Kernaussage der Häring-Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main ist, dass die öffentliche Verwaltung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Barzahlungsmöglichkeit nicht anbieten müsse, weil es sich um Massenvorgänge handelt. Meiner Ansicht nach wird es ganz entscheidend sein, den als Allzweckwaffe verwendeten Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung anzugreifen. Wir alle kennen den Verwaltungsgerichtshof Kassel als stromlinienförmiges Systemgericht. Er wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls zu dem Ergebnis kommen, dass die öffentliche Verwaltung eine Barzahlungsmöglichkeit aufgrund des Grundsatzes der Verwaltungsvereinfachung nicht anbieten muss. Es wird sehr leicht werden, die Berufung vom Tisch zu wischen, wenn nicht aufgezeigt wird, dass der äußerst unbestimmte Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung nicht als Argument ins Felde geführt werden kann.
Die Sache wird letztlich auf die verfassungsrechtliche Frage hinauslaufen, ob der Gesetzgeber das Freiheitsrecht des Einzelnen auf Barzahlung zugunsten des Grundsatzes der Verwaltungsvereinfachung einschränken durfte. Aber genau um diese Frage geht es Norbert Hering ja im Kern.