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Autor Thema: BVerfG > Verfassungsverletzung durch Vollstreckungsmaßnahmen ist auszuschließen  (Gelesen 5531 mal)

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Beschluss vom 06. Juli 2016 - 2 BvR 548/16
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/07/rk20160706_2bvr054816.html;jsessionid=4BE2E0D1DB597DF889C3D37A04D807D1.2_cid383

Die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde wurde zwar nicht angenommen, aber festgestellt:

Zitat
Rn 12
Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 <220 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>). [...]

Ergo hat jedes Vollstreckungsgericht eine Prüfungspflicht auf grundrechtliche Überstimmung des Vorganges?


Edit "Bürger":
Ursprünglicher, nicht aussagekräftiger Betreff "Beschluß BVerfG - 2 BvR 548/16 -" musste präzisiert werden.
Das unvollständige/ nicht wortgetreue Zitat musste angepasst werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Dezember 2016, 01:14 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 984
Zitat
Rn 12
Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen.

Ich denke, mit Hinweis auf diesen Satz des Bundesverfassungsgerichtes lässt sich ein Antrag auf Aussetzung eines Verfahrens begründen, wenn auf ein bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängiges, einschlägiges Verfahren (d.h. gleicher Klagegrund) Bezug genommen wird.

Durch das Aussetzen eines Verfahrens wird vermieden, dass eine Grundrechtsverletzung durch ein Urteil eines Instanzgerichtes begangen wird, bevor das Bundesverfassungsgericht geurteilt hat.


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P
  • Beiträge: 3.997
Wenn PersonX es zuweilen richtig versteht, erfolgte eine "Teilannahme" (vgl. RN 10) der Beschwerde, also der Umfang wurde bezeichnet, dann werden in RN 11 und 12 die Grundlagen aufgezeigt, in Summe dann ab 13 darüber geurteilt und zum Schluss gekommen, dass die Sache in diesen Punkten an die Gerichte mit den Hinweistexten beginnend in RN 13 bis 19 was sie hätten alles tun müssen ("Arbeitsanweisung" vgl. RN 18) in RN 20 zurück verwiesen.

Mit dem Rest der Beschwerde wurde sich wie in RN 21 ersichtlich
Zitat
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
nicht befasst.

Interessanter Beschluss, die Hinweise insgesamt insbesondere auch die "Arbeitsanweisung" vgl. RN 18 werden wohl dazu führen, dass jetzt durch die Gerichte geprüft wird in welchem Zeitlichen Umfang die Frau also z.B. wo anders untergebracht werden kann "erweiterte Betreuung" um die Vollstreckung nicht dauerhaft zu unterbrechen. -> Das Verfahren dürfte sich ja somit noch länger hinziehen und der Ausgang ist "völlig offen".


Und ja die Rn 12 besagt es, jedoch scheinen die Worte "nach Möglichkeit" diese Aussage schon wieder zu begrenzen.

"Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen."
schöner und richtiger wäre die Aussage doch so
"Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverletzungen auszuschließen."

Das wäre dann wohl auch eindeutig, denn die Worte "nach Möglichkeit" ermöglichen eine Auslegung, Ausweichung und Aufweichung.


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M
  • Beiträge: 508
Die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde wurde zwar nicht angenommen, aber

der Verfassungsbeschwerde wurde per Beschluss stattgegeben!

Tenor:
Zitat
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Voßkuhle, den Richter Landau  und die Richterin Hermanns am 6. Juli 2016 einstimmig beschlossen:
1.   Die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 9. März 2016 - 3 T 362/15 -, - 3 T 363/15 -, - 3 T 364/15 -, - 3 T 365/15 -, - 3 T 366/15 -, - 3 T 367/15 - verletzen, soweit sie die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffen, die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden in diesem Umfang und im Kostenausspruch aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.

In Rn 10:
Zitat
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach verstoßen die Beschlüsse des Landgerichts vom 9. März 2016 gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Dazu dann BVerfGG:
Zitat
§ 93c
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
Zitat
§ 93a
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
b)    wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
Zitat
§ 90
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.



schöner und richtiger wäre die Aussage doch so
"Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverletzungen auszuschließen."

Wär schön, ist aber nicht real.
Deshalb sagt der Gesetzbgeberkontrolleur und -korrekteur  ;): in Rn 10:
Zitat
Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 <220 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>). Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen. Dass das Betreuungsgericht als das für den Lebensschutz primär zuständige Gericht keine Veranlassung für die Einrichtung einer Betreuung (außerhalb des Aufgabenkreises der Vermögenssorge) gesehen hat, entlastet das Vollstreckungsgericht nicht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14, juris, Rn. 14 ff.).

Dass diese Vorkehrungen immer wieder mal ungenügend sind oder nicht eingehalten werden (könnten), wissen die Richter am BVerfG genau! Menschen sind auch nur Richter - und umgekehrt.  ;)
Und so bekommen die Kollegen am Landgericht Aachen "ihre zweite Chance" - während die Zwangsversteigerungsverfahren ausgesetzt werden, gegen die von der heute 72-jährige Beschwerdeführerin vor 4 Jahren (18. Januar 2013) um Vollstreckungsschutz ersucht wurde.


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  • Beiträge: 7.255
der Verfassungsbeschwerde wurde per Beschluss stattgegeben!
Ok; ihr wurde insgesamt also stattgegeben, aber in einigen Aspekten eben nicht? Wie sonst ist nachstehender Satz zu erklären?

Zitat
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.


Edit "Bürger":
Bitte hier keine Verfahrens-Details ausdiskutieren, die an der eigentlichen Kern-Frage dieses Threads nichts ändern.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.255
Vollstreckungsgericht muß Verfassungsverletzungen tunlichst ausschließen ...
... sagt das Bundesverfassungsgericht erneut in einer aktuellen einstweiligen Anordnung
Beschluss vom 08. Mai 2017 - 2 BvQ 23/17
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/05/qk20170508_2bvq002317.html

Rn 2
Zitat
[...] Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 <219 f.>).


Edit "Bürger":
Threads zusammengeführt. Wortlaut augenscheinlich faktisch identisch zur BVerfG-Entscheidung im Eingangsbeitrag.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

c

cleverle2009

@pinguin zu Rn. 2
Bereits aus dem Nachfolgenden ergeben sich diese Grundpflichten.

Zitat
Beamtenstatusgesetz
Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 33 - 53)      
§ 33 Grundpflichten
(1) 1Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. 2Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. 3Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

Es sei denn, das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass im Vollstreckungsgericht keine Bediensteten im Beamtenverhältnis beschäftigt werden.


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  • Beiträge: 7.255
Bereits aus dem Nachfolgenden ergeben sich diese Grundpflichten.
Offenbar war es aber seitens des BVerfG nötig, daran zu erinnern?


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