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Autor Thema: Wohnhaft beim Kumpel - trotzdem Post von GEZ  (Gelesen 2607 mal)

T
  • Beiträge: 2
Wohnhaft beim Kumpel - trotzdem Post von GEZ
Autor: 20. Oktober 2016, 16:56
Hallo Liebe Anti-GEZler,

erstmal ein großes Kompliment, dass es sogar schon ein Forum gegen diesen Laden gibt, der von der Herangehensweise einer gewissen italienischen Erpressungsstruktur ähnelt.

Zu meiner Frage, bzw. meinem Problem:

Person A hat in Vergangenheit in Wohngemeinschaften gewohnt. Hier ganz klar, musste immer der Hauptmieter für die gesamte Wohnung zahlen. Person A hat den GEZ-Beitrag also über die Mietzahlung an den Hauptmieter geleistet, was dieser daraus gemacht hat ist seine Sache (war bei Zahlungen gerne mal etwas verplant...).

Nach mehreren Briefen Hin -und Her hat die GEZ das endlich kapiert und die Forderungen zurück gezogen.
Eine offene Forderung besteht allerdings noch, bei der eure Hilfe benötigt wird.

Person A wohnte derzeit in Hamburg im Gästezimmer eines Freundes, jeder weiß ja, wie schwierig es in Hamburg ist eine Wohnung zu finden... Angemeldet ist Person A an dieser Adresse ebenfalls gewesen (komischerweise weiß die GEZ davon nichts...?).

Für diesen Zeitraum (3 Monate) fordern die jetzt den Beitrag von Person A, + Mahnkosten etc. mittels Festsetzungsbescheid vom 01.10.2016.

Person A hat jedoch keinen Mietvertrag, mit dem sie nachweisen kann, das sie zur Untermiete gewohnt hat. Der Freund wurde auf die Zahlung angesprochen, als Antwort nannte er nur seine generelle "an die GEZ wird nicht gezahlt"-Politik.

Es sind also 3 Monate, die Person A nicht Beitragspflichtig gewesen ist, möchte den Kumpel allerdings auch nicht anprangern.

Da die GEZ ja gerne mal Fehler macht, wurde hier eine Mögliche Lücke entdeckt, vielleicht kann diese ja in eure Bewertung einfließen:


Der Beitrag wird eingefordert, für den Zeitraum (05/2015 - 07/2015), den Person A beim Kumpel gewohnt het, allerdings ist bei diesen Hampelmännern die Adresse hinterlegt, die erst ab 08/2015 bewohnt wurde (nennen wir es mal zur Vereinfachung R-Straße). Hier könnte Person A eventuell auf die Wohnsituation in der R-Straße ansprechen, ohne einen Zeitraum zu nennen.
Etwa: ...weise Sie erneut darauf hin, dass ich in der R-Straße zur Untermiete bei Herrn XX gewohnt habe. Herr XX ist für die Zahlung der Rundfunkbeiträge zuständig gewesen. Mein Beitrag wurde über die Mietzahlung an Herrn XX geleistet und ist von Ihm an Sie zu zahlen. Etwaige Forderungen machen Sie bitte bei Herrn XX geltend.....


Soviel dazu, Frage auch noch, wie erreicht man diesen Piratenverein überhaupt? Es wird nicht eingesehen, eine 01805-Nummer auf eigene Kosten anzurufen, Porto zu verschwenden oder sonstiges. Auf dem Kontaktformular der GEZ-Homepage wird eine Referenznummer benötigt, die angeblich im Briefkopf enthalten ist, ist sie aber nicht, alle Nummern die auf diesem jämmerlichen Schreiben enthalten sind wurden eingegeben... Jegliche Mailadressen, die gefunden wurden, bzw. die auch auf dem Schreiben enthalten sind erhalten eine automatische Antwortfunktion, die auf das Kontaktformular der Homepage verweisen....


Vielen Dank für eure Antworten, ach ja, zum Schluss sei noch gesagt, für den Fall dass es einen ähnlichen Fall im Forum gibt - ich habe ihn nicht gefunden, daher sorry Falls ich ein Doppelpost erstellt habe, weist mich in diesem Fall gerne drauf hin...


Beste Grüße Tim


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Zitat
Person A wohnte derzeit in Hamburg im Gästezimmer eines Freundes,

daher nicht Beitragspflichtig, weil keine Wohnung im Sinne des Rbstv (kein eigener Zugang)

Aber wie beweisen? Den Kumpel anhauen und den mündlichen in einen schriftlichen Mietvertrag über das Gestezimmer umwandeln?
(aber nur über das Zimmer, keine Wohngemeinschaft, sonst bis Du wieder dran, da Gesamtschuldner)

Zitat
Festsetzungsbescheid vom 01.10.2016
Achtung Widerspruchsfrist wahren !!
Widerspruch kann erstmal auch ohne Begründung eingelegt werden (dann Begründung nachreichen).


