Die Klage wurde mit dem Argument geführt, ein Widerspruchsbescheid sei nichtig, weil er nach Umzug in ein anderes Bundesland von der nicht (mehr) zuständigen Landesrundfunkanstalt ausgestellt wurde. Die Klage war zulässig, führte aber nicht zum Erfolg.
Da Verwechslungsgefahr mit der Argumentation, dass die Bescheide bei Mehrpersonenhaushalten nicht auf eine Gesamtschuldnerschaft als Inhaltsadressat hinweisen und somit unter einem schweren Fehler leiden besteht, teile ich hier deutlich mit, dass die Frage des fehlerhaften Inhaltsadressaten hier nicht zur Debatte stand und bisher auch noch in keinem mir bekannten Gerichtsverfahren verhandelt wurde.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)