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Autor Thema: Recht als Waffenkiste: Verfassung,MRK,EU,Strafrecht,Gericht,Behörden usw.  (Gelesen 72855 mal)

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Die ersten Klagen gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag waren ähnlich formuliert, es gab kaum Paragraphen oder Zitate zur Untermauerung der Argumente. Das wurde von den Richtern als Polemik abgetan. Seitdem wurde alles von den Klägern gerichtsfest ans Gericht gesendet, hunderte Gesetze, Urteile und Zitate wurden aufwändig als Beweis in die Klagen hinzugefügt. Und was machen die Gerichte daraus? Polemik-Urteile, ohne auf die Beweise der Kläger einzugehen und - schlimmer noch - ohne  Beweise ihrer absurden Behauptungen.


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@Roggi:
So wie dargestellt,
das ist im obigen Original der Urteilstenor unserer höchsten Richter beim Bundesverwaltungsgericht
und unten: nach winzigen Änderungen die hier als juristische Wahrheit gesehene Variante.
Der Tenor ist fast immer "reine Sprache" ohne Verweise usw. Hier mal ein typischeres Beispiel der rund 50 Textmodule des Einheitsurteils, wo "wir" dann wie oberste Richter argumentieren in unseren 20 Seiten Widerspruch an den zuständigen ARD-Intendanten über die Frage eventueller Murksarbeit seiner Juristenabteilung:


Das geht ja ganz einfach. Hier ein Original-Textmodul aus dem Einheitsurteilen 2016, 2017 des Bundesverwaltungsgerichts:
Zitat
22 Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. "Pay-TV") gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenattraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <113 f.>).


Und hier die umgetextete Variante, wie Person X das in diesen Tagen in einen Schriftsatz hineinpacken dürfte:
Zitat
22 Aus den gleichen Gründen verstößt eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. "Pay-TV") nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sie fördert den Bedarf von auch massenattraktiven Sendungen zu Gunsten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären, wie sie es bei der Rundfunkabgabe bereits sind (vergleiche aus der Zeit vor dieser Abhängigkeit BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <113 f.>).

Strategie neu ausgerichtet: Nur 1 "Neutext"
Das Umtexten eines der Einheitsurteile ist weitgehend erfolgt. Eine unerwartete Erkenntnis ergab sich: Aus den jeweils zitierten Rechtsquellen kann man erstaunlicherweise so gut wie immer genau das Gegenteil rechtslogisch ableiten. Das leistet nun also die Umformulierung. Damit wird der eigentliche Reiz der Sache, NICHT einen gehobenen Ulk zu machen, sondern sehr rechtslogisch der Justiz den Spiegel vorzuhalten.
Damit sind erhaltene Anfragen über das Nachrichtensystem beantwortet: Ja, das Gesamturteil wird umgetextet, indem einfach nur winzige Änderungen den Rechtsirrtum entfernen und die Wahrheit einfügen.

Das Urteil des "Bundesverwaltungsgerichts" wird nun also gerade umgetextet zu einem Urteil des "Bürgerverwaltungsgerichts".
Was wir damit dann machen werden, bleibe zunächst einmal offen. Gesichert ist, es wird Bestandteil der Aktualisierung eines E-Buches und geht schon mal allen früheren Beziehern zu.
Erste Verwendung für Widerspruch wie auch Eingang in ein VG-Klageverfahren erfolgt in diesen Tagen.

Nächste Aufgabe wäre, mit den Bausteintexten des Beitragsservice und der Widerspruchbescheide genauso zu verfahren.
Das wäre ein Riesenspaß, 20 Seiten aus den Bausteintexte aneinander zu kleben und immer aus den total abwegigen Urteils-Auflistenungen die Beitragsfreiheit zu resumieren.  Das steht aber noch auf der TODO-Liste - Umsetzung noch nicht garantiert.
 
Hier mal faszinierende Irrtums-Beispiele.
Erst beim Bearbeiten Punkt für Punkt erkennt man das Lügengebäude.

Das BVerwG erklärt, das OVG habe zutreffend darauf verzichtet, die Statistik zu hinterfragen. Zu Recht sei angenommen worden, dass praktisch 100 % der Bürger die Nutznießer seien, weil mindestens über multi-funktionale Geräte für Nutzung verfügend. - Das ist doppelter Unfug:

(1) Die rechtliche Sichtweise "multi-funktionale Geräte" (z.B. PC oder Smartphone) ist "tot" seit 31. Dezember 2012. Außerdem offenbart sich wieder einmal die überlegene technologische Kompetenz eines liebenswürdigen Teiles unserer Senioren: Ich weiß nicht, ob irgendeiner der beteiligten Bundesverwaltungsrichter je in seinem Leben versucht hat, auf einem winzigen Smartphone mit einem üblichen Abo - Bundesmittelwert  knapp 10 Euro - Fernsehen zu schauen.  :)  Naja, für 5 Minuten mag der unverbrauchte Rest der bislang statistisch vorherrschenden rund 200 MB noch reichen. Und der Bildschirm wird mit Lupe ja riesengroß!

(2) Laut RICHTIGER Statistik: Nur rund 70 % der Bevölkerung gelten als Zuschauer, nämlich fernsehend mindestens 1x in der Woche. Eine "feine" Statistik - so eine Definition "Zuschauer" ist Murksarbeit. Wer beim Wochenendbesuch bei seiner Liebsten / seinem Liebsten sich anzupassen hat, auch mal Fernsehen zu schauen, ist dann also gleich "Zuschauer"?

(3) Aber selbst wenn 70 % gelten mag, dann also nicht nahezu 100 %, also dürfen diese 30 % nicht ignoriert werden (Juristen-"Latein": Dürfen nicht "typisiert" werden).

(4) Und bei der Alterskategorie bis Alter 29 sind laut Statistik nur noch rund 30 % solche "Zuschauer". Wenn schon Typisierung bis zu 30 % gewagt wird, müssten also alle Leute bis Alter 29 vollständig von der Rundfunkabgabe freigestellt werden... Gleiche Rechtslogik bitte für alles!

Endergebnis: Die Berufung auf die falsche Statistik soll laut BVerwG das Recht einräumen, die Nichtzuschauer zahlen zu lassen. Die Richtigstellung des Statistik-Wertes führt exakt zum Gegenteil: Die Nichtzuschauer sind freizustellen.
§ 4 Abs. 6 des Beitragsgesetzes gilt laut BVerfG (2012 - für Rechtslage ab 2013) durchaus als "allgemeine Auffangstelle" für alle besonderen Regelungsmängel. Also Recht auf Befreiung über Härtefallantrag.

Damit führt die winzige Fakten-Berichtigung der falschen Statistik-Prozentzahl zur rechtslogisch richtig defuzierten Umkehrung der Rechtslage.

Der komplette Fehlentscheid des BVerwG ist eine Summierung derartiger Fehler und kehrt sich durch derartige winzige zutreffende Berichtigungen ins Gegenteil um. Beitrags-Befreiung demnach rechtlich belegt für wohl alle Leute, die hier im Forum für Rechtsstaat und Gerechtigkeit kämpfen.

Auch für Pjotre selber war es völlig unerwartet: Aus einem Heidenspaß wurde ernsthafte Munition.
Mal sehen, wie wir damit nach Fertigstellung schießen können.


