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Autor Thema: Bisheriger Verlauf nach verlorener Klage -Kontakt mit Amtsgericht München  (Gelesen 6636 mal)

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Hallo,

ich wollte kurz berichten, wie bei Person X der bisherige  Verlauf hier in BY war.

Im Juni war Verhandlung am VG München- Streitwert wurde auf 282,92 festgesetzt.
Im August Ankündigung der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Anfang September kam der Gerichtsvollzieher ins Spiel mit Ladung zur Vermögensauskunft. Diesen Termin hat Person X sausen lassen. Person X hat dem Gerichtsvollzieher aber vor dem Termin die Sachlage deutlich gemacht, dass bisher lediglich 282,92 festgesetzt sind, allen anderen Festsetzungsbescheiden widersprochen wurde und die Bescheide noch ausstehen. Person X hat auch ohne Absprache mit BS oder GV sich erlaubt 'als Zeichen der Kooperationsbereitschaft mit den lokalen Behörden' geschrieben, dass sie die vom Gericht festgelegten 282,92 in Raten von 20Euro pro Monat abstottern werde (und als Zeichen des guten Willens 20 Euro an den GV überwiesen).

Dann Anfang Oktober folgt ein Brief vom GV- mit Ratenzahlung sollte man doch bitte in Kontakt mit BS treten und Person X soll bitte von weiteren 'eigenmächtigen' Zahlungen abzusehen.
Anbei die Androhung des Eintrags in Schuldnerverzeichnis, weil die Vermögensauskunft nicht abgegeben wurde.

Hier hat Person X sich beeilt mal wieder einen Widerspruch, Antrag auf einstweilige Aussetzung gestellt. (Die festgesetzten 282,92 wurden gezahlt und die Quittung mit beigelegt)

Am 25.10 kam dann folgendes Schreiben vom AG München an:
'Bis zur Entscheidung über den Widerspruch der Schuldnerin gegen die Eintragungsanordnung wird die Eintragung einstweilen ausgesetzt.'

'Über den Widerspruch der Schuldnerin nach §882d ZPO kann derzeit noch nicht abschließend entschieden werden.
Nach derzeitigem Sachstand ist nicht ausgeschlossen, dass die Schuldnerin mit ihrem Widerspruch zumindest teilweise Erfolg haben könnte.'


Person X hofft nun, dass sie wenigstens ein bisschen Zeit schinden konnte.....und wenigstens kurz Zeit zum durchatmen bekommt.
Wie sind die Erfahrungen bisher, wie lange kann man mit der einstweiligen Aussetzung rechnen?






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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. November 2016, 22:41 von ???Rumpelstilzchen???«

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Hallo,

nachdem lange Ruhe war, kam am 24.1 der Beschluss vom Amtsgericht München:

Beschluss:
-Der Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung wird zurückgewiesen
-Die Einstweilige Anordnung wird aufgehoben
-Die Entscheidung wird mit Rechtskraft wirksam

Gründe:
-Eintragung gemäß §882c Abs.1 Ziffer 1 ZPO (Nichtabgabe VA)
-Widerspruch nicht begründet
-Verweis auf den RBStV
-Eine Restforderung von 118,08 würde noch bestehen, das VG hatte einen Betrag von 280Euro festgesetzt, diesen hat Person entrichtet (bereut es nun aber >:()
-Verweis auf Klage vorm VG

Notfrist von 2 Wochen

Person A verfasst wiederum ein Schreiben, in dem darauf aufmerksam gemacht wird, dass Partner von Person A, ebenso geklagt hat und weiterhin bebeitragt wird, also für die Wohnung doppelt abkassiert wird, Verweis auf Bundesverfassungsgericht,

am 20.3 dann erneut Post vom Amtsgericht
Unterlagen zur Kenntnis, 1 Woche Frist zur Stellungsnahme anberaumt,

so langsam geht Person A echt die Luft aus.....aber Person A, wird eh nie ein Auto, Haus kaufen, ist eine einfache Erzieherin

LG


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Frage: Hat Person X jemals mit der zuständigen Rundfunkanstalt direkt in Form von umfangreiche Beschwerdeschreiben, Hinweise oder Anfragen kommuniziert?


