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Autor Thema: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte  (Gelesen 34596 mal)

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Auch die Frage 519:
ln welcher Hinsicht bestehen datenschutzrechtliche Bedenken?
Antwort:
Die Verifikation des tatsächlichen Konsumverhaltens  jedes Bürgers  der Bundesrepublik
Deutschland findet ihre Grenzen  in dem aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG
herzuleitenden  Recht auf informationelle  Selbstbestimmung,  dass es dem einzelnen
Nutzer  linearer  oder nicht-linearer  Rundfunkangebote zugesteht,  grundsätzlich selbst
zu bestimmen, wann und in welchem  Umfang er persönliche Lebenssachverhalte
preisgeben  möchte.


Und Frage 520:
Lassen sich diese ausräumen? Wenn  ja, wie?
Antwort:
Die insoweit bestehenden datenschutzrechtlichen  Bedenken  lassen sich nicht
ausräumen.


Zitat
Diese Aussage ist ein Eingeständnis gegen den Verstoß des Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz GG. Klare Aussage die nur das Bundesverfassungsgericht letztendlich und explizit entscheiden kann.
+++
 :o >:( >:(


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 890
Frage 607: Wie hoch ist die Akzeptanz des Rundfunkbeitrags in der sächsischen
Bevölkerung?
Unter Berücksichtigung der Zuarbeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, kann
folgende Antwort gegeben werden:
44% der Menschen in Mitteldeutschland stimmen laut einer repräsentativen Umfrage
durch die GfK MCR im Auftrag des MDR im Herbst 2015 in hohem Maße zu, dass der
Rundfunkbeitrag ein unabhängiges und anspruchsvolles Medienangebot in
Deutschland sichere. Weitere 40% stimmen etwas zu. Das heißt 84% der Menschen in
Mitteldeutschland akzeptieren den Rundfunkbeitrag.

Also 44% stimmen in hohem Maße ( ist da ein Maß Bier gemeint) zu. Weitere 40% stimmen etwas zu.(Sind da die Beitragsverweigerer mit dabei? Und daraus werden dann 84% akzeptieren den Rundfunkbeitrag gemacht ::) Ich denke da haben einige zu tief ins Maß geschaut. Die totale Verarscherei >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2017, 04:46 von Bürger«

H
  • Beiträge: 582
@adonis
Eine Behörde bildet überhaupt keine Rückstellungen sondern bestreitet die Kosten aus dem laufenden Haushalt.
Danke !

Damit (mit der Beantwortung zu der Frage 377) ist der Beweis erbracht, dass es sich um ein Unternehmen handelt. Folglich ist es ja schon eine Fangfrage gewesen....

Grüße
Adnis


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f
  • Beiträge: 35
Ist auch keine Behörde sondern eine Anstalt öffentlichen rechts ;)

Sie ist alles und nix.... Wie es halt gerade passt


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f

faust

... ich glaube, das wird gut!

Diese Zahlen (377, 519, 520) haben wohl das Zeug dazu, Geschichte schreiben zu können !!!

MEHR  DAVON   !!!


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Auch die Frage 411:
lst der ARD ZDF Deutschlandradio  Beitragsservice  eine Behörde?
(Bitte die Antwort begründen.)
Antwort:
Gem. S 10 Abs. 7  RBSTV nimmt jede Landesrundfunkanstalt  die ihr nach dem
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag  zugewiesenen Aufgaben und die damit verbunden
Rechte und Pflichten  ganz oder teilweise  durch die im Rahmen  einer nichtrechtsfähigen
öffentlich-rechtlichen  Verwaltungsgemeinschaft  betriebenen  Stelle der  öffentlich-
rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst war. Bei der Tätigkeit des Beitragsservices
handelt es sich somit weiterhin um die originären  Aufgaben  der jeweiligen
Landesrundfunkanstalten,  die diese durch die gemeinsame  Stelle für ihren Bereich
selbst durchführt.


Zitat
Diese Aussage stellt keine Begründung dar und die Beantwortung, ob der BS eine Behörde ist, wird wiederum nicht definiert. Die Begründung findet dann jeweils in den Klageschriften der VG´s statt, dass der BS ein Teil der LRAn ist und die LRAn immer verantwortlich hinter dem BS stehen. Es gibt nur ein großes Problem dadurch. Der BS ist eine privatrechtlich gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR. Die 3 persönlich haftenden Gesellschafter sind keine Landesrundfunkanstalt. Im Klartext kann also eine LRA nie verantwortlich zeichnen für den BS. Der BS ist im Kölner Gewerberegister als privatrechtlich organisierte Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR eingetragen. Er ist also KEINE BEHÖRDE.
+++
 :) ;) :o


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

K
  • Beiträge: 215
Auch die Frage 411:
lst der ARD ZDF Deutschlandradio  Beitragsservice  eine Behörde?