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Auch für Pjotre selber war es völlig unerwartet: Aus einem Heidenspaß wurde ernsthafte Munition.
Mal sehen, wie wir damit nach Fertigstellung schießen können.

Eine fiktive Person möchte an dieser Stelle besonders dem user @pjotre, sowie allen anderen usern des Forums, welche hier zu Sachaufklärungen beitragen, einen großen Respekt ausdrücken für die bis dato hier erbrachten Beweise und Vorführungen.

Vielen Dank.

Gruß marga +++ :)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

l

lex

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(2) Laut RICHTIGER Statistik: Nur rund 70 % der Bevölkerung gelten als Zuschauer, nämlich fernsehend mindestens 1x in der Woche. Eine "feine" Statistik - so eine Definition "Zuschauer" ist Murksarbeit. Wer beim Wochenendbesuch bei seiner Liebsten / seinem Liebsten sich anzupassen hat, auch mal Fernsehen zu schauen, ist dann also gleich "Zuschauer"?
Das ist für 18-49 Jährige nachweislich falsch. Hier liegt der Wert bei einem Drittel. Wir haben gar nicht soviele 50+ Jährige, die dann zudem 100% gucken müssten, damit sich der Wert noch auf 70% steigert.


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Das Umtexten des gesamten Einheitsurteils des Bundesverwattungsgerichts ist nun fertiggestellt.
Wie das nun eingesetzt wird, darüber muss noch nachgedacht werden. Hier einmal 2 ganz unterschiedliche Bearbeitungen bei den letzten 2 Abschnitten. Der Themenkreis wird vielleicht einen antarktischen Tauchvogel veranlassen, hier aufzutauchen und mal gegenzulesen, ob man da noch nachbessern sollte?

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1a) Hier ein Original Abschnitt des BVerwG-Urteils, der kaum geändert werden musste:
Zitat
51 11. Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union. Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761). Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31).

1b) Hier fast identisch: 
Zitat
51 11. Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union. Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761). Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31).

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2a) Hier der gleich anschließende Original Abschnitt des BVerwG-Urteils, der am meisten geändert werden musste:
Zitat
52 Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten (VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 89 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 76).
 

2b) Hier erheblich verändert:
Zitat
52 Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren durchgreifend verändert. Der vorsätzliche Verstoß gegen die zeitlich durchaus meisterbare Genehmigungspflicht berechtigt zur Nichtzahlung bis zur Heilung des Verstoßes.
Die vorhersehbare vermutliche Untersagung der in mehrfacher Hinsicht rechtsverstoßenden Betriebsstätten- und Kfz-Abgabe legitimiert erst recht nicht die Unterlassung. (Verstoß gegen nationales und EU-Recht.)
Die Rundfunkgebühr bis Ende 2012 betraf vorwiegend die Bemessungsgrundlage "Fernsehgerät"; Nichtnutzer blieben unbelastet. Die Rundfunkabgabe ab Anfang 2013 belastet praktisch alle Bürger, weil praktisch alle Wohnraum nutzen. Es muss als unvereinbar mit eindeutigen Fakten angesehen werden, ein Fehlen von Änderung zu behaupten, da die Zahl der Nichtnutzer mindestens etwa 20 % schon seit 2012 betrug und ständig steigt.
Zweifelsfrei besteht ab Anfang 2013 ein Wandel, teils sofort, teils schrittweise ausweitend, bezüglich: Definition des Vorteils: Finanzierungsquelle; Ziel der Beihilfe; Kreis oder Tätigkeitsbereich der Begünstigten. Die der EU-Instanz gegenüber vorgetragene oberste Vorbedingung der Staatsferne wurde ohnehin seit etwa 1933 bis heute nie eingehalten; insgbesondere sind die Rundfunkräte nach Parteienproporz und Vernetzungsinteressen besetzt, dies oft getarnt durch Vertreter mit Doppelfunktion, die sich dann nur mit ihrer Doppelfunktion des Vertretens gesellschaftlicher Gruppen beim Rundfunkrat ausweisen. Als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot, dies ist seit 2013 nicht mehr zutreffend im Hinblick auf die Belastung von Nichtnutzern.
Für eine bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks liegt nach dem einzig maßgeblichen Kenntnisstand der Wirtschaftstheorie und nach den Denkgesetzen eine Unmöglichkeit der objektiven Definition vor, weil der Umfang ("Bedarf") im politischen, also subjektiven Ermessen liegt. Begünstigte sind zwar nach wie vor die Rundfunkanstalten, aber sie sind nicht mehr gleichartig, sondern in qualitativer Sinkbewegung aus Wettbewerbsgründen und mit Ausweitungsdruck ins Internet, was Rechtsprechung vor etwa 2003 nicht wissen konnte.
Berufung auf frühere Rechtsprechung ist also wegen veränderter Rahmenbedingungen nicht mehr beweisführend (VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 89 f.; Paul Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 76). Dieses Gutachten ist ein historischer Beleg, nicht ein rechtlicher, weil Auftragsstudie der Umsetzung von politischen Vorgaben, dies ohne Publizierpflicht für die Auftragsdefinition und die Vergütung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. August 2017, 15:53 von pjotre«
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lex

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Pjotre noch eine Kleinigkeit:
Zitat
Nichtnutzer blieben unbelastet
würde ich ersetzen mit Nichtbesitzer eines TV/Radio blieben unbelastet. Nichtnutzer, aber Besitzer wurden ja zur Kasse gebeten.


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Umfrage über Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht:

Rückermittlung der Klagegründe - "reverse engeneering"
reverse engeneering" nennt man bei Software beispielsweise unter anderem, wenn aus der Software-Leistungserbringung ein Quellcode konstruiert wird, der auf die Leistungen passt. 
Nun das gleiche bezogen auf das Einheitsurteil des Bundesverfassungsgerichts: Auffallend ist, dass darin ein Eingehen auf die wichtigsten angreifbaren Stellen weitgehend fehlt. Es kann rekonstruiert werden, dass alle oder die meisten Klagen möglicherweise nur einige wenige Punkte vorgetragen haben und immer nur diese. Das erinnert hier daran, dass laut Prokotoll eine Richterin in Frankfurt monierte, das Problem läge auch darin, dass die Klägeranwälte etwas arm an Ideenentwickllung seien, weil sie immer neu vortragen, was längst abgeschmettert wurde, statt dann alternativ zu argumentieren.
Möglicherweise hat aber auch das BVerwG vieles unbearbeitet gelassen; oder eher eine Mischung von beiden Problemen.

Offenkundig hatten jedenfalls beim BVerwG die Klagen im wesentlichen und sehr ähnlich vorgetragen:
- das ist aus dem Einheitsurteil rekonstruierbar -
(A1) Gesetzesfehler: Ist nicht Beitrag, sondern ist Steuer.
(A2) Gesetzesfehler: Missachtet das Recht der Nichtzuschauer auf Nichtzahlung.
(A3) Gesetzesfehler: Verstößt gegen EU-Recht.
(A4) Gesetzesfehler: Ist Wohnungsabgabe; falsche Bemessungsgrundlage.
(A5) Gesetzesfehler: Ist Haushaltsabgabe, unfair für Einpersonenhaushalte.

