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Autor Thema: Spanien: Darf man Privatsender besteuern, um damit den örR zu finanzieren?  (Gelesen 1606 mal)

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derstandard.at, 07.11.2016

Privatsender, die auf Staatsfunk einzahlen
von Harald Fidler
(Anmerkung: letzter Abschnitt des Artikels)

Zitat
Endlich Silber – endlich eine Überleitung zu meinem Lieblingsthema dieser Wochenschau: Darf man Privatsender besteuern, um damit den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren? Eine globale Antwort ist auch diese Woche nicht zu erwarten, aber immerhin entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union am Donnerstag, ob diese Umverteilung EU-rechtlich okay ist

Worum geht es? Spanien hat dem staatlichen Rundfunk schon 2009 (bis dahin reicht üppige) Werbung verboten und andere kommerzielle Tätigkeiten weitestgehend untersagt. Um die TVE zu finanzieren, besteuert Spanien nun auch private Telekom- und TV-Unternehmen. Die Kommission stört das nicht, solange sichergestellt ist, dass die TVE nicht mehr Geld vom Staat bekommt, als sie für ihren öffentlichen Auftrag braucht. [..]

Weiterlesen auf:
http://derstandard.at/2000047018993/Qualitaetspraesidentin-Wirkungswerben-und-Privatsender-die-den-Staatsfunk-zahlen-die-Etat


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Den privaten Sendern war bisher die Zwangsabgabe für Nicht-Nutzer des Rundfunks egal, dann finde ich die Steuer gut.

Anstatt Nicht-Nutzer sollten die Privaten Sender zahlen.

Letztendlich wird die Bestandsgarantie, die als Rechtfertigung der Zwangsabgabe dient, damit begründet, dass der öffentlich rechtliche Rundfunk einen Defizit der privaten Sender deckt. Das BVerfG behauptet irgendwo, dass ohne die privaten Sender die Bestandsgarantie des öffentlich rechtlichen Rundfunks nicht geben würde.

In der Rechtsprechung wird Rundfunk als Gesamtveranstaltung betrachtet, der öffentlich rechtliche Rundfunk ist ein Dienst an die Nutzer der Gesamtveranstaltung Rundfunk, der die Defizite der privaten Sender deckt. Nur die Nutzer der Gesamtveranstaltung sollen zahlen. Dann sollte die Umschichtung Teil dieser Gesamtveranstaltung sein.


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Die meisten Rundfunkentscheidungen des BVerfG sind schon einige Jährchen alt und sollten im entsprechenden Zeitgeist gelesen werden.
Die Urteile beziehen sich auf eine Zeit, als es noch knappe Sendekapazitäten gab und es noch nicht wirklich vorherzusagen war, wie sich der private Rundfunk entwickeln würde. Damals konnte man tatsächlich noch sagen, daß es Sinn macht, öffentlich-rechtliche Sender zu haben, die die Grundversorgung, die damals von den Privaten noch nicht gedeckt werden konnte, zu decken.
Inzwischen haben sich die Zeiten geändert. Die Privaten sind durchaus in der Lage, die Grundversorgung sicherzustellen. Um dies gesetzlich festzuhalten, müßten nur die Landesmediengesetze und der Staatsvertrag geändert werden, die den ÖrR Sonderrechte zubilligen (und dabei Grundrechtverstöße und Gesetzesverstöße offenkundig ignorieren), die Privaten aber bzgl. der Grundversorgung außen vor lassen. Es gibt keinen Grund, die Privaten nicht in die Grundversorgung einzubeziehen. Das wäre ohne Probleme machbar.
Zwar gäbe es dann einen Haufen Leute, die jahrzehntelang für zu viel Geld zu wenig gearbeitet haben und den Markt überschwemmen würden, aber bei anderen Firmen interessiert sich die Politik ja auch nicht für deren Bankrott.

Noch ein Letztes: Das BVerfG betonte in seinem 4.  Rundfunkurteil, daß der Status der örR geschützt bleiben müsse, solange und soweit sie ihrem Grundversorgungsauftrag nachkämen. Diese Zeiten sind ebenfalls schon lange vorbei.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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