Hi,
nach meinen Beobachtungen richtet der BS stets die Gesamtforderung der bis zum Tag X angelaufenen Rundfunkbeiträge an die Vollstreckungsstelle. Nach meinem Rechtsverständnis ist dies aber nicht zulässig!
Gründe:
1) Im § 10 (6) RBStV heißt es
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in
anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar
an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstrekkungsbehörde
gerichtet werden.
Demnach ist Grundlage für eine Vollstreckung stets ein vorangegangener Bescheid!
nun heißt es aber im Satz 5 desselben Paragraphen:
Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt
festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt
im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit
des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der
Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
demnach wird also nur der Bescheid erlassen wenn man im "Verzug" ist? Nicht ganz schlüssig oder? Das führt zu 2 Situationen:
1) Wen man dem Rundfunkbeitrag widersprechen möchte (was nur geht wenn man einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat), muss man warten bis man im Verzug ist und riskiert damit zusätzliche Kosten wie die Säumnisgebühr.
2) Wenn Grundlage für die Vollstreckung jeweils der Bescheid ist, müssten wir alle jeweils alle 3 Monate einen solchen Bescheid erhalten. Die Gültigkeit eines solchen Monates bezieht sich immer auf den im RBStV festgelegten Zahlungslauf und Fälligkeit des Beitrages.
Daraus ergibt sich nach meiner Sicht: Eine Vollstreckungsforderung ist nur zulässig, wenn der betroffenen Person vorab die Bescheide, zu der in der Vollstreckung geforderten Summe, erhalten hat.
Das heiß weiterhin auch das die Vollstreckungsstelle sich nicht auf das Berliner VwVG berufen darf, da hier explizit der Rundfunk Berlin-Brandenburg hiervon ausgelassen wurde:
§2 Satz 4 Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.
Nun ware dann noch die AO. Die AO hat ihren Anwendungsbereich lediglich bei Finanzbehörden. Nun wissen wir ja alle, das die LRA keine Finanzbehörden sind. Auch die AO zur Anwendung zu bringen ist somit nicht möglich.
Dann verbleibt nur noch die ZPO und hier heißt es in § 750
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
Folglich wird demnach ein gerichtliches Mahnverfahren notwendig sein um hier alle Vollstreckungsvorr. zu erfüllen?
Dann bliebe noch zu klären welchen Status die ÖR LRA eigentlich wirklich einnehmen. Bei einem Besuch der ZDF seite im Internet fällt einem schnell auf das hier nur von einem Unternehmen die Rede ist. Es wird nirgendwo erwähnt, dass das ZDF eine Behörde sein soll (was ja schon fraglich ist den per Rechtsdefinition sind Behörden Staatliche Institutionen - wie past dann noch die Staatsferne???), ja man spricht sogar von der Geschäftsleitung dem Intendanten, der Direktorin und den Direktoren.
Meines erachtens nach ein als Behörde getarnter Medienkonzern der gerne durch Wettbewerbsverzerrung den Medienmarkt in Deutschland kontrollieren möchte und das mit Hilfe und Unterstützung von Parteien und Politikern.