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Autor Thema: Energieunternehmen > Nur wer tatsächlich konsumiert, ist zahlungspflichtig  (Gelesen 1099 mal)

  • Beiträge: 7.306
Nur wer tatsächlich Konsument ist, ist zur Zahlung verpflichtet, sagt das Amtsgericht München im obigen Fall.

Ok, es geht nicht um Rundfunkbeiträge, aber sicher läßt sich das Urteil auch auf den Bereich Rundfunk anwenden, sind doch auch die ÖRR in Europa nur ganz normale Unternehmen.

Märkische Allgemeine, 30.12.2016
Nur tatsächlicher Abnehmer muss Energiekosten zahlen
Muss ein Hauptmieter für seinen Untermieter geradestehen? Nicht unbedingt. Denn ein Energieversorger muss seine Forderungen erst einmal bei dem tatsächlichen Abnehmer geltend machen.

Zitat
[...]

Ein Energieversorger kann ausstehende Zahlungen nicht ohne weiteres beim Hauptmieter einer Wohnung einfordern, wenn diese von einem Untermieter bewohnt wird. Denn in diesem Fall ist der Untermieter der Vertragspartner des Energieversorgers. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München hervor (Az.: 222 C 29041/14).

[...]

Nach Auffassung der Richter muss der Mieter nicht die Energiekosten für seinen Mitarbeiter bezahlen, der tatsächlich in der Wohnung lebte. Zwischen dem Energieversorger und dem Beklagten sei kein Vertrag zustande gekommen. Die seitens der Hausverwaltung vorgenommene Anmeldung des Beklagten bei der Klägerin begründe noch keinen ausdrücklichen Vertragsschluss. Vielmehr stelle eine solche Anmeldung eine bloße Mitteilung dar.

weiterlesen unter
http://www.maz-online.de/Ratgeber/Bauen-Wohnen/Aktuelles/Nur-tatsaechlicher-Abnehmer-muss-Energiekosten-zahlen


Edit "Bürger":
Ursprünglicher, nicht aussgekräftiger Betreff "(Az.: 222 C 29041/14) - Nur wer tatsächlich konsumiert, ist ..." musste angepasst sowie gem. Forum-Regeln zur Verlinkung die entsprechenden Link- und Inhaltsangaben zum Verständnis ergänzt werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Januar 2017, 00:57 von Bürger«
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