Alles das stimmt; aber ganz andere Schussrichtungen fehlten anscheinend in den Klagen:

Alternative Beschwerdegründe, teils vielleicht viel effizienter:
(B1) Verstoß gegen § 31 BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz: Frühere Entscheide des Bundesverfassungsgerichts 2011, 2012 blieben vorsätzlich unbeachtet). Betrifft Falschinkasso bei mindestens 10 % der Bürger.
(B2) Vorsätzliche damit korrelierte Falschinformation in Merkblättern und Antragsformulieren: Ist Anfangsverdacht gerechtfertigt auf Betrug nach Strafgesetzbuch? (Vermögensbetrug am Bürger, Prozessbetrug gegenüber den Gerichten.)
(B3) Illegales Verlangen von Sozialbescheid für Härtefallantrag von beihilfenfrei lebenden Bürgern mit Niedrigeinkommen. - Konsequenzen wie vorstehend.
(B4) Fehlerhafte Verweigerung von Härtefallantrag für Nichtzuschauer: Vorsätzliche damit korrelierte Falschinformation in Merkblättern und Antragsformulieren: Ist Anfangsverdacht gerechtfertigt auf ... siehe weiter oben.
(B5) Das Datenschutzrecht ist im Einheitsurteil nicht in Erscheinung getreten: Durften die Daten des Meldedatenabgleiches verwendet werden oder ist alles "nicht verwertbar- mit Rückwirkung"?
(B6) Die Fragen der fehlenden Rechtsperson des Beitragsservice werden im Einheitsurteil nicht erörtert.
(B7) Die Absenkungspflicht der Rundfunkabgabe wegen Verschwendung ist im Einheitsurteil nicht erörtert.
(B8) Die Überflüssigkeit eines Teiles der Abgabe, nämlich für Radiosender, ist nicht erörtert.
(B9) Die statistische Lebensdauer-Verminderung um rund 4 Jahre für Fernsehschauer ist als Rechtsgrund für  Beitragsverweigerung wohl nicht vorgetragen worden: Zwangsausübung ist unzulässig, Todesfall-Beschleunigung für sich selbst und andere zu subventionieren.
(B10) Die Verletzung von § 31 BVerfGG - nämlich offene plus verdeckte Missachtung des Staatsferne-Gebots - ist nicht erörtert.
(B11++) ... und anderes mehr, solche Listen sind ja immer "hypothetisch unendlich".

Nicht ausreichend als Klagegrund vorgetragen - oder durch das BVerwG einfach missachtet?
Die besonders wichtigen Gründe B1 bis B4 sind möglicherweise in keiner einzigen Klage beim BVerwG als prioritär beantwortungsbedürfttig vorgetragen worden? Und beim BVerfG? 
Anscheinend wurden vorwiegend Anfechtungen der Gesetzgebungsfehler vorgetragen, obgleich bei der Haushaltsabgabe das Kernproblem die Nichtanwendung der durchaus gegebenen Rechte das ausschlaggebende Problem ist.

Man hat den Eindruck, dass die Tendenz der Juristen zum Tragen kam, juristisch zu dozieren und zu deduzieren - und dass die Problem-Realität vor lauter Deduzier-Bäumen vielleicht nicht mehr gesehen wurde? Die ARD-Juristen hatten da ja eine Falle gestaltet:
Man versteckt die juristisch extremst verwundbaren Antragsbearbeitungs-Fehler derart raffiniert, dass die anwaltlichen Juristen-Kollegen hoffentlich die Fehler gar nicht als prioritär erkennen und sich verheddern in den abstrakten Deduktionen über Typisierung, Steuer statt Beitrag usw..
Das ist zwar nötig und richtig, aber für das Staatsfernsehen recht ungefährlich und kann als einkalkuliertes Risiko angesehen werden: Weil bei Gesetzgebungs-Mängeln des Bundesverfassungsgericht normalerweise keine Rückzahlungspflicht anordnet.
Die antragfreie Rückzahlpflicht  ist aber implizit gegeben bei Anwendungsmängeln des Rechts durch öffentlich-rechtliche Stellen mit Recht auf "titellose Vollstreckbarstellung" (so alle ARD-Anstalten). Nur da tut es also ganz richtig weh - Insolvenzgefahr der ARD-Sender...

Da Juristen immer gern mit dem argumentieren, was andere schon argumentiert haben; und da Bürger sodann diesen Argumenten nachzueifern pflegen; ergibt sich bei Mengen- beziehungsweise Massen-Rechtsproblemen ziemlich immer ein Trend zur zu geringen Argumente-Vielfalt.

Warum ist das alles so wichtig? Wegen der Verfassungsbeschwerden. Die Frage lautet...
Die Frage lautet: Wurden die weiteren Gründe, und zwar insbesondere B1. bis B8. und B10., als prioritäre unübersehbare Beschwerdegründe bereits in Verfassungsbeschwerden vorgetragen? Und zwar in solchen, die bisher nicht zurückgewiesen wurden (Annahmehürde)?
Es besteht Anlass zur Befürchtung, dass selbst die besonders wichtigen Gründe B1. bis B4. bisher nicht ausreichend vorgetragen wurden. Dann aber bestünde eiliger Handlungsbedarf.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass irgend etwas von B1. bis B4. bereits ganz intensiv beim BVerfG vorgetragen wurde?

Hier ist bekannt, dass 4 Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht in die Vorprüfung eintreten, die etwas vom Vorstehenden angehen. Im Fall der Nichtablehnung werden die Beschwerdeführer sicherlich hier im Forum ihr "Kikeriki" verbreiten. Deshalb hier gemäß Vertraulichkeits-Zusage nichts Näheres. Die Frage ist also, ob bereits weitere Beschwerden diesbezüglich bestehen.

Vielleicht kann niemand zur Beantwortung beitragen?
Immerhin wird Klärung versucht und gleichzeitig erfolgen auf diese Weise Hinweise auf einige Beispiele, wie man immer versuchen kann, den Gegner durch die Vielzahl von unerwarteten Argumenten am Fortschreiten bis zur Vollstreckung temporär zu hemmen.

Kleine Anmerkung zur Frage: Statistik - wie viele Nichtzuschauer?
Was ein Dauer-Glotzen-Nutzer ist, ist eindeutig - vielleicht rund 30 % der Bürger. Was ein totaler Nie-Nutzer ist, ist auch eindeutig - rund 25 % der Bürger. Das ist beides "kern-präzis", will heißen, klar und eindeutig. 
Jedoch für die Grenzziehung der übrigen 45 %, das ist "rand-unscharf", hängt völlig ab von der Vorab-Definition "Nutzer". Absolute Wahrheit ist also unmöglich.
Deshalb als "unscharfe Arbeitshypothese": 30 % Nichtnutzer, bei Alter 18 bis 29 Jahre rund 70 % Nichtnutzer.

Mögliche Verschiebungen der %-Sätze sind unwichtig, weil sie die rechtliche Deutung nicht beeinflussen: Die realen %-Sätze kommen auf jeden Fall nicht in die Nähe der juristisch relevanten Grenzen, die bei etwa 10 % Nichtnutzer liegen könnten statt 30 %.   


