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Autor Thema: Klage gg. jeden Widerspruchsbescheid einzeln oder Erweiterung Erstklage möglich?  (Gelesen 2919 mal)

m
  • Beiträge: 21
Hallo zusammen,

angenommen, bei fiktiver Person A trudeln nun alle paar Wochen ablehende Widerspruchsbescheide ein.

Gegen den ersten wurde zur Fristwahrung Klage eingereicht.

Kann A die Klage um die jeweils weiteren Widerspruchsbescheide erweitern oder müsste für jeden einzeln geklagt werden?

Gruß Person B


Edit "DumbTV"/ "Bürger":
Thema präzisiert, Formatierung


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2016, 01:43 von Bürger«

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bei fiktiver Person A trudeln nun alle paar Wochen ablehende Widerspruchsbescheide ein.
So etwas hab ich bislang auch noch nicht gelesen - Pappnasen, die... ::)
Machen die jetzt doch für jeden einzelnen Widerspruch WiderspruchsBESCHEIDE - und keine Sammelbescheide mehr...?
Sammelwiderspruchsbescheide und Nichtigkeitsklage(=Feststellungsklage)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21007.0.html
Das wäre ja höchstinteressant.
Bitte also mal dokumentieren/ bestätigen, ob bislang tatsächlich für jeden Widerspruch ein einzelner WiderspruchsBESCHEID erging. Danke.

Hm..., naja, ich gehe davon aus, dass nicht gegen jeden WiderspruchsBESCHEID einzeln geklagt werden muss, sofern die Klagegründe bzw. die Klageart (Anfechtungsklage?) die gleichen wären.

Allerdings müsste Person A ggf. schauen, wie sich ihr Streitwert dadurch entwickelt.

Solange der Streitwert die 500€ nicht übersteigt, wäre es egal, da dann die Verfahrenskosten mit dem Mindestbetrag berechnet würden.

Wenn der Streitwert durch "Zusammenlegung" 500€ übersteigt, wäre ggf. zu prüfen, ob eine Art "Aussetzung" eines oder mehrerer der Widerspruchsbescheide möglich und sinnvoll sein könnte. Keine Ahnung.

Manchmal hilft auch eine sachlich-freundliche Nachfrage beim zuständigen Verwaltungsgericht...

Soweit auf die Schnelle...


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Z
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Kläger K führt zwei Verfahren, mit Absicht - für die Statistik besser und er versucht mittels vollkommen gegenteiliger Argumentation die Sache auszuhebeln, so nach dem Motto: Eines der Verfahren muß doch zu gewinnen sein. Das sind K die doppelten Gerichtsgebühren wert.
Der Hinweis des Vorschreibers auf den Gesamtstreitwert könnte auch auf die Verfahrenskosten Auswirkungen haben, so daß zwei oder mehr Klagen mit schmalem Taler nicht wesentlich teurer als die zusammengefaßte Klage sein könnten.
Ansonsten hat ein Kläger jederzeit das Recht, seine Klage zu erweitern, keine Ahnung, wie das Gericht dabei die auflaufenden Kosten festsetzt oder sich damit erst beim Abschluß des Verfahrens befaßt.


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Folgendes ist zu diesem Thema bei mir passiert:

- Es läuft eine Klage am VG München gegen einen Widerspruchsbescheid, seit der Einreichung der Klagebegründung ist nichts mehr passiert.

- Zwischenzeitlich kam ein neuer Widerspruchsbescheid (60,50 €) auf einen Festsetzungsbescheid, der für einen Zeitraum nach dem bisher angefochtenen Bescheid ausgestellt wurde.

- Ich habe daraufhin beim VG M angefragt, ob es möglich sei, diesen Widerspruchsbescheid in die laufende Klage aufzunehmen. Ich habe ausdrücklich zunächst nicht Klage erhoben, sondern nur gefragt, ob dies möglich sei.

- Nun kam die Antwort des Gerichts: "Es wird darauf hingewiesen, dass es sich schon wegen des anderen Zeitraums um einen neuen Streitgegenstand handelt. Das Gericht hat ihr Schreiben daher als neue Klage gegen den Festsetzungsbescheid ausgelegt."

- zugleich wurde ein neues AZ vergeben, und eine Rechnung über Gerichtskosten beigefügt.

Wie sollte damit umgegangen werden?
Zitat
Ansonsten hat ein Kläger jederzeit das Recht, seine Klage zu erweitern,...
Steht das irgendwo in einem Gesetz?

Es kann ja wohl nicht sein, dass nun im Vierteljahresrhythmus neue Klagen erhoben, und neue Gerichtskosten für inhaltlich exakt identische Sachverhalte bezahlt werden müssen!  >:(

Beste Grüße,
brverweigerer


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2017, 19:33 von brverweigerer«

g
  • Beiträge: 860
Es kann ja wohl nicht sein, dass nun im Vierteljahresrhythmus neue Klagen erhoben, und neue Gerichtskosten für inhaltlich exakt identische Sachverhalte bezahlt werden müssen!  >:(
Wie es genau läuft, weiß ich nicht.
Mr.X hatte eine Beschwerde an ein AG zu laufen. Dies wurde abgeschmettert. Mr.X hat zurückgewiesen.
Man fragte an, ob es als Beschwerde ans LG zu werten ist. Mr.X antwortete, nein als Zurückweisung.
Es wurde dann ans LG weitergereicht, natürlich mit den bekannten Textbausteinen abgeschmettert und 33,50 Solidarzulage für arme Richter erhoben.

