Wenn PersonX es zuweilen richtig versteht, erfolgte eine "Teilannahme" (vgl. RN 10) der Beschwerde, also der Umfang wurde bezeichnet, dann werden in RN 11 und 12 die Grundlagen aufgezeigt, in Summe dann ab 13 darüber geurteilt und zum Schluss gekommen, dass die Sache in diesen Punkten an die Gerichte mit den Hinweistexten beginnend in RN 13 bis 19 was sie hätten alles tun müssen ("Arbeitsanweisung" vgl. RN 18) in RN 20 zurück verwiesen.
Mit dem Rest der Beschwerde wurde sich wie in RN 21 ersichtlich
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
nicht befasst.
Interessanter Beschluss, die Hinweise insgesamt insbesondere auch die "Arbeitsanweisung" vgl. RN 18 werden wohl dazu führen, dass jetzt durch die Gerichte geprüft wird in welchem Zeitlichen Umfang die Frau also z.B. wo anders untergebracht werden kann "erweiterte Betreuung" um die Vollstreckung nicht dauerhaft zu unterbrechen. -> Das Verfahren dürfte sich ja somit noch länger hinziehen und der Ausgang ist "völlig offen".
Und ja die Rn 12 besagt es, jedoch scheinen die Worte "nach Möglichkeit" diese Aussage schon wieder zu begrenzen.
"Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen."
schöner und richtiger wäre die Aussage doch so
"Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverletzungen auszuschließen."
Das wäre dann wohl auch eindeutig, denn die Worte "nach Möglichkeit" ermöglichen eine Auslegung, Ausweichung und Aufweichung.