Es steht jedem frei bei "seiner" LRA mal anzurufen und sich mit dem Behördenleiter verbinden zu lassen. ;D

Wer die Frage aber verbindlich und gerichtsfest beantwortet haben möchte richtet die Frage  -Behörde oder nicht- direkt an die Intendanz der jeweiligen LRA. ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2017, 04:48 von Bürger«
- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

  • Beiträge: 890
Meine Frage an die Indendanz über die Behördeneigenschaft des SWR geht heute raus.


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Man kann sagen was man will, aber da hat jemand seine Hausaufgaben gemacht.
Man darf wohl annehmen, dass weitere Landtage und Kläger dem Beispiel folgen werden.
Wenn die Regierungen sich jetzt nicht sofort zusammensetzen, sich einig werden und den Zwangsrundfunkbeitrag kippen, müssen sie mit den Kosequenzen rechnen...
Ich habe das Gefühl, jetzt bricht die Welle los...es ist anGerichtet! 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2017, 16:12 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

B
  • Beiträge: 422
Wichtig ist jetzt, die Printmedien auf die Antworten und die dahinter stehenden Resultate hinzuweisen. Das wird eine RIESEN WELLE. Zumal die Anfrage von den Medien groß aufgezogen und belächelt wurde, jetzt erkennt man die cleveren Absichten dahinter und so einige Medien dürften jetzt ziemlich blöd aus der Wäsche schauen, wenn man denen aufzeigt, dass sich die öR selbst gerichtet haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2017, 04:48 von Bürger«
"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

Z
  • Beiträge: 1.563
Auf jeden Fall neue Munition für Klagen!
Auch wenn ich dieser Partei keinerlei Sympathie entgegenbringen kann, dennoch ein DANKE!


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
>>>>>>>>>>   ANFANG DER FIKTION 630 FRAGEN,

die Erschaffung einer eigenen Welt, zur Erzwingung der „DEMOKRATIEABGABE“ in einer fiktiven noch liberal demokratischen Gesellschaft!

Wie erschaffe ich ein ZWITTERWESEN zur Geißelung des Grundrechtsträgers, zum Wohle der liberal demokratischen Eliten, der Rundfunk-Mediengesellschaften und als Abfallprodukt daraus, ein bequemes Parkhaus für politische Parteien (Volksvertreter) in Form von sogen. Rundfunk- und Verwaltungsräten?

„Ein Kommentar, die ganz große Volksverdummung, welche 630 Fragen nach sich zieht?“

Mit der Frage 2 und der Beantwortung, ist alles was an Fragen folgt nach der Fiktion des Zwitterwesens als erledigt zu betrachten.

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Frage 1: Welche Aufgabe hat der Rundfunk gemäß Art. 5 Abs. I GG?
Antwort: Der Rundfunk hat durch seine Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken.

Frage 2: Kann dieser Auftrag gemäß Art. 5 Abs. I GG nur vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk wahrgenommen werden?
Antwort: Nein. Das Grundgesetz gibt keine Modelle für die Rundfunkordnung vor, sondern nur ein Ziel: die Freiheitlichkeit des Rundfunkwesens. Der Rundfunk muss seine Aufgabe, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, erfüllen können. Diese Aufgabe ist modell unabhängig (vgl. BVerfGE 83, 316).

Als ein Beispiel für ein Bundesland ist folgender Kommentar hier vorzutragen:

Nach dem Saarländischen Mediengesetz Quelle: https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2016/03/I_2_SMG.pdf SMG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. 2002 S. 498 ff., S.754) zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1877 vom 10. Dezember 2015 (Amtsbl. I. 2015 S. 913):

Gemäß § 2 Abs. 1 Begriffsbestimmungen SMG,
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Medien Presse, Rundfunk und Telemedien. (…)
(Kommentar: Der SR ist also Rundfunk und gleichzeitig eine rechtsfähige gemeinnützige Nichtbehörde gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)

Gemäß § 22 Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung, Bestands- und Entwicklungsgarantie SMG,
(1) Der „Saarländische Rundfunk“ (SR) ist eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Saarbrücken. Er hat im Rahmen dieses Gesetzes das Recht der Selbstverwaltung.
(2) Bestand und Entwicklung des Saarländischen Rundfunks werden gewährleistet. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SR ist unzulässig. (…)
(Kommentar: Also kann der SR als eine rechtsfähige gemeinnützige Nichtbehörde Vermögen anhäufen, das nicht gepfändet werden kann, was meint das Finanzministerium dazu?)