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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mb1

  • Beiträge: 285
Entweder man zahlt den Betrag komplett oder man vereinbart (rechtzeitig) mit dem GV eine Ratenzahlung, die aber pro Zahlung auch noch einmal 4,80 € verschlingt.
Die Komplett- bzw. vollständige (!) Restzahlung kann man selbst bei Einlegung einer Beschwerde gegen den abgelehnten Widerspruch noch erbringen.

Zitat
Die Berücksichtigung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen endet erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch oder einer nachfolgenden Beschwerde gegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – I ZB 107/14, Rn. 24).

Nach Rn. 26 entspricht es bereits der Vorstellung des Gesetzgebers, dass für die Entscheidung über die Begründetheit von Widerspruch und Beschwerde auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist und dass zwischen der Eintragungsanordnung und dem Entscheidungszeitpunkt eingetretene tatsächliche Veränderungen den Eintragungsgrund entfallen lassen (Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 39). Dies steht mit der Vorschrift des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Einklang, wonach die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann (vgl. Zöller/Stöber § 882d Rn. 4).

Der Schutzzweck des Schuldnerverzeichnisses, die Allgemeinheit vor zahlungsunfähigen oder -unwilligen Schuldnern zu warnen, ist damit im Falle einer vorab oder sogar erst zwischenzeitlich erfolgten vollständigen Zahlung entfallen, weil eine positive Zahlungsprognose gestellt worden ist.

Auf den Widerspruch bzw. die Beschwerde des Schuldners ist danach die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers aufzuheben.

Im übrigen werden Zahlungen in der Reihenfolge gemäß § 367 BGB angerechnet. Also Kosten, Zinsen, Forderung.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__367.html

Deswegen stehen auch noch 118,08 € aus. Kosten sind z.B. Gerichtsvollzieherkosten ca. 40 € und 4,80 € pro Zahlung).


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

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Hallo,

vielen Dank für die Antworten, das war hilfreich und hat zum allgemeinen Verständnis beigetragen.

@Markus KA, vielen Dank für den Hinweis, Person A hat der Rundfunkantstalt mehrmals mitgeteilt, dass Partner B auch bebeitragt wird.

@mb1, vielen Dank für die Aufschlüsselung, als Normalsterblicher setzt man sich ja nicht mit so einem Firlefanz auseinander, das war echt ein guter Hinweis.

Schlussfolgernd, wird Person A dann erstmal den Restbetrag zahlen.....und dann schauen, wie das Spiel weiter geht. So wie Person A das versteht ist das dann das 1. Beitragsjahr, welches dann abgegolten wäre.  Weitere klagefähige Widerspruchsbescheide hat Person A nicht mehr erhalten, so wie viele andere auch.  ;)

Ganz viele liebe Grüße, ich meine wir werden immer mehr!!!


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  ??? ??? ??? ???Hallo nun geht es Schlag auf Schlag,

denn heute hat der Partner von Person Avom gleichen Gerichtsvollzieher, welcher schon im September 2016 mit Person A in Kontakt war die Ladung zur Vermögensauskunft.
Vom Partner werden genau für die Zeiträume das Geld verlangt, die auch von Person A verlangt wurden (sogar noch ein bissl weniger)
 
Person A sollte zahlen
1.13-03.14      (277,70)
4.14-06.14       (61,94)
7.14-09.14      (61,94)

Gesamt            401,58

(Person A hat nun nach den hilfreichen Tipps im Forum diesen Betrag lastminute beglichen)


Partner soll nun zahlen
1.13-3.14        (277,70)
4.14-6.14           (61,94)

Gesamt             (339, 64) 

Beide Personen sind den Klageweg gegangen, da wir uns als individuelle Personen und  finanziell unabhängig sehen. In der Zwischenzeit hat Person A schon mehrmals die Beitragsnummer vom Partner angegeben, also der Beitragsservice ist im Widerspruch zu sich selber. Klar haben Person A und Partner beide verloren und sollten beide zahlen. Partner von Person A wird dem Schreiben des GV nun sein altes Schreiben beifügen und sich auch mit dem Beitragsservice auseinandersetzen. Ein Beitrag für alle, nur eine Wohnung wird bebeitragt, wir sind das Paradebeispiel, dass dem nicht so ist.

