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Autor Thema: ZUM 2015: Wie viele Wohnungen, so viele Beiträge  (Gelesen 1267 mal)

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Eine weitere Fachpublikation setzt sich kritisch mit der Regelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages auseinandersetzt und ist in der der "Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)" im Jahrgang 2015 erschienen. Autorin ist Kathrin Groh, Professorin für Öffentliches Recht an der Universität der Bundeswehr München (Neubiberg).

Informationen zur Professur auf der Internetseite der Universität:
https://www.unibw.de/staatsrecht/institute-und-professuren/lehrstuhl-fuer-oeffentliches-recht/Team/prof.-dr.-kathrin-groh/vita

Kathrin Groh: Wie viele Wohnungen, so viele Beiträge. Typengerechtigkeit und Gleichheitssatz im Rundfunkbeitragsrecht, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jg. 59, 2015, Heft 8/9, Seite 651-658.

In diesem Aufsatz geht es der Autorin vor allem um den Nachweis der Rechtswidrigkeit der Beitragspflicht für Zweitwohnungen, aber es finden sich hier und da auch treffliche Bemerkungen zur gegenwärtigen Rechtssituation. Im Fazit wird ausgeführt:

Zitat
Quantifizierte Gerechtigkeit ist zwar ein verfassungsrechtliches Argument, doch fällt es schwer, den Gleichheitsverstoß des Rundfunkbeitrags für (alleinlebende) Zweitwohnungsbesitzer zu greifen. Schuld daran ist die von unbestimmten und empiriefreien Rechtsbegriffen gesäumte Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Abgabenrecht. Ungleichbehandlungen, die der Verwaltungsvereinfachung und der Vorbeugung von Missbrauchsgefahren dienen, leuchten grundsätzlich ein. Im Rundfunkbeitragsrecht zeigt sich jedoch: Zweitwohnungsbesitzern, die keine Möglichkeit haben, in mehreren Wohnungen gleichzeitig Rundfunk zu empfangen, ist wie taubblinden Personen ein Befreiungstatbestand zu schaffen. Da dieser fehlt, ist ihnen der Weg zu einer Beitragsbefreiung für ihre Zweitwohnung über die Härtefallklausel des § RBEITRSTV § 4 Abs. RBEITRSTV § 4 Absatz 6 RBStV frei zu machen. Ohne Befreiungsmöglichkeit liegt ein nicht gerechtfertigter Verstoß gegen Art. GG Artikel 3 Abs. GG Artikel 3 Absatz 1 GG vor.
(Seite 658)

Eingangs erklärt die Autorin:
Zitat
Während sich in der Literatur zumindest einige kritische Stimmen finden lassen, sprechen sich die Rundfunkgesetzgeber und die Fachgerichte ausnahmslos für die Verfassungsmäßigkeit der Beitragsdoppelung für Zweitwohnungsbesitzer aus. Dass diese Doppelung der Beitragspflicht verfassungswidrig ist, will dieser Beitrag aufzeigen.
(Seite 652)

Aber auch abgesehen von diesem speziellen Problem der Zweitwohnungen sind die Ausführungen zu den Gleichheitsverstößen und der Typengerechtigkeit im Rundfunkbeitragsrecht interessant. Hierzu heißt es unter anderem:
Zitat
Vorzugslasten legitimieren sich vor der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung dadurch, dass sie als Ausgleich für individualisierbare Vorteile erhoben werden. Der Vorteil, den der Staat einräumt, muss für die beitragspflichtige Person entstehen. Das gilt insbesondere im Rundfunkrecht. Mit seinem Konzept, dass der Abgabentatbestand des Rundfunkbeitrags grundsätzlich auf den Menschen und nicht ausschließlich auf seine Wohnungen ausgerichtet sein müsse, bricht Kirchhof in seinem Gutachten eine rundfunkverfassungsrechtliche Notwendigkeit auf die Beitragsebene herunter: Der Mensch schaut Fernsehen. Ihm als kommunikativem Wesen kommt die dienende Funktion der Rundfunkfreiheit zugute [vgl. BVerfGE 73, 118, 152–154]. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit ist ein Menschen- und kein Wohnungsrecht. Der Mensch kann das Rundfunkangebot pro Zeit- und Raumeinheit nur einmal empfangen. Für einen kommunikativen Nutzen darf nur ein Beitrag erhoben werden. Dieser Beitragsgrundsatz lässt sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nachweisen, wenn es – in anderem Zusammenhang – feststellt: Die verfassungsrechtlich gebotene Gleichheit des Belastungserfolges einer Abgabe ist im Maßstab des Nutzens anzustreben, und zwar so, »dass jede Untergruppe sich in dem Maße an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt« [BVerwGE 133, 165, 181]. Nach der Anzahl der Wohnungen kann das Kriterium des kommunikativen Nutzens für eine Person daher nicht berechnet werden. Der Rundfunkbeitrag wäre also an dieser Stelle verfassungswidrig, wenn es nicht die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gäbe.
(Seite 654)

Unter der Überschrift "Die Urteilsausbeute: Außer Nebensätzen nichts gewesen" heißt es zur Rechtsprechung:
Zitat
Wie die Gesetzesbegründungen bleiben auch die Urteilspassagen zur Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht von Zweitwohnungsbesitzern an der Oberfläche.
(Seite 653)

Diese Einschätzung trifft sicherlich nicht nur auf das Problem der Beitragspflicht von Zweitwohnungsbesitzern zu.


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Und wer den Aufsatz nachlesen möchte

Kathrin Groh: Wie viele Wohnungen, so viele Beiträge. Typengerechtigkeit und Gleichheitssatz im Rundfunkbeitragsrecht, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jg. 59, 2015, Heft 8/9, Seite 651-658.

hier der Hinweis auf die Liste von Bibliotheken, welche die Zeitschrift im Bestand haben:

http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=876008031


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Und eine kurze Zusammenfassung des Aufsatzes auch bei


Bildquelle: http://up.picr.de/27402616ww.png

Jurion, 24.08.2015

Rundfunkbeitragsrecht - Groh untersucht die Typengerechtigkeit und die Anforderungen des Gleichheitssatzes
Kurznachricht zu "Wie viele Wohnungen, so viele Beiträge - Typengerechtigkeit und Gleichheitssatz im Rundfunkbeitragsrecht" von Prof. Dr. Kathrin Groh, original erschienen in: ZUM 2015 Heft 8, 651 - 658.

https://www.jurion.de/de/news/323367/Rundfunkbeitragsrecht-Groh-untersucht-die-Typengerechtigkeit-und-die-Anforderungen-des-Gleichheitssatzes


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