass der Beklagte den Datenabruf bei der Meldebehörde gesetzeswidrig und zusätzlich durch ein zum Zeitpunkt des Meldedatenabrufes nicht ordnungsgemäß beauftragtes Dienstleistungs- und Rechenzentrum durchführen ließ und die Meldedaten daher tatsächlich grob rechtswidrig an Dritte übermittelt wurden,
e)   dass der Beklagte bewusst und gewollt gegen die Richtlinie 95/46/EG Art. 15 verstieß indem er gesetzeswidrig ein „Massenverfahren“ als „Dienstleistung“ regelte,
f)   dass der Beklagte, durch Verwaltungsvereinbarung in grob unzulässiger Weise „in seinem Sinne“ auf die Rechtsprechung einwirken ließ und dabei die verwaltungsrechtlichen Regelungen des Abschnitt 1a VwVfG sowie eine wesentliche EU-Richtlinie 95/46/EG zum Datenschutz völlig unbeachtet ließ,
g)   dass der Beklagte dem „Beitragsservice“ unzulässig „weitreichende Sonderrechte“ in Bezug,
–   auf die Klärung von Rechtsfragen § 8 a),
–   Empfehlungen von Gerichtsprozess-Strategien § 8 c)
–   auf die „Pflege“ einer Urteilsdatenbank und „positive“ Weitergabe von Urteilen § 8 d),
–   die Festlegung von Richtlinien für den Dezentralen Beitragsservice in den Landesrundfunkanstalten (§ 8 g),
–   durch Kommunikationsregelungen für die operative Umsetzung § 8 b) und e),
und

–   „Sonderaufgaben“ zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

einräumte, ohne die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Regelungen des Bundeslandes X zu beachten. Darüberhinaus hat er in vollkommen verfassungswidriger Weise die sich u.a. aus Art. XX  Anmerkung jeweilige Länderverfassung ergebenden Grundsätze der Gesetzgebung ignoriert.

h)   die „Rundfunkbeitragserhebung“ der verfassungswidrigen Ertragssteigerung dient.

Darüber hinaus beteiligte der Beklagte auch das ZDF sowie das Deutschlandradio am Aufbau einer einheitlichen Stelle (Abschnitt 1a Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG] §§ 71 a - 71 e) in Gestalt eines zentralen Dienstleistungs- und Rechenzentrums und räumte den öffentlichen - rechtlichen Fernseh- und Hörfunkveranstalter (§§ 3 und 4 Verwaltungsrat, Fachgruppen Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug) obwohl weder das ZDF noch das Deutschlandradio Landesrundfunkanstalten sind. Damit wurden nachweislich in verfassungswidriger Weise Verwaltungsaufgaben des Landes X an Organe übertragen, die zweifelsfrei nicht der unmittelbaren Staatsverwaltung zuzuordnen sind und auch nicht über die nötige Sach- und Fachkompetenz verfügen Anm.: für NI z.B.:Art. 38 sowie Siebenter Abschnitt der Niedersächsischen Verfassung

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung. Sie zeigen auf, dass der Beklagte völlig außerhalb seines verfassungsrechtlichen Auftrages handelte und als „Sonderanstalt Rundfunkbeitragswesen“ Regelungen traf, einschließlich des Erlasses von Schein-Verwaltungsakten zu denen er nicht befugt war (siehe u.a. § 54 VwVfG; §§ 58, 59 VwVfG) und die darüberhinaus in der durchgeführten Form auch teilweise gesetzlich verboten sind.

Ferner traf der Beklagte Verfahrensregelungen, zu denen nur die übergeordnete Rechtsaufsicht der Bundesländer X gesetzlich befugt sind und die teilweise der Gesetzgebung ( jweilige Art. der Landesverfassung) unterliegen.
Hierzu ist auch auf § X der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien (GGO) hinzuweisen, wonach Verwaltungsabkommen vom Ministerpräsidenten zu unterschreiben sind. Damit wurden der Landesregierung die Möglichkeit entzogen über den Aufbau und die Organisation des Beitragsservice zu entscheiden.



______________________________  ausGEZählt, den xx.xx.2017


Diss ist ein fiktiver Service der "nichtrechtsfähigen" Gall Mei HiHa AG Abteilung:

Gallische Bergwacht am

X3



Link für z.B. Saarland Geschäftsordung der Regierung des Saarlandes
(GOReg):

http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/RegGO_SL_2005_rahmen.htm

Link für die Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen (GGO):

http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/48z/page/bsvorisprod.psml;jsessionid=3B1467F6977B2A6F20E70E2B1C21BDD9.jp21?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=VVND-VVND000003122&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

Link Geschäftsordnung des Senat von Berlin

https://www.berlin.de/rbmskzl/regierender-buergermeister/senat/geschaeftsordnung/

Yoo Lupus! Kann Rom mal machen eine "Eingriffsverwaltung RBS TV" regeln und dann in einem "Akt der Gesetzgebung von ARD ZDF und Deutschlandradio" die "Zentrale Bundes-Behörde BeitraXServus Castra Colonia" gründen.

Aber Rom ist nicht Gallien!  :)

Rein fikitv haben wir nunmehr auch ein fiktives "nichtrechtsfähiges" Unternehmen gegründet die:

Gallische Meißel, Hinkelstein und Hammer AG!

Die Gall Mei HiHa AG! 

Nicht zu verwechseln mit dem gallischen Tanz- und Musikorchester: die Schalmei Intendancers

Kannste buchen Lupus: Gage 8 Milliarden pro Auftritt!


 :)

Meißel, neue Meißel, Hinkelsteine, neue Hinkelsteine, gallische Hämmer, neue gallische Hämmer, große und kleine ...


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