Sie muss ja reagieren oder?
Gibt es hier Formulierungshilfen zu Titel und Inhalt des Antwortbriefs?
Bei dieser Information, sollte der Erste Weg der zu Bank sein, oder zum Kontoautomaten und leer räumen.
Gewöhnlich erhält Person A dieses Schreiben erst wenn es bereits zu spät ist und die Bank bereits einen großen Teil des Geldes auf dem Konto blockiert hat.
Person A hat somit viel zu lange auf ? was gewartet? --> In diesem Stadium ist nur reagieren statt vernünftigen Handeln möglich. Person A hat so gesehen noch keine Kontrolle über den Ablauf, diese gilt es aber herzustellen.
Denn anders sieht es nur aus, wenn Person A, kaum Einkünfte hat und auch keine großen Einkünfte erwartet und deshalb das Konto eh immer leer ist. -> Dann kann die Vollstreckung ja ins Leere laufen, wobei das für die Zukunft folgen hat, denn der Anspruch könnte 30 Jahre bestehen bleiben.
Falls wenig Geld vorhanden ist, dann würde sich anbieten eine Umwandlung zum P-Konto durch zu führen. Das geht innerhalb von 4 Wochen, nachdem dieses gleiche Pfändungsschreiben bei der Bank ist. --> PersonX hofft mal es wird deutlich, Person A hat so gesehen nur eine Kopie bekommen. Das Original ist bereits bei der Bank und wird oder wurde bereits bearbeitet. Das geht in der Regel sehr schnell.
Eine Umwandlung zum P-Konto ist möglich, wenn nur Person A verfügungsberechtigt sei, es also kein Gemeinschaftskonto ist. Dann sind für Person A allein in etwa 1079,- nicht pfändbar, falls Unterhalt für weitere Personen geleistet werden muss, dann kann das mit Anträgen erhöht werden.
Zudem sollte geprüft werden, dass kein Sparbuch dabei übersehen wird.
Gegen diese Vollstreckung an sich noch richtig reagieren würde wahrscheinlich nur noch mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich sein. Einer so genannten Vollstreckungsabwehrklage.
Die Bank wird dem Kunden A immer in den Rücken fallen und darauf verweisen, dass sie laut Gesetz dazu gezwungen sei. Aber das wird Person A bei seiner Bank entsprechend auch erfahren.
Natürlich könnte Person A auch die Bank, sollte diese dieser Forderung nachkommen wollen, auffordern die rechtlichen Grundlagen dazu zu benennen. Das hilft Person A nur nicht, weil die Vollstreckung einfach weiter laufen wird in diesem Stadium.
Vor dem Verwaltungsgericht müsste eine Klage erhoben werden, wo es am Ende darum geht ob Person A überhaupt Bescheide erhalten habe. Dazu gibt es zumindest eine Entscheidung aus Tübingen, jedoch hat dort die Person B natürlich sehr viel ehr reagiert, so dass es wahrscheinlich noch gar keine zugestellte Anweisung Pfändung eines Kontos gab.
LG Tübingen Beschluss vom 16.9.2016, 5 T 232/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.htmlDadurch, dass der SWR sehr wahrscheinlich Berufung vor dem BGH dagegen eingelegt hat, dürfte dieser Beschluss nicht rechtskräftig sein.
Hinzu kommt, dass die Anwendung bei einem so fortgeschritten Stadium erschwert ist.
Person A hat es wahrscheinlich versäumt gegen die Ankündigung der Vollstreckung vorzugehen, es könnte aber auch sein, dass Person A diese Post nicht erhalten hat. Das hilft Person A nicht unmittelbar, weil jetzt Fristen laufen, welche einfach ohne Zutun oder Reaktion der Person A verstreichen und dann werden erstmal Tatsachen geschaffen. Die Bank zahlt das Geld auch gegen den Willen von A nach etwa 14 Tagen bis 4 Wochen aus.
Dagegen könnte Person A natürlich versuchen Eilrechtschutz zu erhalten. --> Aber da Person A in Deutschland in einem
Rechtsstatt zu Hause ist, wird das wahrscheinlich nicht viel bringen. Aber diese Eilrechtsklage kann mündlich beim Verwaltungsgericht also zur Niederschrift gestellt werden. Person A sollte dazu auch darlegen, dass die Vollstreckung eine unbillige Härte wird bzw. ist, weil Sie dadurch vielleicht z.B. Ihre Miete nicht bezahlen kann. Am besten nach lesen, was unbillige Härte genau bedeutet. Das Gericht müsste den richtigen Klageantrag benennen können, aber wahrscheinlich irgendwas mit oder nach § 80 VwGO (x) x wäre eine Zahl von 1 bis 6, da geht es um die Aussetzung der Vollziehung -> also somit vorläufige Unterbrechung der Vollziehung, wenn Person A schnell ist und Glück hat könnte das überlastete Verwaltungsgericht das noch gerade so schaffen bevor das Geld weg ist.
Natürlich könnten auch Schreiben wie Sie hier beschrieben werden versendet werden, nur sollte Person A verstehen, dass diese an sich vor der akuten Kontopfändung einfacher und besser gewesen wäre sofern Person A irgendwelche Post erhalten hätte.
https://rundfunkbeitragsklage.de/kategorie/musterschreiben/Wie immer gilt, ab 500,- € darf ein GV (warum auch immer) Kontodaten bei anderen ermitteln. Genau das ist der Person A passiert, weil keine Reaktion auf den GV erfolgte und der Betrag bereits so groß ist.
Aber keine Sorge Person A ist nicht alleine damit. -> Das würde so gesehen allen Personen A bis Z passieren, welche keine Post bekommen oder einfach den Kopf in den Sand stecken wenn irgendwelche Post kommt. Ob Person A die Post nun bekommen hat oder nicht spielt für den aktuellen Vorgang keine Rolle, denn der läuft davon völlig unabhängig los.
-->
Je später Gegenmaßnahmen ergriffen werden, desto schwerer ist es entsprechend.
Aber auch hier gilt, ohne tatsächlich bekannt gegebene Bescheide ist keine Vollstreckung zulässig. --> Jedoch reicht allen Beteiligten die reine Behauptung, dass es diese gäbe.
Das Problem, welches besteht, Person A kann zwar erzählen wie sie will, es will nur keiner hören oder ernst nehmen, die Gerichte nicht, die Gegenseite nicht, nicht einmal einfache Anwälte. Das Gericht wird zwar die Klage annehmen aber was dann passiert kann nicht vorhergesehen werden, denn das hängt vom Auftreten der Person A und den formulierten Schreiben ab.