...nur "auf die Schnelle" und nur "stichpunktartig" mögliche Einzel-Schritte:
1) Rundfunkanstalt mit der auf dem "Vollstreckungsersuchen" angegebenen Bezeichnung und Kontakt-Daten kontaktieren/ "Befremden" über Vollstreckung trotz Widerspruch äußern/ ggf. Antrag auf Aussetzung d. Vollziehung nachreichen - siehe entsprechender Punkt "Vollstreckung trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid" unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838...allerdings bleibt fraglich, ob ein so "nachgereichter" Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" bei einer bereits eingeleiteten Vollstreckung überhaupt eine "hemmende" Wirkung entfaltet.
Andererseits bleibt auch
fraglich, ob ein
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung überhaupt nötig ist, da gem.
§ 80 Abs. 2 Punkt 1 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.htmldie "aufschiebende Wirkung [eines Widerspruchs]" u.a. nur entfällt bei der
"Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten" - und damit wären wir schon bei:
2) Sofern tatsächlich nur "Festsetzungsbescheide" der neueren Machart seit Sep 2014 Gegenstand der Vollstreckung sein sollten, würde nach diesseitiger Auffassung das Kriterium der
"Anforderung" nicht gegeben sein, da diese neuere Machart der Bescheide die Beträge nicht
"anfordert" (d.h. nicht zu deren "Leistung auffordert"), sondern diese lediglich
"festsetzt" und nur in Nebensätzen/ Hinweisen erwähnt, was passieren würde, wenn nicht "umgehend" gezahlt würde - was aber wohl
nicht als "Leistungsgebot" zu qualifizieren wäre.
Demzufolge also ggf. das fehlende Leistungsgebot geltend machen - siehe hierzu insbesondere unter
Festsetzungsbescheide im Überblickhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507Das ggf. um diese Kenntnisse/ Einwände "angereicherte" und an die Rundfunkanstalt gerichtete Schreiben dann zur Kenntnis auch an die Vollstreckungsstelle - wobei gilt:
3) Mit dem/der OGV/Vollstreckungsstelle
sachlich-freundlich-kooperativ umgehen, um
mehrwöchigen(!) Aufschub ersuchen (gut und gern bis zu 8 Wochen oder mehr) - zwecks
"Sachverhaltsklärung" mit dem "Gläubiger"... siehe u.a. unter
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg129387.html#msg1293874) zwischenzeitlich mit Antrag auf Eilrechtsschutz vertraut machen...
...hierzu bitte ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die
Suchfunktion des Forums nutzen.
Fragen:a) Ist bereits ein "Termin zur Vermögensauskunft" festgelegt worden? Wenn ja, für wann?Sofern bereits ein Termin zur Vermögensauskunft festgelegt wurde, wäre der Handlungsbedarf mglw. dringlicher, um einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis zu verhindern.
Hierzu müssten ggf. entsprechende Einwände auch gegenüber der Vollstreckungsstelle artikuliert werden, da ansonsten bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft der Eintrag ins Schuldnerverzeichnis weitestgehend "automatisch" erfolgt.
b) Erreicht der zu vollstreckende Betrag die 500€ Grenze, ab welcher die Rundfunkanstalt die Einholung von Drittauskünften beauftragt hat? und/ oder
c) Sind ARD-ZDF-GEZ ggf. Kontoverbindungen aus vergangenen Jahren bekannt, die noch aktiv sind? Ich beziehe mich hier auf die Aussage
Zuletzt gezahlt hatte O vor ca. 4 Jahren.
...vermutlich "bargeldlos" über Konto? Dann wären die Kontodaten vermutlich noch bekannt. Sofern diese noch aktiv sind bzw. Person O noch bei der gleichen Bank ist, hätten ARD-ZDF-GEZ notfalls vereinfachte Pfändungsmöglichkeiten, da sie dann weder auf die Vermögensauskunft von Person A noch auf Drittauskünfte angewiesen wären. Dies gilt es hier im Hinterkopf zu behalten...