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Völlig andere Waffenaufgabe: Wie kann man mündliche Sachen im Fernsehen oder bei Youtube automatisiert in Text verwandeln?
Es fragte ein Forumsteilnehmer wegen unseres unendlich liebenswürdigen Dr. Eicher, der an allem unschuldig ist und nur liebe Sachen tut (den Ärmsten im Land die letzten paar Euros vom Hemd pfänden bis hin zum Haftbefehl, das tun ja immer nur die anderen, der Edelmann wäscht seine Hände in Unschuld, dass das alles vor rund 5 Jahren unter anderem in seinem Büro ausgerichtet wurde).
 
Hier ist sein Youtube-Statement mit rechtlich problematischen Äußerungen... aber wie das in Text verwandeln, um ihm einen Paragrafen daraus zu drehen?
    https://www.youtube.com/watch?v=HrOrUS2XULw&feature=youtu.be&t=7878
Das gilt auch für alle anderen mal schnell gesagten Rechtsfehler und manchmal Unvorstellbarkeiten von Leitenden, beispielsweise im Staatsfensehen ARD, ZDF.

Wie verwandelt man ein Gespräch in ein geschriebenes Protokoll?
(natürlich dürft ihr nicht so einfach Gerichtsverhandlungen aufnehmen, in Text verwandeln und dann dem Richter Fehler nachweisen. Bei Tonaufnahmen müssen die anderen immer es wissen und zustimmen.)
 
Die Hoffnung des Forum-Teilnehmers, das superschlaue hier am PC benutzte Linux müsse das schaffen, war irrig. Vielmehr geht es mit dem Linux-Abkömmling, der unter dem Namen "Android" vertrieben wird.

Also mit dem Smartphone per Android:

a) Mit Lautsprecher den Text hörbar abspielen. Das kann man ja auch vom Smartphone Nr. 1 aus für seine Tonaufnahmen. (Abspielen mit Headset oder so genügt für die Technik NICHT. Man muss die Stimme im Raum hören können.)

b) Smartphone Nr. 2:   Download Text-Editor mit Namen "Jota" , diesen öffnen.
c) - Smartphone 2 mit seinem Mikrofon an den Lautsprecher halten.

d) Als Eingabemethode klicken auf das Mikrofon neben der Tastatur:
"Spracheingabe" - über das Mikrofon des Handys.
- Problem: Nicht jeder kennt das - muss aktiviert werden - geht aber immer.

Dann spielt das Smartphone 2 den Text in die Datei hinein. Die gibt man einen Namen mit  der Endung .txt .
Diese Datei kann man dann beliebig verwenden, senden, in Textverarbeitung importieren usw..

Klappt das auch für Youtube?
Aber sicher - für Sprache. Wie gut das mit Songs fertig wird, wurde nicht getestet.



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Das Thema Spracheingabe soll hier natürlich nicht ausgeweitet werden.
Es kam diesbezüglich dementsprechend noch etwas über das Nachrichtensystem. Um diesen Abstecher vom Thema hier abzuschließen:

"Es führen viele Wege nach Rom". Gezeigt werden sollte im vorhergehenden Beitrag nur 1 davon. Andere kostenlose Möglichkeiten für "Sprache zu Textdatei" beispielsweise:
http://praxistipps.chip.de/sprache-in-text-umwandeln-kostenlose-software_51275

Und es gibt weitere Wege, auch dir Direktumwandlung von Sprachdateien zu Text, also ohne den Umweg über den Lautsprecher.

So sollte dieser Abstecher in diesem Themen-Thread als abgeschlossen gelten, es sei denn, da ist noch sehr wichtige Erkenntnis durch einen Kenner zu ergänzen.


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Wie kann man die Gegenmeinung zum Entscheid BVerwG taktisch verwerten?

1. Die Arbeit war wie berichtet im relativ schnellen Verfahren für das gesamte Einheitsurteil komplettiert  worden. 
Siehe die vorhergehenden Beiträge. Demnach war es in glaubhaft erscheinender Weise möglich, zu sämtlichen wesentlichen Urteilsmeinungen des Bundesverwaltungsgerichts aus den identischen Urteilszitaten die gegenteilige rechtliche Schlussfolgerung zu ziehen, also zugunsten der Freistellung von der Rundfunkgabe für:
- Niedrigverdiener;
- Nicht-Zuschauer ARD, ZDF,...
Es genügte hierfür regelmäßig einfach, einen erkennbaren Argumentationsfehler zu korrigieren. Dies darf letztlich nicht überraschen. Die Abgabe ist - so jedenfalls die hier bestehende und nicht untersagbare persönliche Meinung - für diese beiden Gruppen ganz einfach als illegales Inkasso einzustufen.
Die damit sich aufrdängenden strafrechtlichen Analyse-Gesichtspunkte sollen an dieser Stelle nicht behandelt werden, weil zu komplex für "beiläufige Anmerkung". Man darf aber durchaus als gesichert vermuten, dass insoweit etwas geschieht.

2. Die Entscheide des BVerwG bezüglich Betriebsstätten- und Kfz-Abgabe
wurden nicht dieser "Revision der Revision" unterzogen, obgleich ohnehin aus mehrfachen Gründen angreifbar - diese Gründe wohl ohne viel Bezug zu den von Klägeranwälten deduzierten Gründen über "Betriebsstätten" usw.. 

Das Ergebnis gemäß 1. genügt für eigene Verwendungen.
Alles wurde formatiert und ist eine komplette Datei .pdf mit Neufassung und Originalfassung des BVerwG-Einheitsurteils, alles über die Abschnittsnummern Punkt für Punkt vergleichbar.
Dies genügt bei eigener Verwendung Klageverfahren, Politikarbeit, Reformerörterung, Einbindung in mindestens 1 Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht und bei einem Landesverfassungsgericht.
Hier kann immer im jeweiligen Kontext für die Komplettierung und Berichtigung und visuelle Optimierung ein Geldbetrag bei empfangenden Stellen eingefordert werden. Dieser wird nie bezahlt werden. Er unterbindet aber ein Rüge-Recht bezüglich der Mängel. was ja auch rechtlich vorwerfbare Mängel sein können.

Das Ergebnis gemäß 1. genügt noch nicht für Weitergabe oder für Veröffentlichung oder für Verwendung durch andere.
Dafür müssten noch ziemlich viele Stunden Arbeit hinzugefügt werden. Das will natürlich niemand finanzieren.
Denn würde diese Zusatzarbeit geleistet werden, dann ist aber dennoch keineswegs sicher, dass irgend jemand das Ergebnis dieser vielen noch nötigen Zusatzarbeit jemals geeignet für Hebelwirkung einsetzen würde.
"Nur so zum Lesen" ist es nicht lustig genug - ist ja "nur Jura-Latein". Welcher Normalbürger hat schon jemals das Einheitsurteil des Bundesverwaltungsgerichts von vorne bis hinten gelesen und ohne nachteilige Folgen für seine Gesundheit verdaut?

Es bleibt aber jedermann unbenommen, den gleichen dargestellten Ansatz durchzuführen
und das Ergebnis allen zur Verfügung zu stellen und kooperativ optimieren zu lassen.