Gemäß § 42 Rechtsaufsicht SMG,
(1) In Fällen, in denen die Gesetze verletzt werden, kann die Landesregierung die Organe des SR im Wege der Rechtsaufsicht auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinweisen.
(2) Wird diese Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so weist
die Landesregierung den SR an, bestimmte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen.
(Kommentar: Eine direkte unmittelbare Rechtsaufsicht für die rechtsfähige gemeinnützige Nichtbehörde SR existiert nicht, sondern die Landesregierung kann lediglich Hinweise erteilen, bei Verletzung von Gesetzen)

Gemäß § 12 SMG, Verantwortlichkeit,
(1) Anbieter von Medien haften im Rahmen der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für Schäden, die Dritten durch Inhalt oder Gestaltung ihrer Sendungen, Druckwerke oder Telemedien entstehen. (…)
(Kommentar: Also Haftung der rechtfähigen gemeinnützigen Nichtbehörde nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB und keine Staatshaftung nach Art. 33 Abs. 4,5 GG) https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html

Gemäß § 32 Aufgaben SMG,
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Intendantin oder des Intendanten, soweit sie nicht die inhaltliche Gestaltung des Programms betrifft.
(2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:
1. den Abschluss des Dienstvertrages mit der Intendantin oder dem Intendanten,
2. die Vertretung des SR bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit der Intendantin oder dem Intendanten oder ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, (…)
(Kommentar: Der Intendant ist keiner Besoldungsgruppe zugeteilt und somit gemäß Art. 33 Abs. 4,5 GG nicht dem Berufsbeamtentum unterworfen. Auch steht er in keinem Dienst- und Treueverhältnis im öffentlichen Dienst. Auch hier wird unzweifelhaft deutlich, dass der SR eine rechtsfähige gemeinnützige Nichtbehörde darstellt, da der gerichtliche und außergerichtliche verantwortliche Intendant der rechtsfähigen gemeinnützigen Nichtbehörde, keine hoheitliche Tätigkeit ausüben darf und dazu auch von keiner Vorschrift bevollmächtigt wurde. Dagegen spricht aber das hier:
Im § 10 Abs. 5,6 RBStV Quelle: http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_P4 wird vom Landesgesetzgeber einer rechtsfähigen gemeinnützigen Nichtbehörde, mit einem dem Art. 33 Abs. 4,5 GG entgegenstehenden Bevollmächtigung, eine angebliche hoheitliche Bevollmächtigung erteilt, die nur gemäß Art. 33 Abs. 4,5 GG verfassungsgemäß wäre, wenn Berufsbeamtentum erfüllt ist. Dies ist nicht der Fall).

Wie ist es möglich, dass eine Landesregierung solch ein Gesetz (RBStV) absegnete und nicht gemäß der dem Landtag angehörenden Berufsbeamten der Landesregierung den Art. 33 Abs. 4,5 GG zu übergehen?
Auch die Saarländische Verfassung wurde übergangen, in der es in §§ 71,92,112,113,114,115,116 Verfassung des Saarlandes (SVerf) klar definiert wird, das Berufsbeamtentum wird aufrecht erhalten.  Quelle: http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/Verf_SL.htm Gemäß § 56 Abs. 1 der Eidesformel des Saarländisches Beamtengesetz (SBG). Quelle: http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/BG_SL_2009.htm

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes besteht aus 8 Mitgliedern. Diese Verfassungsrichter haben folgendes unter Beweis gestellt und veröffentlicht auf Seite 251 der Verfassung des Saarlandes, Kommentar, Herausgegeben von den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes.
ZITAT:
(…) V. Garantie des Selbstverwaltungsrechts (Quelle: Saarländische Verfassung, SVerF)
Anders als bei den Rundfunkanstalten, die nach zutreffender Auffassung nicht der staatlichen Ebene zuzurechnen sind (vgl. dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/-Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, B 5, Vor § 11 Rdn. 3 ff.) stellen die Hochschulen Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung dar. Allerdings ist das Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen ebenso wie dasjenige der Rundfunkanstalten Ausdruck des von den Hochschulen wahrgenommenen Grundrechts. Das Selbstverwal-tungsrecht der Hochschulen betrifft den gesamten Bereich von Forschung und Lehre Es ist Sache der Hochschulen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Lehre durch entsprechende Studien- und Prüfungsordnungen auszugestalten. Im Hinblick auf die Forschungs- und Lehrfreiheit besitzen sie ein Selbstbestimmungsrecht in Personalfragen, eigene Entscheidungsspielräume über die Verwendung der Haushaltsmittel, können sich im gesetzlichen Rahmen eine geeignete Organisationsstruktur schaffen und haben Satzungsautonomie. (…)

