Ein Inkassounternehmen benötigt für die Geltendmachung einer Forderung gegenüber dem Schuldner im Namen des Gläubigers eine Vollmacht. Wenn das Unternehmen die Forderung im eigenen Namen geltend macht, eine vom Gläubiger ausgestellte Abtretungsurkunde.
Ich habe noch kein Inkassounternehmen gesehen, das diese Vollmacht ordnungsgemäß, nämlich durch Vorlage des Originals, nachgewiesen hat.
Hat das Inkassobüro keine Originalvollmacht zusammen mit seinem ersten Mahnschreiben übersandt, so ist das einseitige Rechtsgeschäft unwirksam, wenn es wegen fehlender Vollmacht (§174 BGB) oder fehlender Vertretungsmacht (§180 BGB) unverzüglich zurückgewiesen wird. Gleiches gilt für eine fehlende Abtretungsurkunde (§410 BGB).
Vollmacht, Vertretungsmacht und Abtretungsurkunde sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von einer Person, die zur rechtlichen Vertretung des Unternehmens / der Anstalt / der Behörde ermächtigt sind, eigenhändig unterzeichnet wurden. Diese vertretungsberechtigten Personen sind üblicherweise bei einem Unternehmen die Mitglieder der Geschäftsführung und die Prokuristen sowie diejenigen Personen, deren Vertretungsbefugnis im Handelsregister eingetragen ist.
Eine Rundfunkanstalt wird durch den Intendanten vertreten. Etwaige von ihm zur Vertretung ermächtigte Personen müssen sich durch eine entsprechende, vom Intendanten unterzeichneten Vollmacht oder durch eine die Vertretungsberechtigung regelnde Urkunde ausweisen.
Eine Vollmacht, die nicht von einer zur Vertretung des Unternehmens / der Anstalt / der Behörde befugten Person unterzeichnet wurde, ist rechtsunwirksam. Mir sind auch schon Vollmachten untergekommen, die i. A. (im Auftrag) unterzeichnet waren. Ein derartiger Zusatz zum Namen bedeutet aber, daß der Unterzeichner sich den Inhalt des von ihm unterschriebenen Schriftstücks nicht zu eigen macht und daß er für den Inhalt keine Verantwortung übernehmen will. Eine derart unterschriebene Vollmacht ist nichtig.
Es gibt also viele Möglichkeiten, ein Inkassounternehmen zu beschäftigen. Besonders aber freuen wird sich der Intendant der jeweiligen Rundfunkanstalt, muß er doch für jeden einzelnen Inkassoauftrag behelligt werden und seine Unterschrift unter die Vollmacht setzen.
Ob er dann noch Zeit dazu hat, sich um das Wohlergehen seiner Rundfunkanstalt zu kümmern?