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Autor Thema: Gerichtlich festgesetzte 20 Euro Auslagenpauschale an die LRA bar bezahlen  (Gelesen 13036 mal)

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Aber die Kosten sind im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Rundfunkbeitragsklage entstanden. Somit sollten sie zum Verwaltungsverfahren zählen.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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faust

... ein Bekannter von mir in Sachsen hätte auch schon letzten Dezember zahlen  >:D sollen.

Das hat er bis heute nicht getan. Konsequenzen bislang: Keine.

Also: Lehnt euch zurück  (#), lasst sie kommen.


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Bei mir war der Zahlungstermin 2014!
Nur in einem Nebensatz in anderer Angelegenheit der Hauptsache (Meine Klage) ans Gericht wurden zuletzt im Januar 2015 noch einmal die 20 Euro erwähnt:
Zitat
Aktenzeichen xx K xxxx/xx
In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Norddeutscher Rundfunk
wurde versehentlich die Mahnaussetzung ausgesetzt. Dies ist zwischenzeitlich rückgängig gemacht worden, so dass der Beklagte auf die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsachverfahrens verzichtet.

Davon unberührt bleiben jedoch die durch rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.05.2014 (xx E xxxx/xx) vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten in Höhe von EUR 20,00.
NORDDEUTSCHER RUNDFUNK


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Oktober 2017, 13:23 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Aber die Kosten sind im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Rundfunkbeitragsklage entstanden. Somit sollten sie zum Verwaltungsverfahren zählen.
Diese Überlegung ist tatsächlich nicht von der Hand zu weisen. Trotzdem besteht jetzt ein Titel, der erst nach 30 Jahren verjährt.


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