LG           


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....und weiter geht es....

nachdem Person A nun vermeintlich Stellung zum Schreiben vom 20.3, genommen hat, war nun erneut Post im Briefkasten. Im Betreff habe ich 'Stellungnahme' angegeben. Im Untertext, aber nochmal meine 'Beschwerde' bekräftigt, denn mit nur einer Woche Frist zum Antworten, hat Person A, sich beeilt überhaupt ein Schreiben aufzusetzen. Wenn man juristisch nicht bewandert ist und diese ganze Auseinandersetzung so nebenbei vollbringt, passieren einem solche Fehler. Ich wollte halt keine Fristen versäumen.

Das Amtsgericht schreibt nun:
Zitat
1. Die sofortige Beschwerde vom 29.03.2017 gegen den Beschluss vom 24.1.17 wird nicht abgeholfen
Zitat
2. Das Verfahren wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem zuständigen Landgericht vorgelegt.

Gründe:
Zitat
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig und unbegründet. Das Schreiben vom 22.3 wird als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes vom xx.01.2017 gewertet
(....aber Person A ist doch im Erinnerungsverfahren? Ich wollte und sollte doch Stellung nehmen)
Zitat
Das Rechtsmittel ist mangels Unterschrift und wegen der bereits abgelaufenen Rechtsmittelfrist unzulässig. Der Beschluss wurde am xx.1.2017 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist am xx.02.2016 abgelaufen. Das Rechtsmittel ist am 29.03.17, also verspätet bei Gericht eingegangen. Ein erneuter Widerspruch kann auch nicht eingereicht werden, über den Widerspruch wurde bereits mit Beschluss vom xx.01.2017 entschieden. Die Beschwerde ist auch unbegündet. Auf die Begründung im Beschluss vom xx.01.2017 wird Bezug genommen.

 :P :P :P Person A hängt die Zunge zum Halse raus,

naja Person A ist in Sachen Umgang mit Gerichten echt total unbedarft, vielleicht ein bissl naiv und einfach Laie, versucht halt ihr Bestes,

die Restschuld hat Person A ja nun in dieser Woche beglichen.....trotzdem bleiben große Fragezeichen, denn wenn diese Beschwerde als unbegründet angesehen wird, wiso wird das Verfahren dem Landgericht vorgelegt. Spannend bleibt es auf jeden Fall....

LG



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.......und weiter......never ending story!!

Am 10.4.17 hat Person nun ein Schreiben vom Landgericht erhalten:

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 24.1.17 wird verworfen

2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gründe

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG München vom 24.1.2017 wurde nicht fristgerecht eingereicht; sie war daher unzulässig



Person (A) hat den Betrag nun beglichen,

Person (B) hat den GV informiert, dass Person (A) die Zahlung bereits beglichen hat. In das Schreiben an den GV hat Person (B) ein das damalige Schreiben des GVs an Person (A)in Kopie beigelegt, nochmals die Betonung, dass für diese Wohnung bereits der Betrag entrichtet wurde. Auch an den Intendanten ging ein Schreiben......Nun hat Person (B) ein Schreiben vom GV, dass wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft ein Eintrag gemacht wird.....2 Wochen Frist zur Stellungnahme etc.

Gestern dann hat Person (A) ein Schreiben von der Bank (Postbank) im Briefkasten, dass zum 5.5. der Dispo gekündigt wird etc. wieso und weshalb versteht Person (A) nicht, keine Transparenz im Schreiben. Die Festgesetzten 'Beiträge' sind auf jeden Fall entrichtet worden. Person (A) arbeitet im sozialen Bereich, ein Hauskauf oder ähnliches steht nicht an....trotzdem ärgerlich.


Was wird nun wohl der nächste Schritt sein?

Krallt sich der BS nun alles, auch die 'Beiträge', welche noch nicht beschieden sind, denn jeder Bescheid wurde mit Widerspruch beantwortet?

LG
Person (A) kämpft sich weiter durch das bayrische Justizsystem und kommt sich vor wie ein Kleinkriminelle


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mb1

  • Beiträge: 285
Vielleicht mal als Vorschlag den Runden Tisch am 3.5.17 in München aufsuchen.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22862.0.html

Unterlagen mitbringen und Gespräch darüber suchen ...