@lex Antwort 80 vom 5. August: Wortwahl "Nichtnutzer" ist zu ändern:
Danke! Das wurde hier intern bereits umgesetzt.

@Lector Mehr Info über mehrere Gutachten:
Danke! Das wurde übertragen in die Arbeitspapiere für Endfassung der Gutachtenübersicht.

Und wer perfekte Strategien anwenden will beim Verwaltungsgericht:
Hier kann man es lernen:
http://www.fuesser.de/fileadmin/dateien/service/veranstaltungen/Skript_DAA_Tipps_und_Tricks_zum_1._April_2011.pdf
Wenn eure Klage dann dank raffinierter Strategie auf 100 Jahre Dauer tendiert, so sei angemerkt, dass die Gesetze der Biologie für alle gelten. Immerhin wurde einem Verwaltungsgericht tatsächlich kürzlich vorgetragen, warum nicht die Akte ruhig 100 Jahre lang ohne Abschluss lassen, sofern die ARD-Anstalt 100 weitere Jahre lang unwillig sei, die kritischen peinlichen Fragen zu beantworten. Geht natürlich nicht, aber die Frage hat ja irgendeine Wirkung.
 


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Weitere Top-Info-Quelle "Verwaltungsgericht":
http://www.rak-sh.de/wp-content/uploads/2015/05/skript_DasVerwaltungsrechtlicheMandat.pdf
 DAS VERWALTUNGSRECHTLICHE MANDAT (2011)
Rechtsanwältin & Notarin Dr. Silke Reimer, Fachanwältin für Verwaltungsrecht
fortgeführt und erweitert von: Rechtsanwalt Ulrich Krause, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Und gegen Vollstreckung:
Auch ohne bereits eingereichte Verfassungsbeschwerde kann Antrag auf Vollstreckungsschutz bereits gestellt werden:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Einstweiliger-Rechtsschutz/einstweiliger-rechtschutz_node.html

Keine nähere Erfahrung diesbezüglich ist hier vorhanden. Denkbar erscheint als typischer Fall, dass Rechtsweg noch nicht erschöpft ist.
Taktische Alternative: (Ideen, keine Handlungsempfehlung ... muss jeder selber entscheiden...)
Erst einmal die Vollstreckungsstellen - insbesondere ARD-Anstalt , an persönliches Büro des Intendanten - bitten, Vollstreckungen zum Beitragskonto auszusetzen, um die Würde des BVerfG durch Nicht-Antrag des Schutzes gemeinsam zu respektieren. Erst wenn das abgelehnt wird, den Antrag an BVerfG mit Nachweis, dass dies ermessensbasiert durch die ARD-Anstalt aufgezwungen wurde.

Nun aber besonders interessant: Jeder Geringverdiener kann wohl selbst schon im Vollstreckungsstadium Verfassungsbeschwerde noch einlegen.
Meint ein Bürger X - keine Empfehlung, keine Gewähr für Richtigkeit...

Rechtsgrundlage nämlich ganz anders: § 31 BVerfGG : Vorsätzliches "Unterschlagen" des Härtefall-Prüfungsanspruches durch ARD-Anstalt (fehlerhaft vertreten durch Nicht-Rechtsperson Beitragsservice) in allen Rechtsmittelbelehrungen und Formularen und ausdrücklich rechtswidrige ablehnende Bausteintexte.
"Unterschlagen" von Existenz von Entscheid BVerfG 1 BvR 665/10  seitens der Volljuristen der ARD-Anstalt, die als "Behörde" zur nicht verfälschenden Rechtsbehandlung verpflichtet ist, weil sie anderenfalls ihr Recht der "titellosen Vollstreckbarstellung nicht hätte erhalten dürfen" und verwirken würde, siehe Entscheid LG Tübingen.

Wieso geht die Verfassungsbeschwerde dann auch später? Weil JEDE Behörde - also auch jede Vollstreckungsstelle - durch § 31 BVerfGG eine unmittelbare jederzeitige sofortige Pflicht zur Umsetzung hat, gleichgültig, wie viele X Rechtsfehler zwischenzeitlich gegen den Bürger erfolgten, formal rechtskräftig sein mögen und was auch immer.

Wenn nicht befolgt wird, kann man dann gegen den Bearbeiter sogleich mit Eingaben bis zum Minister den Leuten die Hölle heiß machen?- Keine Erfolgsgarantie. Nur ein weiteres Stück Waffen-Ideen gegen den mengenmäßig größten Justizskandal seit Bestehen der Bundesrepublik.

Und nochmals die Klarstellung, in dieser Weise kann es nur gehen für Bürger, deren Einkommen in der Nähe der Beihilfesätze liegt. An sich für bis zu "Beihilfesätze plus 30 %", aber für mehr als das "Existenzminimum der Beihilfesätze" wird die nötige Argumentation zu komplex für Rechtslaien.

Wer mehr zum Vorstehenden weiß und beitragen kann, bitte hier hinzufügen.
Die Realität ist ja nicht immer konform zu dem, was man als Idee hier einbringt.

Und wie immer zu Rechtssachen, keine Empfehlung hier. Jeder muss eigenverantwortlich entscheiden...
Disclaimer:
"In allen Rechtssachen wenden Sie sich bitte an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens". Einen der es verdient, den gibt es, den kennen Sie ja, Ihren eigenen Anwalt nämlich.



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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Wäre speziell da aber nicht noch zu verifizieren...

...
Rechtsgrundlage nämlich ganz anders: § 31 BVerfGG : Vorsätzliches "Unterschlagen" des Härtefall-Prüfungsanspruches durch ARD-Anstalt (fehlerhaft vertreten durch Nicht-Rechtsperson Beitragsservice) in allen Rechtsmittelbelehrungen und Formularen und ausdrücklich rechtswidrige ablehnende Bausteintexte.
"Unterschlagen" von Existenz von Entscheid BVerfG 1 BvR 665/10  seitens der Volljuristen der ARD-Anstalt, die als "Behörde" zur nicht verfälschenden Rechtsbehandlung verpflichtet ist, weil sie anderenfalls ihr Recht der "titellosen Vollstreckbarstellung nicht hätte erhalten dürfen" und verwirken würde, siehe Entscheid LG Tübingen.
...

...wie genau die Situation im Zusammenhang mit 1 BvR 665/10 (bzw. ebenso 1 BvR 3269/08) bezogen auf tatsächlich gefällte Urteile und davon ausgehender Bindungswirkung aussieht? Besucher meint irgendwo gelesen zu haben - kann sich mmtn. aber nicht weitergehend darum bemühen - dass klägerseitig die Beschwerden vorzeitig für »erledigt« erklärt worden seien - nachdem diese seitens der eifrigst zurückrudernden Anstalten bekommen hätten was sie wollten, ihre Befreiung also - und besagte Anstalten allein dadurch einen jeweils formalen Urteilsspruch des BVerfG vermieden hätten, auf den man sich ggü. öffentlichen Funktionsträgern ohne weiteres berufen könnte?


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"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

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Bearbeitungsweise sehr unterschiedlich und überwiegend abweisend,
soweit ich es aus der Summe der Informationen übersehen kann.
Zurückrudern wohl nur, wenn die Betreffenden dann doch noch einen "Sozialbescheid" vorlegen konnten.
Und auch: "Behörden" sind zur "spontanen richtigen Rechtsanwendung" verpflichtet. Rechtsgewährung zu limitieren auf diejenigen, die mit 20++ Schreiben, mit Klageverfahren und sonstwie ihr Recht erstritten haben, ist für Behörden strikt untersagt.