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v
  • Beiträge: 1.196
Beitragspflichtig ist der Wohnungsinhaber.
Als Wohnungsinhaber wird jeder vermutet, der dort gemeldet ist.

Genau diese Konstellation zeigt schon einen bedeutenden Mangel: die Wohnungsinhaberschaft wird eben nur vermutet. Als Untermieter ist man definitiv kein Wohnungsinhaber!

Also würde ich zunächst mal die LRA (Kommunikation mit dem BS ist Zeitverschwendung) darüber informieren, warum ich kein Wohnungsinhaber bin und damit deren Vermutung widerlegen.

- keine Rechtsberatung sondern Meinung eines juristischen Laien -


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

n
  • Beiträge: 1.452
Achtung! Er hat einen Festsetzungsbescheid !
Dem muss fristgerecht widersprochen werden.
Da ist wohl keine Zeit für einen Plausch mit der Rundfunkanstalt ...

Untermieter usw.  kann man dann nachschieben als Begründung für den Widerspruch.


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Achtung! Er hat einen Festsetzungsbescheid !
Dem muss fristgerecht widersprochen werden.
...

Korrekt! Das kann man auch im Widerspruch formulieren. Trotzdem gehört der Widerspruch zur LRA. BS ist kein geeigneter Kommunikationspartner.


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M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Ich muß mal nachfragen: festgesetzt wurden Beiträge für die Wohnung in der R-Straße oder Beiträge für die vorherige Wohnung aber mit Anschrift an die R-Straße?
Ist außerdem bekannt, ob für die Wohnung in der R-Straße ab 8.2015 vom Hauptmieter Beiträge gezahlt wurden?

Wenn der Bescheid für die Wohnung in der R-Straße gilt, könnte man im Widerspruch ja letzlich durch eine Kopie der Meldebescheinigung nachweisen, dass Person A für den Zeitraum 5.2015-7.2015 kein Mieter an dieser Anschrift war und somit auch nicht beitragspflichtig für diese Wohnung.

Macht aber nur Sinn, wenn Person A dann ab 8.2015 (solange wie Person A dort gemeldet war) auch nachweisen kann, dass für die Wohnung in der R-Straße jemand Beiträge gezahlt hat, sonst wird sie vermutlich diejenige Person sei, die vom Beitragsservice als nächstes weitere Bescheide ab 8-2015 für diese Wohnung bekommt.


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Hallo,

erstmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

@Maverick: Beitragszeitraum, der festgesetzt wurde ist für die vorherige Wohnung, Anschrift ist die aktuelle Adresse von Person A, im Schreiben bezieht sich die GEZ jedoch auf die R-Straße. (Also im System wahrscheinlich hinterlegt, dass dort Beiträge noch offen sind, jedoch komplett falsche Adresse...).
Der Ansatz ist sehr gut, jedoch ist leider nicht bekannt ob der Hauptmieter der R-Straße Beiträge gezahlt hat.

In der Zwischenzeit ist von Person A ein Widerspruch gen GEZ gegangen. Darin wird darauf hingewiesen, dass der Zeitraum in der R-Straße in einer Wohngemeinschaft gelebt wurde.

Gruß TimXF


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Widerspruch ist gut, allerdings ist die Wortwahl etwas verunglückt.

Zitat
Person A wohnte derzeit in Hamburg im Gästezimmer eines Freundes,

daher nicht Beitragspflichtig, weil keine Wohnung im Sinne des Rbstv (kein eigener Zugang)

Aber wie beweisen? Den Kumpel anhauen und den mündlichen in einen schriftlichen Mietvertrag über das Gestezimmer umwandeln?
(aber nur über das Zimmer, keine Wohngemeinschaft, sonst bis Du wieder dran, da Gesamtschuldner)
[...]


[...]
In der Zwischenzeit ist von Person A ein Widerspruch gen GEZ gegangen. Darin wird darauf hingewiesen, dass der Zeitraum in der R-Straße in einer Wohngemeinschaft gelebt wurde.
[...]

Evtl. sollte Person A eine Korrektur bzw. Ergänzung des Widerspruchs nachreichen und dabei das Wort Wohngemeinschaft durch Gästezimmer ersetzen. Ferner den Widerspruch ggf. noch um einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Absatz 4 Satz 3 VwGO ergänzen.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

Z
  • Beiträge: 1.526
"Wohngemeinschaft" ist kein Äquivalent zur Untermiete zwecks Bewohnung eines Zimmers, insofern war das Wort im Widerspruch schlecht gewählt.
Also vielleicht nähere Erklärung im Widerspruch nachreichen und wie schon der Vorposter erwähnt hat über den Antrag der Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung nachdenken (raten dürfen wir aus formalen Gründen ja dazu nicht...)


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