Dort, wo die Anstalten in Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Funktionsauftrags handeln, findet das Kartellrecht schon jetzt keine Anwendung. Soweit die öffentlich-rechtlichen Anstalten kommerziell tätig sind, sollten die allgemeinen Regeln gelten. So sieht das das Rundfunkrecht vor, und dies verlangt auch das Europarecht.
Dieser Teil ist von Interesse, wahrscheinlich muss dazu eine ganz genaue Offenlegung gefordert werden, welche Teile "öffentlich-rechtlichen Funktionsauftrags" unterstehen und welche Teile "kommerziell" seien. Ein saubere Aufschlüsselung sozusagen, denn der "vermeintliche" Beitragsschuldner muss nichts bezahlen, was kommerziell sei.
Viele Sendungen, welche nach Quote gemacht werden folgen aus Sicht der PersonX eindeutig einem kommerziellen Ansatz. Es bleibt also offen zu prüfen, was unter dem öffentlich-rechtlichen Funktionsauftrags und damit "Grundversorgung" zu verstehen ist. Vielleicht sollten viele Inhalte dazu geprüft werden. Die KEF macht das ja wahrscheinlich nicht ;-).