Alle Leute mit weniger als Beihilfesatz - beispielsweise einige 100 000 Studenten und viele Rentner-Kategorien und Arbeitnehmer mit "prekären" Arbeitsverhältnissen
wurden nach der Summe der hier vorliegenden Informationen selbst bei Klageverfahren brutalst zum Zahlen gezwungen, also Vollstreckung hinein ins Existenzminimum, was für Abgaben generell illegal ist, bei "Beiträgen" jedenfalls auch illegal, sofern Beihilfe-Empfänger mit Sozialbescheid freigestellt sind.
BVervG 1 BvR 665/10 ist ganz einfach Konkretisierung dieses Prinzips und betrifft sicherlich alle von Einkommen "null" bis "Beihilfe-Satz plus 17.50".
Man lese Wort für Wort den Entscheid und Wort für Wort § 4 Abs. 6 RBStV.

Liegt Prüfungsanlass vor für Anfangsverdacht von Betrug, schwerem Betrug, Prozessbetrug?
Siehe § 263 StGB, insbesondere auch dort Absatz 3 "schwerer Betrug".
Darüber sollte in einem Forum nicht diskutiert werden. Die Bemühungen gegen Verstöße wie jetzt hier angegangen sollen aber helfen, hierzu erörterungsfähig zu werden außerhalb des Forums. Das ist die besondere Bedeutung der Bemühungen für die zu Unrecht abgewiesenen Härtefall-Betroffenen.
Ablehnende Ergebnisse sollten zweckmäßig hierher berichtet werden. Anliegen ist, zu erfahren, welche der namentlich adressierten (!) Intendanten dem Antrag nicht zur Durchsetzung verholfen haben.

Das besondere ist die mögliche Jederzeitigkeit der Anträge,
Jeder Bürger mit niedrigem Einkommen kann jederzeit "aus heiterem Himmel" einen Härtefallantrag an den Intendanten seiner ARD-Anstalt senden, am besten immer persönlich und namentlich adressieren, und seinen Härtefall mit jeweils verfügbaren Angaben oder Nachweisen glaubhaft machen.
Nötig ist, ausdrücklich sich zu beziehen auf BVerG 1 BvR 665/10 und Bedarf der juristisch richtigen Volljuristen-Qualitfikation bei Auslegung von § 4 Abs. 6 RBStV, dies mit besonderem Hinweis auf die nötige richtige Deutung des Wortes "insbesondere" im Gesetzestext.
Bei Ablehnung kann er jederzeit beim Landesverfassungsgericht oder Bundesverfassungsgericht Beschwerde einlegen wegen Verstoß gegen § 31 BVerfGG. Da es dagegen keine Rechtsmittel gibt, ist mit der Ablehnung der Rechtsweg immer sofort erschöpft.

Was vorher an Verfahren war oder was gerade abläuft, steht dem nicht im Wege. Hier geht es um einen autonomen alternativen Verfahrensgang. Mehrere 1000 Leute hier im Forum sind wohl betroffen - und bundesweit schätzungsweise 10 % der Bevölkerung. Das ist also, wie man in Großvaters Zeiten so etwas zu nennen pflegte, "ein ganz dicker Hund".

Hemmung der Verjährung.
Man kann dann immer gleich vermerken, dass Rückzahlung zu erfolgen hat ab Januar 2013 (sofern schon damals mit ebenso wenig Einkommen). Dann die Verjährung ist als gehemmt anzusehen durch Fehlinformation und durch allgemein bekannt gewordene Vollstreckungsfälle, diese bis hin zu Beugehaft-Fällen. Unterbindet jemand eine normale Anspruch-Geltendmachung durch Zwang-Dokumentierung, so ist die normale Verjährung als gehemmt anzusehen bis zum Zeitpunkt des Endes der Unterbindung.

Ganz dicker Disclaimer:
Alles dies ist Einzelmeinung zur Rechtslage und nicht als Empfehlung gemeint, sondern als Gedankengang. Was ein Bürger macht oder nicht macht, ist voll in eigener Verantwortung. An den Haus-Rechtsanwalt für Beratung wird verwiesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2017, 15:40 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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80 % der Studenten in Tübingen, Frankfurt, Hamburg ab jetzt beitragsfrei?

a) Ausgesetzt wird nun wohl bei: VG Frankfurt, VG Hamburg;
ferner LG Tübingen (auswirkend für Klagen beim VG Sigmaringen, soweit Kläger ihren Wohnsitz im regionalen Einzugsbereich des LG Tübingen haben).
LG Tübingen (gegen Vollstreckung): Siehe im Forum - Entscheid 3. August 2017 -
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24019.msg152648.html#msg152648
Im Schlagabtausch gegen den BGH hat LG Tübingen wieder mal die Nase vorn. Diese Tübinger LG-Richter geben uns allen den Glauben zurück, dass es wenigstens noch Oasen der Gerechtigkeit im deutschen Rechtssystem gibt. 

b) Nach Einkommensanalysen sind wohl 80 % der Studenten im Einkommensbereich des Existenzminimums. Sie können damit eigenverantwortlich wählen, die in diesem Thema jetzt im August dargestellten Anträge zu stellen, also unter Berufung auf BVerfG 1 BvR 665/10.
(Übrigens noch rund 3 andere Entscheide könnten zweckmäßig benannt werden, wie bereits durch einen Beitrag durch @Besucher am 12. August hier im Thema mit 1 Beispiel eingebracht. Das soll demnächst hier verfeinert werden.)
Antrag auf Prozesskostenhilfe darf nun eigentlich nicht mehr abgelehnt werden. Aber an sich ist Prozesskostenhilfe gar nicht nötig. Nach herrschender Rechtsprechung ist eine Klage bezüglich Härtefallantrag wegen Einkommen im Bereich Existenzminimum auf Antrag von Gerichtskosten freizustellen. Muss man allerdings sofort bei der Klageerhebung beantragen. :)

c) Bisher hatte all das wenig Sinn: Die Vollstreckung kam möglicherweise trotzdem. Nun aber kann Vollstreckungsschutz für die bezeichneten Gerichtsbezirke erhofft werden; vermutlich beim VG bei der Klageeinreichung zu beantragen. Zwecks Senkung der Gerichtskosten kann versucht werden, eine entsprechende freiwillige Bereitschaft der ARD-Anstalt zu erfragen, was ja auch dieser die Aktenbearbeitung erleichtert: "Keine Vollstreckung, so lange Rechtskraft nicht eingetreten sein wird."

d) Im Fall von Infoständen für Studenten dürften sich Menschentrauben bilden. In zufälligen Gesprächen mit Studenten in Berlin war eigentlich jeder Student begeistert, dass für den Wegfall der Rundfunkabgabe für Bürger mit niedrigem Einkommen und auch für alle Nichtzuschauer gestritten wird.

e) Der Student mit Niedrigsteinkommen muss nicht allzu viel fürchten. Muss er dann letztlich irgendwann in irgendeiner Zukunft trotz allem alle aufgelaufenen Rückstände zahlen, so ist er vielleicht bereits "reicher Berufsanfänger"; oder falls noch finanzknapp, dürfte eine zeitlich sehr gestreckte Ratenzahlung wohl immer eine wohlwollende Vollstreckungsstelle finden. Das Antasten des Existenzminimums ist bei Vollstreckungsstellen immer ein ethisches Problem und das wird auf Antrag dann wohl regelmäßig erträglich ausbalanciert. Das erspart dann ein teures P-Bankkonto und eine eidesstattliche Versicherung, was ja alle Beteiligten nicht wollen können.

f) Vorstehendes a) bis e) ist Meinung und Gedankengang. Nicht als Beratung oder Empfehlung zu interpretieren. Was getan wird, das tut jeder in Eigenverantwortung.