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

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  • Beiträge: 12
.....Und weiter geht es......!!!

Person A hat nun einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis erhalten, Dispo von Seiten der Bank gekündigt

@mb1, Danke auf den Hinweis zum runden Tisch, leider haben wir es nicht geschafft zu kommen, aber würden nächstes Mal bestimmt dabei sein

Nachdem nun auch der Partner den Termin zur Vermögensauskunft ohne Entschuldigung, nicht wahrgenommen hat droht nun auch für ihn der Eintrag in Schuldnerverzeichnis. Der Gerichtsvollzieher wurde informiert, dass die Wohnung doppelt bebeitragt wird. Letzte Woche hat der Partner Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt mit sämtlichen Dokumenten, sowohl von Person A (Kontoauszug, welcher belegt, dass schon gezahlt wurde und der Schriftverkehr zwischen Person A und den Instanzen.

Heute kam vom Amtsgericht folgendes Schreiben für den Partner:

"In Sachen Bayrischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts

Sehr geehrte/r Herr/Frau

Ihrem Antrag vom 05.05.2017 (Widerspruch gg. Eintragungsanordnung § 882 d | ZPO kann derzeit nicht entsprochen werden. Es stehen folgende Hindernisse entgegen:

Bitte legen Sie dem Gericht unverzüglich eine Kopie der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers samt Zustellnachweis (auf dem Kuvert !) vor

Des Weiteren wird um Mitteilung der vollständigen Gläubigerdaten (Name und Anschrift sowie deren Geschäftszeichen!) gebeten.

Diese Unterlagen/Informationen werden für die Bearbeitung dringend benötigt, da ansonstenIhr Antrag nicht bearbeitet werden.

Um Erledigung innerhalb von drei Tagen ab Erhalt dieses Schreibens wird gebeten.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird nach Aktenlage entschieden. In diesem Fall müssen Sie damit rechnen, dass Ihrem Antrag nicht bzw. nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann.



Die Frist ist für uns als Laien, die sich so langsam durch das Dickicht der Justiz wühlen echt kurz!!! Unfair, aber was soll man dazu noch sagen? :o :o :o


LG
sobald es was neues gibt, werden wir die Updates liefern und wir hoffen einigen Usern damit helfen zu können




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Die kurze Frist von nur drei Tagen ist in dem Fall "nur zum Besten" für den Partner von Person A.

Ein Widerspruch nach § 882d Abs. 1 ZPO hemmt nicht die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis. Die würde also trotzdem vom Gerichtsvollzieher nach zwei Wochen übermittelt werden.
Zitat
Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners. Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber.

Daher auf jeden Fall auch die einstweilige Aussetzung der Eintragung nach § 882d Abs. 2 ZPO und vorsorglich auch noch die Löschung der Eintragung nach § 882e Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 (je nach Begründung) beantragen.

Am besten also die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers zusammen mit dem gelben Umschlag nehmen und persönlich bei der Rechtsantragsstelle der Zwangsvollstreckungsabteilung des Amtsgerichts vorsprechen. Die Gläubigerdaten (Bayerischer Rundfunk) mit Geschäftzeichen (Beitragsnummern) sollten da auch drin stehen, ggf. noch das ursprüngliche Vollstreckungsersuchen mitnehmen.


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 >:D >:D >:D Und weiter geht es......es hat sich doch einiges getan in der Zeit

letztendlich wurde der Beitrag entrichtet.....danach war erstmal Ruhe im Karton......dann bekam der Partner von Person X im Juni 2017 eine 'Bestätigung der Abmeldung' der Partner ist als fein raus!!!

Dann lange Zeit nix, Funkstille ;D ;D ;D

Am 22.12 dann das Läuten an der Tür und die Aushändigung des Widerspruchbescheids gegen die Festsetzungsbescheide vom 31.10.2016 und 21.08.2016 WTF??

Dann am 4.1.2018 kommt wieder die erste Mahnung, der Eintrag in Schuldenregister wurde vorgenommen nach dem ersten Verfahren.


Person X ist schon gewillt erneut den Klageweg einzuschlagen, it seems like a never ending nightmare!!

LG


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