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Autor Thema: Sammelwiderspruchsbescheide und Nichtigkeitsklage(=Feststellungsklage)  (Gelesen 2543 mal)

S
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Entwurf

Zitat
Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO

Es wird beantragt die Nichtigkeit der Widerspruchsbescheide der Beklagten vom ......16,    zugestellt am ..............16, festzustellen.


Begründung:

Der Verwaltungsakt Widerspruchsbescheid ist gemäß § 35 VwVfG nicht existent.

Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach
außen gerichtet ist.
Entscheidend ist, ob sich die behördliche Willenserklärung ihrem objektiven
Erklärungsgehalt nach aus der Sicht des verständigen Adressaten als
Verwaltungsakt darstellt. Unerheblich ist, als was die Willenserklärung gewollt
war, erst recht, als was sie hätte ergehen dürfen.

1. Zunächst sei hier auf den Beschluss des Landgerichtes Tübingen vom 16.9.2016 verwiesen, der der Rundfunkanstalt des Bundeslandes die Behördeneigenschaft aus diversen Gründen abspricht. Entsprechend sind diese Feststellungen auch auf dieses Bundesland anzuwenden.

Beweis: LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16


2. Regelung des Einzelfalls bedeutet, dass auf jeden fristgerecht eingelegten Widerspruch der Klägerin die Beklagte binnen 3 Monaten mit einem rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid hätte reagieren müssen. Dies ist nicht erfolgt.

Stattdessen erklärt die Beklagte in Ihrem Schreiben an die Klägerin vom 18.10.16 erstmals:
Zitat
Wir haben … vorerst auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheids verzichtet.
Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg beschreiten wollen, bitten wir Sie um entsprechende Mittteilung. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid.

Beweis: Schriftsatz der Beklagten vom 18.10.2016

Hieraufhin fordert die Klägerin erneut und explizit mit den Schreiben vom 23.10.16 und 24.10.16 die Beklagte via Einschreiben auf, ihr bitte nach jedem Widerspruch unaufgefordert einen Widerspruchsbescheid zuzustellen, sowie die bereits eingeleitete Vollstreckung auszusetzten.

Erstmals erstellt die Beklagte hierauf hin zwei Widerspruchsbescheide, die der Klägerin am 16.11.16 zugestellt werden. Diese zwei Schriftsätze sind Sammelwiderspruchsbescheide und beziehen sich auf fünf zuvor fristgerecht via Einschreiben einzeln eingelegte Widersprüche zu Festsetzungsbescheiden in den Vorjahren. Dieses Vorgehen erspart der Beklagten zwar viel Arbeit und Kosten, ist jedoch formell unzulässig.

Die zwei Sammelwiderspruchsbescheide vom 14.11.16 sind unübersichtlich und gehen nicht auf jeden Widerspruch einzeln ein. Gerügt wird in diesem Zusammenhang die unzureichende Sachverhaltsdarstellung. Eine Zuordnung bleibt daher formell und materiell unmöglich. Die Widerspruchsbescheide der Beklagten sind vorgefertigte Textbausteine, die unsubstantiiert aneinandergereiht Einwendungen der Klägerin ablehnt und deren inhaltliche Argumentation subsumiert.

Die Klägerin muss gemäß VwGO § 70 innerhalb von einem Monat auf jeden Bescheid einzeln mit einem Widerspruch reagieren. Die Beklagte hätte entsprechend auf jeden einzelnen Widerspruch binnen 3 Monaten mit einem einzelnen Widerspruchsbescheid reagieren müssen. Dies ist nicht nur einfach unterlassen worden, sondern darüber hinaus wurde die Klägerin auch noch gezwungen, Zeit und Geld zu investieren, um die unterlassenen Bescheide wiederholt anzufordern.

Anmerkungen und Kommentare erwünscht!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. November 2016, 01:56 von Bürger«

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  • Beiträge: 764
Kommentar:
 
1. Die Festsetzung und weitere Vorgänge beim Rundfunkbeitrag werden außerhalb des Verwaltungsrechts durchgeführt.
2. D.h., dass alle Vorgänge ausschließlich nach Rundfunkrecht durchgeführt werden. Somit muss man überhaupt sehen, welche Vorgänge es überhaupt dort im Rundfunkrecht gibt.

Beispiele:
1) Festsetzung des Festsetzungsbescheids nach § 10 (5) RBStV. Widerspruch gegen diesen Festsetzungsbescheid ist nicht vorgesehen.
2) Einmaliger Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung bei der  Meldebehörde § 14 (9) RBStV. Widerspruch gegen diesen Vorgang ist ebenfalls nicht vorgesehen.
3) Vermutungen nach § 14 (3), (4). Vermutungen können widerlegt werden (§ 14 (5)).
Usw.


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H
  • Beiträge: 584
Beispiele:
1) Festsetzung des Festsetzungsbescheids nach § 10 (5) RBStV. Widerspruch gegen diesen Festsetzungsbescheid ist nicht vorgesehen.
Auf den Bescheiden ist aber die Möglichkeit zum Widerspruch aufgeführt....Und es wird sogar erklärt, wohin dieser zu richten ist...

Grüße
Adonis


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