Versagung des Rechts durch die zuständige Intendanten-Person beweiskräftig machen?

Alle Bemühungen wegen Befreiung bei Niedrigeinkommen
- in diesem Thema also jetzt im August behandelt - würde eine Person X immer sofort als kompletten Härtefallantrag machen, also mit den nun einmal irgendwie nötigen Formen der Glaubhaftmachung von niedrigem Einkommen. Die Pflicht zum Sozialbescheid steht nicht im Gesetz - bei präziser Lektüre. Ihre Dennoch-Praktizierung wäre Verstoßbeweis gegen § 31 BVerfGG; denn dem stünde übergeordnet der Entscheid BVerG 1 BvR 665/10 entgegen.

Man darf immer auch beim Glaubhaftmachen des Niedrigeinkommens anmerken: "Das ist alles und mehr ist nicht. Die Existenz von etwas nicht Existierendem kann nach den allgemeinen Denkgesetzen nicht bewiesen werden."
Trivialer formuliert: Die Beweislast für mehr liegt bei der ARD-Anstalt. Sie hat ja bekanntlich "unendlich viele Nachforschungsrechte" in Verletzung von Datenschutz-Prinzipien zugewiesen erhalten. Dass man sich dort also bitte "nicht dümmer stellen möge als das Gesetz erlaubt", ist hier ganz buchstäblich zutreffend.

Person X würde diesen immer an den namentlich zu benennenden Intendanten adressieren:
    Frau Intendantin Sibylle Bildungsbiene
    (persönliches Büro)
    in RXX Anstalt...
    ... str...   - usw. -
Einschreiben mit Rückschein und "eigenhändig"(! ja, das sollte man ganz zwingend und das darf man !). Versand mit der Post (nicht andere Zusteller). Kopie der Erhaltsbestätigung über die Sendungsverfolgung ermitteln und dauerhaft abspeichern.
Na klar, "Bildungs(auftrags)-Biene" :) ist bitte durch den richtigen Namen zu ersetzen.

Bei - zu erwartender - Ablehnung bitte den Nachweis der Nicht-Abhilfe über das Nachrichtensystem des Forums an pjotre.
Der Bürger darf und sollte anonymisiert sein (Name, Beitragsnummer,...) Alles Weitere dann über das Nachrichtensystem.
pjotre hätte gerne für jeden der knapp 10 ARD-Intendanten mindestens 3 beweiskräftige Nachweise der persönlichen Nichtabhilfe gegen offenkundige Verletzung von § 31 BVerfGG und dies so rasch wie möglich. Damit geschieht dann etwas sehr Wichtiges für uns alle.

Disclaimer wie immer:
Im Forum nicht Empfehlung oder Rechtsberatung. Wir denken gemeinsam nach, nicht mehr. Was jemand macht, ist seine eigenverantwortliche Entscheidung. Journalisten-Formel: "Bei Rechtssachen wenden Sie sich bitte an den Anwalt Ihres Vertrauens."

Warum ist unser Kampf gegen den Justizskandal so wichtig?
... bezüglich des deutschen Rechtsystems - siehe oben LG Tübingen -
Der Justizskandal, den wir hier gemeinsam zur Strecke bringen werden, ist tief verankert - ist zu sehen im Hinblick auf "Rechtspositivismus" und anderes, also Rechtstheorie, Staatstheorie, Rechtsphilosophie - und letztlich die tiefere Ursache dafür, dass die Kultur-Nation Deutschland in der Nazizeit in Kriminalität abgleiten konnte.
Das hat nichts mit der Nazikeule zu tun, sondern geht in die Tiefe der Sache und deshalb ist unser Kampf gegen den Justizskandal so wichtig.

Die mit beste Analyse der Problematik in laienverständlicher Sprache erhielt @pjotre in diesem Tagen von einem Berliner Wissenschaftler in freundschaftlicher Anerkennung der Bedeutung unserer gemeinsamen Arbeit gegen Staatsunrecht in Kopie ausgehändigt, nämlich:
Sebastian Haffner: "Zur Zeitgeschichte", dort Essay "Recht und Gesetz".
Diese paar Seiten kann man wohl immer kostenlos lesen, indem man "listig" bei Google eingibt (unbedingt mit Anführungszeichen wie nachstehend angegeben):
      "sondern nur noch Gefängnisse"
Falls es nicht klappt, bitte Kurzeingabe hier im Forumsthema und dann: "Es wird Sie dann geholfen".
Wie macht man ohne Eintippen eine Zitaterstellung aus diesem Text? - Per Screenshots kann man daraus Dateien .jpg machen und diese Datei dann mit OCR in Text umwandeln, was man dann für Zitate verwenden kann. Und wie immer bei IT, "auch andere Wege führen nach Rom".


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
a) Als erstes was für's Nachtgebet:

80 % der Studenten in Tübingen, Frankfurt, Hamburg ab jetzt beitragsfrei?

a) ...
Im Schlagabtausch gegen den BGH hat LG Tübingen wieder mal die Nase vorn. Diese Tübinger LG-Richter geben uns allen den Glauben zurück, dass es wenigstens noch Oasen der Gerechtigkeit im deutschen Rechtssystem gibt. 
...

»Herr, gib' uns, dass uns besagte Tübinger Oase einstweilen & auch noch längere Zeit erhalten bleibe. «

Auch jeder Besucher würde sich nämlich gar ehrlich gesagt nicht wundern, wenn es irgendwann einmal für Aussenstehende unerklärliche Umbesetzungen, Versetzungen etc. pp. im Bereich des LG Tübingen gäbe. Denn die »Tübinger Zelle« (mit augenzwinkerndem Verlaub u. im Sinne @pjotres Formulierung) dürfte doch wohl bestimmt mittlerweile so manchem der Hochwohlgeborenen in Politik, Verwaltung & Justiz (wie natürlich auch den Herrschaften beim ÖRR selbst) ein gewaltiger Dorn im Auge sein...

b) Zu dem folgenden Punkt vielleicht noch eine kleine ergänzende Anmerkung bzw. Frage:

b) Nach Einkommensanalysen sind wohl 80 % der Studenten im Einkommensbereich des Existenzminimums. Sie können damit eigenverantwortlich wählen, die in diesem Thema jetzt im August dargestellten Anträge zu stellen, also unter Berufung auf BVerfG 1 BvR 665/10.

