Da bin ich mir ja noch nicht so richtig sicher, den Artikel suche ich nämlich noch, wo die Daseinsberechtigung des ÖRR steht, wäre ja auch ein bischen merkwürdig, wenn im Grundgesetz Sachen definiert werden, die im alleinigen Aufgabenbereich der Länder liegen müssen.
Doch, da steht schon was im GG, aber nicht explizit auf den Rundfunk bezogen, sondern eher dahingehend, daß Landesrecht ist, was nicht vom Bund belegt wurde.
Dummerweise aber ist Rundfunk vom Bund belegt; wäre es alleiniges Landesrecht, dürfte der Bund keinen Auslandssender unterhalten, denn auch der ist Rundfunk.
Darüberhinaus, ob nun alleiniges Landesrecht oder nicht; sie "eint" die volle und unabwählbare Integration in europäisches Recht.
Rundfunkrecht ist auf Basis der EU-Verträge und bspw. der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste europäisches Recht mit der hier über das Grundgesetz hinausgehenden vollen Geltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wie auch der europäischen Datenschutzbestimmungen.
Behördliche Einwirkungen auf den Bürger sind im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit ausdrücklich untersagt. Nichtbehörden haben dem Bürger gegenüber keinerlei hoheitliche Befugnisse, siehe auch Rz. 65 der 2. Rundfunkentscheidung des BVerfG, sie dürfen erst dann aktiv werden, wenn der Bürger von denen was will.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;