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Autor Thema: Erbitte die Weisheit des Forums, sich meinem Start anzunehmen  (Gelesen 2106 mal)

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  • Beiträge: 1
Guten Tag an alle Kämpfer!

Person Xist auch noch neu in dem ganzen Thema und bräuchte euren Rat.
Person X ist von einiger Zeit in die erste eigene Wohnung gezogen.
Person X bekam nach ca. 4-5 Wochen den ersten Anmeldebrief von dem Beitragsservice.
Da Person X das nette Angebot von denen nicht nutzt, sieht die Person es nicht ein, dafür so einen Haufen an Geld zu zahlen!

Der erste Brief wurde ignoriert und der 4 Wochen später kommende 2te Brief ebenso.
Heute kam der dritte Brief eingetrudelt und nun hat Person X in der zwischenzeit sich ein wenig einglesen und ist nun unschlüssig, was die Person nun damit anfangen soll.

Der Brief ist noch zu.
Die Person hatte vor ihn geschlossen zurück zu senden mit der Aufschrift, dass die Person hier nicht wohnen würde. (unbekannt/umgezogen)

Dazu habe ich bisher kaum weitere Meldungen finden können.
Wie seht ihr das?





Desweiteren habe ich im WWW diesesn Text hier gefunden:

Sehr geehrte Katrin Vernau, Stefan Wolf, liebe Menschen.
Als Hauptverantwortliche der Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice,
D-U-N-S® Nummer: 344474861, Umsatzsteuernummer: DE 122790216, haften Sie für die in ihrem Auftrag handelnden.
Das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 25.03.2014 urteilte, dass die Dominanz der Politik in den Rundfunkgremien des ZDF verfassungswidrig ist und bis 30. Juni 2015 Frist gegeben diesen Missstand zu beheben. Diesem wurde nicht nachgekommen, womit der Rundfunkbeitrag Verfassungswidrig ist.
Im Verfahren AZ „5 L 473/15.NW“ vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse am 7. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht indirekt das Geschäftsgebaren des Beitragsservices und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerügt und der Klägerin Recht gegeben.
Sollten sie weiterhin auf eine Zahlung eines Rundfunkbeitrages bestehen, so beglaubigen sie mir nach BGB §§ 126, 126a, ZPO §§ 130a, 315, 317, 435, StPO § 275, VwVfG §§ 33, 34, 37 III, VwGO § 117, BeurkG §§ 40 i.V. 41 – 42, SigG § 7 Abs. 1 Pkt. 1. als ausstellende Behörde ihren Beitragsbescheid innerhalb von 72 Stunden plus zwei Tage Postlaufzeit. Sollten sie diese Beglaubigung nicht in der gesetzten Frist erbringen, gehe ich von einem nichtigen Bescheid nach §44 VwVfG aus, welchen ich hiermit gemäss § 174 BGB zurückweise.
Ihren Rundfunkvertrag habe ich nicht unterzeichnet und sowohl Verwaltungsverfahrensgesetz (§58 VwVfG) als auch BGB (Privatautonomie) sind sich einig, dass es bei Verträgen zu Lasten Dritter, dessen Zustimmung benötigt.
Diese habe ich jedoch nicht erteilt. Auch ist der Rundfunkstaatsvertrag kein Gesetz, sondern ein Vertrag zwischen Rundfunkanstalten und Länder. Berührt mich somit nicht.
Es liegt keinerlei Geschäftsbeziehung meinerseits mit dem Beitragsservice oder einer Rundfunkanstalt vor. Den tatsächlichen Beweis einer wie auch immer gearteten und entstandenen Gebührenschuld – und somit für die Rechtmässigkeit ihrer Forderungen –wozu der Beitragsservice verpflichtet ist (VG Hamburg mit Urteil vom 22.06.04 – 8 K 2332 /03), wurde bis heute auch nicht erbracht.
Sollten Sie dieser Aufforderung nicht Fristgerecht nachkommen, fordere ich eine Löschung meiner Daten: Vorname, Nachname, Adresse und erteile ein Zustellungsverbot weiterer Werbepost, Angebote und unrechtmäßigen Forderungen durch den Beitragsservice.


Person X versteht davon so gut wie gar nichts und hat keines dieser Gesetze nachgeschaut.
Wie seht ihr das? Ist das einfach nur mist oder kann man damit chancen haben?
Mit Chancen meine ich einfach nur, dass man bei dem Beitragsservice in vergessenheit gerät. Eine Offizielle Nummer ist Person X nicht wichtig.


Danke schon mal für die Hilfe.
Liebe Grüße


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