...
Antrag auf Prozesskostenhilfe darf nun eigentlich nicht mehr abgelehnt werden. Aber an sich ist Prozesskostenhilfe gar nicht nötig. Nach herrschender Rechtsprechung ist eine Klage bezüglich Härtefallantrag wegen Einkommen im Bereich Existenzminimum auf Antrag von Gerichtskosten freizustellen. Muss man allerdings sofort bei der Klageerhebung beantragen. :)

Die beschriebene Einsparungsmöglichkeit der Gerichtskosten ist sicher zumal für Geringverdiener eine feine Sache. In der Sicht, ein PKH-Antrag sei also eigentlich unnötig - bleibt aber da nicht doch noch ein Punkt etwas ausser Acht?

Denn ein PKH-Antrag - sofern positiv beschieden (wie im Falle eines fiktiven Bekannten auch aus exakt dem (natürlich nicht offiziell angegebenen) Grund vom VG abgelehnt), würde doch dem Kläger überdies im Prinzip auch die für ihn dann kostenfreie (dabei wohl in manchem Fall höchst nutzbringende) Beiziehung eines Rechtsanwalts erlauben? Das wiederum könnte auch noch einen weiteren nützlichen Nebeneffekt nach sich ziehen, zumal wenn sich erweisen sollte, dass die vom Grossteil der Justiz (mit deren HiWis) bislang entgegen geltendem Recht errichtete Beton-Front tatsächlich an der einen oder anderen (hier: sozialrechtlichen) Stelle tatsächlich so langsam rissig & bröckelig wird. Nämlich, dass sich die bislang noch 98 % Damen und Herren Advocati (wie notorisch etwa vom Profäten berichtet, aber auch ein fiktiver Besucher hat das so erlebt) sich ihr Abwinken als bisher einzige Reaktion auf Ansprache i. S. »Rundfunkbeitrag« zumindest ein bisschen abgewöhnen und das Thema sich auch insofern weiter und breiter öffentlich verankert.

1/2 OT: An der ansonsten inzwischen verbreiteten Inzidenz von Ohnmachtsanfällen und sonstigen Befindlichkeitsstörungen bei [zumal fest etablierten und damit wohl »saturierten«] Rechtsanwälten beim Wörtchen »PKH« wird sich vmtl. aber nichts ändern.



f) Vorstehendes a) bis e) ist Meinung und Gedankengang. Nicht als Beratung oder Empfehlung zu interpretieren. Was getan wird, das tut jeder in Eigenverantwortung.


Auf jeden Fall! Das möchte auch ein Besucher betonen.


c) Zum folgenden Punkt evtl. noch etwas garnierende jurisische »Poesie«...


Alle Bemühungen wegen Befreiung bei Niedrigeinkommen
...
Man darf immer auch beim Glaubhaftmachen des Niedrigeinkommens anmerken: "Das ist alles und mehr ist nicht. Die Existenz von etwas nicht Existierendem kann nach den allgemeinen Denkgesetzen nicht bewiesen werden."


Diese - nämlich der schon den alten Römern bekannte Satz des »ultra posse nemo obligatur« (= »Unmögliches zu leisten kann niemand verpflichtet werden«) - mag im obigen Zusammenhang doch bestimmt manchem Exemplar einer gewissen Kategorie von Richtern ein wenig zu Freude und Erbauung gereichen.

Denen nämlich, die sich bislang für »allgemeine Denkgesetze« nicht zu interessieren pflegen (wie im anderen Zusammenhang beispielhaft im Falle von Zweit- bzw. Drittwohnung, dass niemand sich zur selben Zeit an zwei oder drei Orten gleichzeitig aufhalten kann, er sich also mehrfach klonen lassen müsste, um dann auch für seine im Hier und Jetzt erfolgende mehrfache Zahlung die von ihm zwar erzwungen entgoltene - aber überhaupt gleichzeitig bis jetzt gar nicht bestehende - 'Möglichkeit des Rundfunkempfangs'® zur selben Zeit mehrfach nutzen zu können :->>>).

OT: Dass so etwas wie oben zitiert manchem Hardcore-Rechtspositivisten ggf. nicht in den Kram passt, mag vllt. auch einer der denkbaren Gründe für die Erfindung der berühmten »Fiktionen« im Rechtswesen sein.

In dem Masse jedenfalls, in dem sich gerade deutsche Juristen des öfteren mit ihren Lateinkenntnissen hervortun, dürfte den Genannten also auch der oben zitierte Satz bekannt sein. In Antragsverfahren für soziale Leistungen (wie etwa Wohngeld) mit deren Vorschriften findet sich im übrigen wohl auch genau aus dem Grund ein »Kordon«, anhand dessen eine Unmöglichkeit einer (weiteren) Nachweiserbringung eindeutig von deren grundsätzlicher Verweigerung (aka nachweisliche Verletzung der Mitwirkungspflicht als Ablehnungsgrund eines Antrages) abgegrenzt werden kann.

d) Das ist eine - und die gängige - Möglichkeit des Vorgehens...

...
Einschreiben mit Rückschein und "eigenhändig"(! ja, das sollte man ganz zwingend und das darf man !).

Versand mit der Post (nicht andere Zusteller). Kopie der Erhaltsbestätigung über die Sendungsverfolgung ermitteln und dauerhaft abspeichern.
Na klar, "Bildungs(auftrags)-Biene" :) ist bitte durch den richtigen Namen zu ersetzen.

Aber ähnlich wie bei kleinen Kindern die Faszination über den »Postboten« bekanntlich ziemlich schnell nachlässt, gibt es im Einzelfall wohl auch spannendere Alternativen. Im Merkblatt einer Verbraucherzentrale oder einem Gespräch fand sich jedenfalls einmal die Bemerkung, dass bei »schwierigen Kunden« (also halbseidenen Unternehmen mit hohen »Verlustquoten« der Post) selbst ein Versand per Einschreiben mit Rückschein auch schon öfter einmal nicht zum Erfolg geführt habe (»Wir haben es ja auch nicht verstanden, aber in dem uns natürlich zugegangenen Brief waren ausser der Adressangabe ja nur drei leere Blätter Klopapier drin!«). Obige Bemerkung dann gefolgt von dem weiteren Hinweis, dass man als weitgehend unbekannte Alternative anstelle der Post auch den am Ort des Empfängers zuständigen Gerichtsvollzieher (der sich zudem über den Inhalt der Sendung vergewissern und diesen protokollieren müsse) für nicht übermässig mehr Geld als »postillon d' amour« mit der Sendung im Handgepäck zum jeweiligen Empfänger in Marsch setzen könne. Würde abgesehen von allgemein Firmen mit schlechtem Leumund bestimmt auch für manchen Leiter anderer Einrichtungen mal eine kleine Abwechslung in seinem drögen Alltag - mit einer sicher neuen Bekanntschaft, statt sonst immer derselben langweiligen Gesichter - darstellen :).


Disclaimer wie immer:
Im Forum nicht Empfehlung oder Rechtsberatung. Wir denken gemeinsam nach, nicht mehr. Was jemand macht, ist seine eigenverantwortliche Entscheidung. Journalisten-Formel: "Bei Rechtssachen wenden Sie sich bitte an den Anwalt Ihres Vertrauens."
...

Genau so ist es!


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

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