Hier wurde ein Z W I T T E R W E S E N verfassungswidrig vom Landesgesetzgeber erschaffen, das wie ein Chamäleon nicht nur seine Farbe und Identität wechselt wie es diesem Wesen gerade gefällt, sondern der Grundrechtsträger wird als Beitragsschuldner zur Zahlungspflicht für das bewohnen einer Wohnung für den Empfang von elektromagnetischen Rundfunkwellen vom Chamäleon gesetzlich zu etwas gezwungen (von einer rechtsfähigen gemeinnützigen Nichtbehörde), was er aber nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gezwungen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht, welches für die Einhaltung des Bonner Grundgesetzes verantwortlich ist, wird sich dem Lebensraum des Chamäleons annehmen müssen und die „FARBENVIELFALT DES CHAMÄLEONS“ in ein ganz einfaches „GRAU“ neu bemalen müssen.
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Weiterlesen: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21054.msg139842.html#msg139842

Und zum Abschluss noch eine Formulierung, welche mir von einer fiktiven Person zugetragen wurde:

Die Landesgesetzgebung hat gemäß Art. 1 Abs. 3 GG aus ihrer verfassungsmäßigen Pflicht, zumal unter Hinzunahme der Saarländischen Verfassung gemäß der doppelten Grundrechtsbindung von Art. 21 SVerf zu gewährleisten, dass der Bürger als Grundrechtsträger keine Finanzierungspflicht auf das Grundrecht gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zu übernehmen hat, auch nicht bei aktiver oder auch bei passiver Ausübung seines Grundrechts. Der Art. 5 GG besitzt die Schutzpflicht und ein Abwehrrecht des Grundrechtsträgers vor Staatswillkür. Der Art. 5 GG darf vom Landesgesetzgeber nach dem Gesetzeswortlaut des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gegen den Grundrechtsträger gemäß der Schutzpflicht dem Grundrechtsträger gegenüber, zur Finanzierung als Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrages aufgrund des Innehaben einer Wohnung, herangezogen werden. Aus dem Grundgesetz heraus erwächst für den Landesgesetzgeber keine Quelle für Elektromagnetische Rundfunkwellen auszustrahlen, geschweige denn bereitzustellen. Die Gewährleistung findet ihre Anwendung im Gesetzeswortlaut jedoch lediglich nur für die Pressefreiheit bzw. für die Freiheit der Berichterstattung. Diese Gewährleistung als Schutzpflicht dem Grundrechtsträger gegenüber, im Satz 2 des Art. 5 GG, darf und kann nicht als Finanzierungspflicht verstanden und vom Landesgesetzgeber im Wortlaut missbraucht werden, gemäß dem Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 1994 des BVerfG (vgl. BVerfGE 90, 60 - 8. Rn. <151>). Zitat: (…) Zwar schreibt diese Norm eine bestimmte Finanzierungsregelung für den öffentlich rechtlichen Rundfunk nicht vor. (…) Das BVerfG spricht hier zwar auch von einer „erforderlichen Finanzierung“, die jetzige Finanzierung des RBStV ist jedoch mit dem verfassungswidrig ausgefertigten RBStV nicht zu vereinbaren.
Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html
Die bereits vielfältigen anhängigen Revisionen beim Bundesverfassungsgericht gegen den RBStV bestätigen dies.

ENDE DER FIKTION   <<<<<<<<<<


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2017, 23:15 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

Z
  • Beiträge: 1.563
Tja, dann warten wir mal ab, was die anderen Bundesländer als Antworten auf den (ich denke mal bundesweit gleichen) Fragenkatalog von sich geben.


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N
  • Beiträge: 26
Moin,

beim NDR sind die Paragraphen in der NDR-Satzung ein wenig anders.

Aber ich bin gespannt, was die niedersächsische Staatskanzlei antworten wird.

Viele Grüße
Navigator


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K
  • Beiträge: 2.246
Hallo zusammen,

nach meinem Kenntnisstand:

Zitat
In einer Großen Anfrage hat die AfD der Sächsischen Landesregierung 630 Fragen und etliche Unterfragen zum Thema „öffentlich-rechtlicher Rundfunk“ gestellt.

Also können und werden aus anderen Bundesländern keine Antworten kommen  8)

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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