Das hat m.E. Methode, bringt Geld und zeigt dem geneigten Leser, wer der Herr im Hause ist.
Damit macht man das Klientel kirre.


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mb1

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Die Klageerweiterung = Klageänderung wird in § 91 VwGO geregelt:
Zitat
§ 91
[Klageänderung]

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Bei Person M lief es vor kurzem am VG München folgendermaßen ab:

1. Klageerweiterung um einen zweiten Festsetzungsbescheid (dieser war - anders als der erste - noch ohne Widerspruchsbescheid!)

2. Eilige Widerspruchsbescheidung durch den Beklagten, sowie seine Erklärung im Schriftsatz an das Gericht "Der Streitwert beträgt die Summe der mit den beiden Festsetzungsbescheiden festgesetzten Beitragsschuld"

3. Das VG vergibt ein weiteres Az. sowie eine zusätzliche Kostenrechnung (105 EUR).

4. Person M konkretisiert die Gründe der Klageerweiterung und möchte den gesamten Vorgang unter einem Az. als eine einzige Klage behandelt haben.

5. Der zweite behandelnde Richter (der "zusätzlichen" Klage) erläutert, warum er die Klageerweiterung bewusst als neue Klage ausgelegt hat:
- zwei verschiedene Streitgegenstände (2x Rundfunkbeitrag, 2 Festsetzungsbescheide, 2 Widerspruchsbescheide aber verschiedene Zeiträume), die rechtlich unterschiedlichen Ausgang nehmen können.
- außerdem neues tatsächliches Vorbringen für den Zeitraum nach Erlass des ersten Widerspruchsbescheides!
- aus Gründen der Übersichtlichkeit würde daher auch im Falle einer (zulässigen) Klageerweiterung eine Abtrennung des zweiten Verfahrens gem. § 93 VwGO erfolgen.
- "Die Auslegung als Klageerweiterung birgt allerdings das Risiko der Bestandskraft des zweiten Bescheids, da die Zulässigkeit einer Klageerweiterung gem. § 91 VwGO von der Zustimmung des Beklagten oder der Bejahung der Sachdienlichkeit der Klageerweiterung abhängt."

6. Der Beklagte springt auf den Zug auf: "Beklagtenseits kann nun festgehalten werden, dass der Kläger zwei Bescheide anficht, damit handelt es sich um zwei Klagen, welche in zwei Verfahren zu behandeln sind."
Er hört wohl schon seine Kasse ein zweites Mal klingeln (RAe G&H).

7. Person M begründet ausführlich, warum sie trotzdem an einer Klageerweiterung festhält und eine zweite Klage weiterhin ablehnt.

8. Das Gericht akzeptiert die Klageerweiterung, das zweite Az. und die zweite Kostennote werden hinfällig. Allerdings, "ob die Klageerweiterung zulässig ist, wird im Urteil zu entscheiden sein".
Der Beklagte wird um Stellungnahme gebeten, ob
- der Klageerweiterung zugestimmt wird und verneinendenfalls eine Stellungnahme anheimgestellt, ob
- die Klageerweiterung als sachdienlich betrachtet wird.


Auch über 7 Monate nach Klageerhebung hat es das Gericht noch nicht geschafft, auf Kammer oder Einzelrichter zu entscheiden. ;)
Person M wird ihre Strategie weiter verfolgen, sowohl Gericht als auch Beklagten zeitlich genau definiert zu beschäftigen.

Person M hat aus der ersten Klage taktisch sehr viel gelernt!

NACHTRAG:
Sollte man kennen:
http://www.jurawiki.de/Klage%C3%84nderung#A4._Sachdienlichkeit



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2017, 23:00 von mb1«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

  • Beiträge: 226
Danke, @mb1 für die ausführliche & sehr hilfreiche Schilderung!
So ähnlich werde ich es jetzt auch versuchen, bin gespannt was rauskommt. Wenn das VG M schon monatelang braucht um über die Einzelrichterfrage zu entscheiden, macht das ja Hoffnung dass bis zur BVerfG Entscheidung die Klage nicht mehr abgewiesen wird. Momentan steht erstmal noch die Klageerwiderung der RAe G&H aus.



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Z
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Es könnte aber auch insofern Absicht des Gerichts sein, um sich möglichst viele unbearbeitete Fälle zu schaffen, die eine Überlastung des Gerichts manifestieren um bei der Politik mehr zu erreichen, schließlich herrscht an allen deutschen Gerichten Personalmangel, solche "unwichtigen" Verfahren kann man dann ohne schlechtes Gewissen "liegen lassen" und in der Statistik behalten.
Scheinbar gibt es doch "Verbündete" in der Richterschaft...


