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Autor Thema: EuGH: Finanzierungsregelung für spanischen örR mit Unionsregeln für Beihilfen ..  (Gelesen 2260 mal)

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Jurion, 11.11.2016

Urteil des EuGH vom 10.11.2016, Az.: C 449/14 P:
Finanzierungsregelung der spanischen öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt (RTVE) mit den Unionsregeln für staatliche Beihilfen vereinbar

Zitat
Der Gerichtshof bestätigt, dass die Finanzierungsregelung der spanischen öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt (RTVE) mit den Unionsregeln für staatliche Beihilfen vereinbar ist. Die in der Neuregelung vorgesehenen steuerlichen Maßnahmen sind nicht Bestandteil der Beihilfe für RTVE.

Für die Corporación de Radio y Televisión Española, SA (RTVE), die spanische öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalt, war bis 2009 eine duale Finanzierung vorgesehen. Dabei erzielte sie zum einen Einnahmen aus ihren kommerziellen Tätigkeiten (insbesondere durch den Verkauf von Sendezeit für Werbung), und erhielt zum anderen vom spanischen Staat eine Ausgleichszahlung für die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags. Im September 2009 wurde das Finanzierungssystem durch ein spanisches Gesetz geändert. Es sieht vor, dass Werbung, Teleshopping, Sponsoring und Zugangsdienste keine Finanzierungsquellen von RTVE mehr darstellen. Zum Ausgleich des Verlusts dieser kommerziellen Einnahmen wurden mehrere steuerliche Maßnahmen eingeführt, darunter eine neue Abgabe auf die Einnahmen der in Spanien ansässigen Betreiber von Bezahlfernsehangeboten als Beitrag zum Haushalt von RTVE. Ferner war nach dem neuen Gesetz, wenn die Finanzierungsquellen nicht ausreichten, um die gesamten RTVE durch die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags entstehenden Kosten zu decken, der Staat verpflichtet, für dieses Defizit aufzukommen, so dass das System der dualen Finanzierung in ein System fast ausschließlich öffentlicher Finanzierung umgewandelt wurde. [..]

Weiterlesen auf:
https://www.jurion.de/de/news/349149/EuGH-Finanzierungsregelung-der-spanischen-oeffentlich-rechtlichen-Fernsehanstalt-RTVE-mit-den-Unionsregeln-fuer-staatliche-Beihilfen-vereinbar


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Die Konkurenz des ÖRR ist demnach verpflichtet, den ÖRR mit zu finanzieren?


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f

faust

... das ist ja eigentlich noch absurder  (#) .


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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
... das ist ja eigentlich noch absurder  (#) .

Wie so? Wenn sie das nicht tun, stürmen sie den Sender und schneiden das Kabel zur Antenne durch! (#)


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P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Es stellt sich mir immer und immer wieder die Frage, ob ein duales Rundfunksystem wirklich noch notwendig und zeitgemäß ist, oder ob es nicht doch besser wäre, die Landesgesetze so anzupassen, daß alle Rundfunkanbieter gesetzlich dazu verpflichtet werden, zur Grundversorgung beizutragen und privat wirtschaften dürfen.
Damit wäre dann auch endlich mal der Parteien-Klüngel aus den sogenannten Aufsichtsräten beseitigt, was entsprechend Art. 5 Abs. 1 GG zur Staatsferne beitragen würde.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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