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mb1

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Wenn das VG M schon monatelang braucht um über die Einzelrichterfrage zu entscheiden, macht das ja Hoffnung dass bis zur BVerfG Entscheidung die Klage nicht mehr abgewiesen wird.

Nun, das liegt eher daran, dass zeitlich gut gesetzt immer neue Erklärungen beim VG eingereicht werden, die die Einzelrichter/Kammer-Problematik immer wieder aus einem anderen Gesichtspunkt aufgreifen - und auch den bisherigen durchgehend durch Einzelrichter gefällten eigenen Urteilen z.T. grobe Versäumnisse vorwerfen. Gestützt wurde das dann zusätzlich z.B. durch die BGH-Rückverweisungsbegründung nach Tübingen.
Dass sich durch die Klageerweiterung plötzlich zwei verschiedene Richter damit zu befassen hatten, ist der Zeitdauer sicher nicht abträglich.

Wenn das Gericht dann darüber entschieden hat, werden die nächsten Punkte gezielt angegangen. Der Fragenkatalog an EuGH und des BVerfG gibt genügend gute und zahlreiche Ansätze. Und evtl. taucht ja die Stellungnahme der Staatskanzleien (Dörr) und RF-Anstalten bis dahin auf.

Generell kann man beim VG München davon ausgehen, dass RF-Beitragsverfahren in der statistisch relevanten Zeitdauer von knapp unter einem Jahr abgearbeitet werden. Gerade das werde ich diesmal versuchen, zu überbieten. Von Vorteil kann da sein, dass das BVerfG evtl. im Februar/März 2018 versucht zu entscheiden.



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Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Zitat
§ 44 VwGO (Klagehäufung)
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/44.html

Eine fiktive Person könnte auf einen WB hin Klage eingereicht haben. Ein paar Monate später trudelte der zweite WB ein. Daraufhin stellte die fiktive Person Antrag auf Klagehäufung nach § 44 VwGO und konnte beide FB + WB in einem Verfahren mit zwei Numern (AN 6 K 15.01256, AN 6 K 15.00732) verhandeln lassen:

Zitat
VG Ansbach, Urteil vom 29. Oktober 2015, AN 6 K 15.01256, AN 6 K 15.00732
(http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-43501?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1)

9. Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 beantragte die Klägerin nunmehr bei Gericht zusätzlich,
den negativen Widerspruchsbescheid des Beitragsservices vom 5. Mai 2015, abgeschickt am 24. Juli 2015 als Einwurf-Einschreiben und bei ihr angekommen am 25. Juli 2015, in die Klageschrift vom 29. April 2015 gemäß § 44 VwGO aufzunehmen und den Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2015 für nichtig zu befinden und aufzuheben.
Die diesbezügliche Klagebegründung überschneide sich zum größten Teil mit dem zur bisherigen Klage Ausgeführten. Auch die Gestaltung des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2015 lasse die erlassende Behörde nicht zweifelsfrei erkennen und suggeriere, der Beitragsservice sei die rechtlich befugte Behörde. Dass der Beitragsservice die Verwaltungsgemeinschaft nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV sein solle, sei aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht eindeutig zu entnehmen. Den Satzungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags könne im Interesse einer souveränen und gleichmäßigen Rechtsprechung kein Vorzug vor der Verwaltungsgerichtsordnung eingeräumt werden. Inhaltlich gelte auch hier wieder, dass der Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2015 sich letztlich nicht gegen ihren Widerspruch wende - er gehe nur im geringen Maß auf die von ihr geübte Kritik ein -, sondern mit seinen Textbausteinen einen großen Bestand an Widerspruchsgründen im Massenverfahren unbesehen ihrer tatsächlichen Vorbringung abdecken solle. Im Übrigen beweise der Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2015 ihre Vermutung, dass der Widerspruchsbescheid vom 31. März 2015 dem falschen Adressaten zugekommen sei, weshalb dieser nichtig sei und aufgehoben werden müsse.
10. Mit Schreiben vom 6. August 2015 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass der Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2015 in die mit Schriftsatz vom 29. April 2015 erhobene Klage einbezogen werde. Da nunmehr klar sei, dass jeweils ein Festsetzungsbescheid und ein zugehöriger Widerspruchsbescheid für einen bestimmten Zeitraum angegriffen werden, werde das Verfahren hinsichtlich des Festsetzungsbescheides vom 2. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2015 unter dem Aktenzeichen AN 6 K 15.00732 geführt, während das Verfahren hinsichtlich des Festsetzungsbescheides vom 2. März 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2015 unter dem Aktenzeichen AN 6 K 15.01256 geführt werde; außerdem werde das Klagebegehren aus der Klage vom 29. April 2015, das sich über die Zahlungspflichten hinausgehend auf die „Zwangsanmeldung“ und die Datenlöschung beziehe, als eigenständiges Verfahren unter dem Aktenzeichen AN 6 K 15.01260 fortgeführt.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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